Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der deutschen Sozialversicherung und hat sich im Zuge der Reformen zum ausgehenden 19. Jahrhundert entwickelt. Obwohl sie als 2. Sozialversicherung zu den ältesten Zweigen dieses Bereichs der Vorsorge gehört, ist sie bis heute für viele Verbraucher eher eine unbekannte Größe. Einer der Gründe ist sicher darin zu suchen, dass die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht vom Versicherten selbst, sondern dessen Arbeitgeber ausgeht.
Dieser ist per Gesetz dazu verpflichtet, Beschäftigte gegen Unfall am Arbeitsplatz bzw. auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte abzusichern. Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung ist das 7. Sozialgesetzbuch, in dem unter anderem die Trägerschaft der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 114 SGB VII), der versicherte Personenkreis (§§ 2 – 6 SGB VII) oder das Verfahren im Leistungsfall und die Leistungen im Versicherungsfall (3. Kapitel des 7. Sozialgesetzbuches) geregelt sind.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
Anders als im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, in welcher die Trägerschaft der Absicherung von überregional und branchenübergreifenden Kassen abgwickelt wird, sind im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung die sogenannten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen für die Tragung dieses Zweigs der Sozialversicherung verantwortlich.
Unterteilt werden die Träger in:
- gewerbliche Berufsgenossenschaften,
- landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften (im Rahmen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung) sowie,
- die Unfallkassen von Bund und Ländern.
Letztere übernehmen unter anderem die Absicherung von Schülern, während Auszubildende in den Berufsgenossenschaften der einzelnen Branchen versichert sind. Welche Zuständigkeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelnen gelten und für welche Personengruppen die Träger der Unfallversicherung zuständig sind, regeln die §§ 121 – 139a des 7. Sozialgesetzbuches. So sind zum Beispiel nach § 121 die gewerblichen Berufsgenossenschaften für Unternehmen zuständig und nehmen damit alle in der freien Wirtschaft Beschäftigten auf.
Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Welche Leistungen die Beschäftigten, Schüler, Auszubildenden usw. im Versicherungsfall erhalten, ist im Einzelnen in SGB VII geregelt. Neben medizinischen Leistungen, wie der Pflege nach einem Unfall, erhalten Personen, die in den Versichertenkreis fallen, auch Entschädigungen in Form von Renten oder Pflege- und Verletzengelder. Darüber hinaus übernehmen die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung auch Leistungen im Bereich Rehabilitation oder Berufsförderung. Insgesamt deckt die gesetzliche Unfallversicherung ein breites Spektrum an Leistungen ab, ist in deren Gewähr allerdings immer an das 7. Sozialgesetzbuch gebunden – sowohl in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen wie auch die Reichweite der Einzelleistungen.
Geltungsbereich der gesetzlichen Unfallversicherung
Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht rund um die Uhr durch die Träger dieses Zweigs der Sozialversicherung geschützt, deren Geltungsbereich erstreckt sich im Wesentlichen nur auf die Bereiche Arbeits- und Wegeunfall. Dabei gilt zu beachten, dass der Wegeunfall sich vordergündig auf den kürzesten Arbeitsweg bezieht, Ausnahmen, etwa bei Bildung einer Fahrgemeinschaft, aber möglich sind. Darüber hinaus sind die Träger der Unfallversicherung auch für den Bereich der sogenannten Berufskrankheiten zuständig, welche sich aus der Berufskrankheiten-Verordnung (letzte Fassung vom 31. Oktober 1997) ergeben.
Im privaten Rahmen, also Garten, Freizeit und Sport, existiert durch die gesetzliche Unfallversicherung kein Schutz. Unfallfolgen müssen in diesem Zusammenhang durch private Instrumente der Vorsorge und Absicherung gedeckt werden.