Berufsunfähigkeit: Der gesetzliche Schutz
Betrachtet man die Auswirkungen, welche die Feststellung der Berufsunfähigkeit haben kann, sind viele Haushalte in Deutschland leider noch nicht ausreichend geschützt. Einerseits unterschätzen nicht wenige Verbraucher schlicht drohende Risiken, auf der anderen Seite verlassen sie sich zu sehr auf gesetzliche Rahmenbedingungen. Eine Ursache lässt sich darin suchen, dass über Jahre hinweg Berufsunfähigkeit nicht nur als Begriff eine Rolle in der gesetzlichen Rentenversicherung gespielt hat.
Leider hat sich diese Situation in der Vergangenheit grundlegend geändert. Abgelöst durch die Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, ist eine Rente wegen Berufsunfähigkeit heute nur noch einem kleinen Personenkreis vorbehalten. Der Begriff existiert nur noch für Personen, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Entsprechend genießt dieser Personenkreis in der Rentenversicherung einen Sonderstatus – es kann aufgrund der Einschränkungen im bisherigen Beruf oder ähnlichen Tätigkeiten ein Rentenanspruch geltend gemacht werden (zwar gilt auch hier ein Verweisungsrecht, aber in weniger drastischem Umfang).
Anders dagegen die Situation, wenn Betroffene nach dem genannten Stichtag geboren worden sind. In diesem Fall liegt die Messlatte ungleich höher. Damit überhaupt ein Anspruch – egal, ob auf die volle oder halbe Erwerbsminderungsrente – entsteht, dürfen Betroffene nicht mehr in der Lage sein, über sechs Stunden täglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitsmarkt eine entsprechende Erwerbstätigkeit überhaupt zulässt – ausschlaggebend sind allein die medizinischen Indikatoren.
Volle oder halbe Erwerbsminderungsrente
Mit den Reformen aus dem Jahr 2000, denen die Rente wegen Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung zum Opfer fiel, hat der Gesetzgeber die volle bzw. halbe Erwerbsminderungsrente in das gesetzliche Rentensystem eingeflochten. Hier gilt, dass im Fall einer Erwerbsfähigkeit von täglich zwischen drei und sechs Stunden lediglich ein Anspruch auf die halbe Erwerbsminderungsrente besteht. Wer aufgrund von Krankheit, Kräfteverfall oder Unfall generell nicht mehr in der Lage ist, dem Arbeitsmarkt über mehr als 3 Stunden täglich zur Verfügung zu stehen, hat Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente.
Allerdings ist ein gültiger Anspruch nicht nur von den genannten Rahmenbedingungen abhängig. Es kommt letztlich darauf an, ob die gesetzgeberisch vorgeschriebenen Anwartschaften erfüllt werden können.
Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente ist einerseits an Bedingungen zur täglichen Erwerbsfähigkeit geknüpft. Darüber hinaus sind aber auch weitere Voraussetzungen zu erfüllen. Dies betrifft unter anderem die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie die Zahl der Beitragsjahre usw. Es muss von jedem Betroffenen:
- eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung über die letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung,
- sowie über 36 Monate das Erbringen von Pflichtbeiträgen nachgewiesen werden.
Erst wenn diese Bedingungen erfüllt sind, entsteht der Anspruch auf die volle oder halbe Rente wegen Erwerbsminderung. Letztlich sind Hürden für den Erhalt der gesetzlichen Unterstützung im Ernstfall hoch. Besonders vor dem Hintergrund, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht immer Pflicht ist, wird die Situation für einige Personengruppen schwierig.
Dies gilt nicht nur für Unternehmer, Selbständige und Freiberufler. Auch Studenten, Schüler oder Auszubildende stehen in diesem Zusammenhang vor einer Vorsorgelücke, die sich nur durch privates Engagement schließen lässt.