Unfallversicherung und Arbeiten im Ausland
Inhaltsübersicht
Unfallversicherung bei Entsendung
Arbeitnehmer, die bei inländischen Unternehmen beschäftigt sind und ins Ausland entsendet werden, genießen auch hier den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Grundlage sind verschiedene Abkommen bzw. EU-Verordnungen, welche dem Schutz durch die Sozialversicherung einen weitreichenden Geltungsbereich eröffnen. Allerdings ist der Schutz im Fall eines Arbeitsunfalls oder wenn Versicherte an einer Berufskrankheit erkranken nicht zwingend mit dem Standard in Deutschland vergleichbar.Summe sozialversicherungspflichtige Beschäftigte | davon Ausländer | |
---|---|---|
2000 |
27.825.624 |
1.963.620 |
2001 |
27.817.144 |
2.008.062 |
2002 |
27.571.147 |
1.959.953 |
2003 |
26.954.686 |
1.860.411 |
2004 |
26.523.982 |
1.796.489 |
2005 |
26.178.266 |
1.744.060 |
2006 |
26.354.336 |
1.837.763 |
2007 |
27.854.566 |
1.901.034 |
2008 |
27.457.715 |
1.878.995 |
2009 |
27.380.096 |
1.925.024 |
2010 |
27.710.487 |
2.060.661 |

Vertragslose Staaten und Auslandsversicherung
Natürlich beschränkt sich die Entsendung von Arbeitnehmern durch Unternehmen nicht nur auf unmittelbare Nachbarn der Bundesrepublik. Inzwischen kommen gerade in gobal agierenden Konzernen auch Länder in Südamerika, Asien oder Afrika als Einsatzgebiet in Frage. Wie sieht die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung in diesem Rahmen aus? Maßgeblichen Einfluss auf die Absicherung in vertragslosen Staaten hat die sogenannte Ausstrahlung. Letztere wird über § 4 SGB IV definiert und hat auch auf die gesetzliche Unfallversicherung Auswirkungen. Sofern ein Arbeitnehmer in einem in Deutschland ansässigen Unternehmen beschäftigt und von hier aus ins Ausland entsandt wird, greift der Versicherungsschutz auch dann, wenn es sich weder um einen Vertragsstaat noch um ein Land handelt, auf welches die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 Anwendung finden. Bedingung ist allerdings, dass der Beschäftigte:- nur befristet ins Ausland entsandt wird,
- die Person im Inland angestellt wird (auch eigens für die Beschäftigung) und
- mindestens ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland hatte.
Leistungen der GUV bei Entsendung ins Ausland
Grundsätzlich bestehen auch für den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung die Voraussetzungen für den Versicherungsfall wie im Inland, Leistungen können nur dann für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit in Anspruch genommen werden, wenn ein direkter Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit besteht. Insofern ersetzt die GUV auch hier nicht die private Absicherung für Sport und Freizeit. Wie sehen die Leistungen aber im Einzelnen aus, wenn der Versicherungsfall im Ausland tatsächlich eintritt? Da die gesetzliche Unfallversicherung nur im Bereich des deutschen Hoheitsgebiets die über das Siebente Sozialgesetzbuch festgeschriebenen Leistungen erbringt, sind die Versicherten im Ausland auf die vor Ort herrschenden Absicherungssysteme angewiesen. Hieraus ergibt sich ein Problem, da zwar Mitglieder aus EU-/ EWR-Ländern und der Schweiz nach den geltenden Verordnungen einen Anspruch auf die Sozialleistungen haben, diese sich aber mitunter deutlich von der in Deutschland geltenden Leistungsbreite unterscheiden können. Hinweis: In den einzelnen Entsendeländern können Selbstbehalte den Versicherten auferlegt werden. Diese treffen auch entsandte Arbeitnehmer. Sofern allerdings im deutschen Zweig der gesetzlichen Unfallversicherung entsprechende Selbstbeteiligungen nicht vorgesehen sind, werden diese vom zuständigen Träger der Unfallversicherung erstattet, müssen aber von Betroffenen im Versicherungsfall verauslagt werden. Für Wahlleistungen, die seitens der Versicherten in der gesetzlichen Unfallversicherung im Entsendeland in Anspruch genommen werden, besteht sowohl in der aushelfenden Versicherung wie gegenüber dem UV-Träger in Deutschland keine Möglichkeit der Erstattung. Besonders kritisch ist natürlich die Erbringung von Sachleistungen zur Heilbehandlung in vertragslosen Staaten. Hier sind zuerst die Unternehmen gefragt, die nach Maßgabe der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung Regelungen bezüglich der Verauslagung von Behandlungskosten treffen sollten und die entsprechenden Belege gegenüber dem UV-Träger liquidieren. Zu den Leistungen, welche seitens der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen werden, gehört – anders als in der GKV – auch ein Rücktransport. Die Bedingung: Der Transport muss medizinisch begründet sein.Schüler und Studenten im Ausland
In der Vergangenheit hat das Bestreben, im Rahmen eines Studiums einen Auslandsaufenthalt zu absolvieren, erheblich zugenommen. Damit einher gehen natürlich auch Probleme im Bereich der Unfallversicherung. Schüler und Studenten sind in diesem Zusammenhang Versicherte der Unfallkassen, deren Beitrag aus Steuermitteln finanziert wird. Insofern genießt auch diese Personengruppe den Schutzt der Unfallversicherung auf dem Weg von und zur sowie in der Bildungseinrichtung. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes auf das Ausland gestaltet sich allerdings schwieriger, da hier eine wesentliche Bedingung erfüllt sein muss. Der Aufenthalt muss zwingend im organisatorischen Verwantwortungsbereich der Bildungseinrichtung liegen. Dies bedeutet in der Praxis, das Schule oder Hochschule für die Durchführung des Aufenthalts verantwortlich sein müssen bzw. diesen explizit als Lehrabschnitt vorzusehen haben. Lässt sich diese Bedingung nicht erfüllen, genießen Schüler und Studenten keinen Versicherungsschutz im Ausland. Wird die Bedingung des organisatorischen Verantwortungsbereich aber bejaht, ergibt sich dadurch auch die Absicherung in der GUV.Unfallversicherung und Beschäftigung im Ausland
Mit Entstehung der EU hat sich in Europa nicht nur der Verkehr von Waren vereinfacht, im Zuge der Freizügigkeit nutzen viele Verbraucher der grenznahen Regionen die Möglichkeit, einer Beschäftigung jenseits des „Schlagbaums“ nachzugehen. Diese Freizügigkeit ist in Verordnungen und europäischen Gesetzen fest verankert, führt aber auch zu neuen Herausforderungen für die Sozialversicherung. Wesentlicher Kern der Harmonisierung der unterschiedlichen Sozialversicherungen ist Verordnung 1408/71. Diese befasst sich nicht nur mit Kranken- und Rentenversicherung, sondern in Kapitel 4 auch mit der Unfallversicherung. Speziell im Rahmen der Freizügigkeit ist Artikel 53 von Bedeutung, in dem es um Grenzgänger geht. Dieser überführt die Leistungsansprüche, welche für Versicherte nach Artikel 52 gegen den UV-Träger am Wohnort bestehen, auf die Unfallversicherung im zuständigen Land. Wie gestaltet sich die Situation in den Nachbarländern der Bundesrepublik Deutschland aber konkret?