Arbeiten im Ausland

Unfallversicherung und Arbeiten im Ausland

Inhaltsübersicht


In den vergangenen Jahren sind die Grenzen in Europa nicht nur offener für den Warenverkehr geworden, auch Arbeitskräfte können seit einiger Zeit deutlich einfacher jenseits der Grenze arbeiten. Allerdings entstehen durch diese Situation auch Probleme und Herausforderungen, welche besonders die Sozialversicherung betreffen. Dies beginnt zum Beispiel bei der Krankenversicherung und erstreckt sich auch auf die Absicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Grundsätzlich muss in diesem Zusammenhang strikt zwischen unterschiedlichen Ausganssituationen unterschieden werden. Auf der einen Seite steht die Beschäftigung bei einem Unternehmen im Inland, welches weisungsgebunden den Versicherten ins Ausland entsendet. Andererseits nutzen viele Bürger im grenznahen Bereich unterschiedliche Entwicklungen des Arbeitsmarktes, um im Ausland für vor Ort ansässige Unternehmen tätig zu werden, man spricht hier von Grenzgängern. Hinweis: Für Anliegen, die in den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung fallen, hat nicht nur die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung eine separate Verbindungsstelle geschaffen, auch die einzelnen Berufsgenossenschaften unterhalten zu den einzelnen Ländern Verbindungsstellen.

Unfallversicherung bei Entsendung

Arbeitnehmer, die bei inländischen Unternehmen beschäftigt sind und ins Ausland entsendet werden, genießen auch hier den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundlage sind verschiedene Abkommen bzw. EU-Verordnungen, welche dem Schutz durch die Sozialversicherung einen weitreichenden Geltungsbereich eröffnen. Allerdings ist der Schutz im Fall eines Arbeitsunfalls oder wenn Versicherte an einer Berufskrankheit erkranken nicht zwingend mit dem Standard in Deutschland vergleichbar.
Summe sozialversicherungspflichtige Beschäftigte davon Ausländer

2000

27.825.624

1.963.620

2001

27.817.144

2.008.062

2002

27.571.147

1.959.953

2003

26.954.686

1.860.411

2004

26.523.982

1.796.489

2005

26.178.266

1.744.060

2006

26.354.336

1.837.763

2007

27.854.566

1.901.034

2008

27.457.715

1.878.995

2009

27.380.096

1.925.024

2010

27.710.487

2.060.661

Übersicht zu den in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer aus dem Ausland im Vergleich zur Zahl der insgesamt Beschäftigten (Quelle: Statistisches Bundesamt) Kern für die Sicherheit der Beschäftigten innerhalb der EU (Europäischen Union), des EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) und in der Schweiz sind die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009. Um den Schutz der Unfallversicherung weiter genießen zu können, ist unter anderem festgeschrieben, dass sich die Entsendung nicht länger als 24 Monate erstrecken darf. Zusätzlich ist als Bedingung für einen wirksamen Schutz zu erfüllen, dass der Beschäftigte nicht zu dem Zweck entsandt wird, einen Kollegen zu erfüllen, welcher die 2-Jahresfrist erreicht hat. Den Versicherungsschutz genießen Arbeitnehmer unter anderem in: Belgien, Bulgarien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Dänemark, Estland, Österreich, Polen, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Schweden, Slowakei, Slowenien, Italien, Malta, Niederlande, Portugal, Rumänien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und dem griechischen Teil der Insel Zypern. Für den Umfang der Leistung gelten in diesem Zusammenhang allerdings besondere Regelungen, da sich diese an den Bedingungen vor Ort orientieren. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung weist aus diesem Grund explizit darauf hin, dass es zwischen dem Leistungsniveau in den einzelnen Mitgliedsstaaten und Deutschland erhebliche Unterschiede geben kann. Neben den Staaten, auf welche sich die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 erstrecken, sind Beschäftigte im Fall einer Entsendung auch dann durch den Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt, wenn es sich um Abkommenstaaten handelt. Mit diesen unterhält die Bundesrepublik bilaterale Verträge, welche die Wirksamkeit der Sozialversicherung regeln. Zu den Abkommenstaaten gehören: Bosnien-Herzegowina, Israel, Kosovo, Kroatien, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Serbien, Türkei und Tunesien. Für die Länder Brasilien und Kanada werden entsprechende Abkommen dem Merkblatt der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Kraft treten. Anders als im Fall einer Entsendung in Länder der EU bzw. des EWR sind die maximalen Entsendezeiträume in Abkommenstaaten nicht einheitlich geregelt, sondern unterliegen individuellen Einschränkungen. Button Versicherungsvergleich

Vertragslose Staaten und Auslandsversicherung

Natürlich beschränkt sich die Entsendung von Arbeitnehmern durch Unternehmen nicht nur auf unmittelbare Nachbarn der Bundesrepublik. Inzwischen kommen gerade in gobal agierenden Konzernen auch Länder in Südamerika, Asien oder Afrika als Einsatzgebiet in Frage. Wie sieht die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung in diesem Rahmen aus? Maßgeblichen Einfluss auf die Absicherung in vertragslosen Staaten hat die sogenannte Ausstrahlung. Letztere wird über § 4 SGB IV definiert und hat auch auf die gesetzliche Unfallversicherung Auswirkungen. Sofern ein Arbeitnehmer in einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beschäftigt und von hier aus ins Ausland entsandt wird, greift der Versicherungsschutz auch dann, wenn es sich weder um einen Vertragsstaat noch um ein Land handelt, auf welches die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Anwendung finden. Bedingung ist allerdings, dass der Beschäftigte:
  • nur befristet ins Ausland entsandt wird,
  • die Person im Inland angestellt wird (auch eigens für die Beschäftigung) und
  • mindestens ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Allerdings müssen Unternehmen, die zur Entsendung von Beschäftigten greifen, sich im Klaren darüber sein, dass trotzdem die vor Ort geltenden Bestimmungen zum Unfallschutz/ den Bestimmungen zur Absicherung gelten, weshalb die DGUV explizit auf den Umstand hinweist, dass es gewißermaßen zu einer Doppelabsicherung kommen kann. Kommt keine der genannten Absicherungsmöglichkeiten in Frage, bietet sich der Griff zu einer separaten Auslandsversicherung an, welche von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf Grundlage von § 140 Abs. 2 und 3 SGB VII angeboten wird. Den Beitrag zu dieser Absicherung bei einer Entsendung tragen die Unternehmen, welche auch für die Antragstellung gegenüber der GUV verantwortlich sind.

Leistungen der GUV bei Entsendung ins Ausland

Grundsätzlich bestehen auch für den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung die Voraussetzungen für den Versicherungsfall wie im Inland, Leistungen können nur dann für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit in Anspruch genommen werden, wenn ein direkter Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Insofern ersetzt die GUV auch hier nicht die private Absicherung für Sport und Freizeit. Wie sehen die Leistungen aber im Einzelnen aus, wenn der Versicherungsfall im Ausland tatsächlich eintritt? Da die gesetzliche Unfallversicherung nur im Bereich des deutschen Hoheitsgebiets die über das Siebente Sozialgesetzbuch festgeschriebenen Leistungen erbringt, sind die Versicherten im Ausland auf die vor Ort herrschenden Absicherungssysteme angewiesen. Hieraus ergibt sich ein Problem, da zwar Mitglieder aus EU-/ EWR-Ländern und der Schweiz nach den geltenden Verordnungen einen Anspruch auf die Sozialleistungen haben, diese sich aber mitunter deutlich von der in Deutschland geltenden Leistungsbreite unterscheiden können. Hinweis: In den einzelnen Entsendeländern können Selbstbehalte den Versicherten auferlegt werden. Diese treffen auch entsandte Arbeitnehmer. Sofern allerdings im deutschen Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechende Selbstbeteiligungen nicht vorgesehen sind, werden diese vom zuständigen Träger der Unfallversicherung erstattet, müssen aber von Betroffenen im Versicherungsfall verauslagt werden. Für Wahlleistungen, die seitens der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung im Entsendeland in Anspruch genommen werden, besteht sowohl in der aushelfenden Versicherung wie gegenüber dem UV-Träger in Deutschland keine Möglichkeit der Erstattung. Besonders kritisch ist natürlich die Erbringung von Sachleistungen zur Heilbehandlung in vertragslosen Staaten. Hier sind zuerst die Unternehmen gefragt, die nach Maßgabe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Regelungen bezüglich der Verauslagung von Behandlungskosten treffen sollten und die entsprechenden Belege gegenüber dem UV-Träger liquidieren. Zu den Leistungen, welche seitens der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, gehört – anders als in der GKV – auch ein Rücktransport. Die Bedingung: Der Transport muss medizinisch begründet sein.

Schüler und Studenten im Ausland

In der Vergangenheit hat das Bestreben, im Rahmen eines Studiums einen Auslandsaufenthalt zu absolvieren, erheblich zugenommen. Damit einher gehen natürlich auch Probleme im Bereich der Unfallversicherung. Schüler und Studenten sind in diesem Zusammenhang Versicherte der Unfallkassen, deren Beitrag aus Steuermitteln finanziert wird. Insofern genießt auch diese Personengruppe den Schutzt der Unfallversicherung auf dem Weg von und zur sowie in der Bildungseinrichtung. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf das Ausland gestaltet sich allerdings schwieriger, da hier eine wesentliche Bedingung erfüllt sein muss. Der Aufenthalt muss zwingend im organisatorischen Verwantwortungsbereich der Bildungseinrichtung liegen. Dies bedeutet in der Praxis, das Schule oder Hochschule für die Durchführung des Aufenthalts verantwortlich sein müssen bzw. diesen explizit als Lehrabschnitt vorzusehen haben. Lässt sich diese Bedingung nicht erfüllen, genießen Schüler und Studenten keinen Versicherungsschutz im Ausland. Wird die Bedingung des organisatorischen Verantwortungsbereich aber bejaht, ergibt sich dadurch auch die Absicherung in der GUV.

Unfallversicherung und Beschäftigung im Ausland

Mit Entstehung der EU hat sich in Europa nicht nur der Verkehr von Waren vereinfacht, im Zuge der Freizügigkeit nutzen viele Verbraucher der grenznahen Regionen die Möglichkeit, einer Beschäftigung jenseits des „Schlagbaums“ nachzugehen. Diese Freizügigkeit ist in Verordnungen und europäischen Gesetzen fest verankert, führt aber auch zu neuen Herausforderungen für die Sozialversicherung. Wesentlicher Kern der Harmonisierung der unterschiedlichen Sozialversicherungen ist Verordnung 1408/71. Diese befasst sich nicht nur mit Kranken- und Rentenversicherung, sondern in Kapitel 4 auch mit der Unfallversicherung. Speziell im Rahmen der Freizügigkeit ist Artikel 53 von Bedeutung, in dem es um Grenzgänger geht. Dieser überführt die Leistungsansprüche, welche für Versicherte nach Artikel 52 gegen den UV-Träger am Wohnort bestehen, auf die Unfallversicherung im zuständigen Land. Wie gestaltet sich die Situation in den Nachbarländern der Bundesrepublik Deutschland aber konkret? Button Versicherungsvergleich