Schweiz

Unfallversicherung in der Schweiz

Inhaltsübersicht


Die Schweiz gehört neben Österreich zu den beliebten Zielen für deutsche Arbeitnehmer. Ein Grund ist sicher die Tatsache, dass in beiden Nachbarländern Deutsch gesprochen wird. Auf der anderen Seite bietet gerade der Tourismussektor vielen, die in ihrer Heimat kaum Chancen sehen, die Aussicht auf ein entsprechendes Gehalt. Trotzdem steht auch bei der Aufnahme einer Tätigkeit in der Schweiz natürlich die Frage im Raum, wie sich hier die Absicherung im Rahmen der Unfallversicherung gestaltet.
Grenzgänger in die Schweiz

2001

621.402

2002

647.108

2003

669.309

2004

693.139

2005

705.678

2006

750.909

2007

818.579

2008

861.688

2009

880.995

2010

921.609

Übersicht zur Zahl der Grenzgänger in die Schweiz für den Zeitraum zwischen 2001 bis 2010

Arbeiten in der Schweiz

Grundlage der Absicherung gerade von Grenzgängern im Rahmen der Sozialversicherung ist die EU-Verordnung Nr. 883/2004, welche nicht ausschließlich nur für die Mitgliedsstaaten der EU gilt. Allerdings können nicht alle Leistungen, welche in der Schweiz im Bereich der Sozialversicherung vorgesehen sind, in andere Staaten übertragen werden. Nach der Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301 vom 15. Februar 2012 gehören dazu Ergänzungsleistungen (EL), Hilflosenentschädigung, gleichartige Leistungen auf Ebene der Kantone sowie Härtefallrenten, die aus der Invalidenversicherung kommen.
Leistungsbereich Leistungsart- medizinische Behandlung ambulant und stationär (Arzt, Chiropraktiker) – Behandlung beim Zahnarzt – Arzneimittel – Heil- und Hilfsmittel – Prothesen/Implantate – Kuren und Rehamaßnahmen
Sachleistungen
Geldleistung Versicherte – Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit (80 % bei voller Arbeitsunfähigkeit; bei teilweise Arbeitsunfähigkeit wird das Tagegeld entsprechend angepasst) ab 3. Tag – Verletztenrente in Abhängigkeit vom Einkommen und dem Grad der Erwerbsminderung (Vollrente entspricht 80 Prozent des Einkommens der letzten 12 Monate; Teilrenten werden entsprechend des MdE gemindert) – Zuschlag zu den Renten entsprechend der Teuerung – Integritätsentschädigung (Kapitalleistung) beim Vorliegen körperlicher Schäden in Abhängigkeit des Schweregrades – Ersatz von Sachschäden
Geldleistung Angehörige – Rentenleistung an: Witwen-/Witwer/Lebenspartner in Höhe von 40 % (erfüllen Lebenspartner nicht die im UVG genannten Anspruchsbedingungen für eine Rente, kann in Form einer Kapitalleistung abgefunden werden) der Bemessungsgrundlage und Kinder (Halbwaisenrente: 15 %; Vollwaisenrente:25 %) – Leistungen auf 70 % des Entgelts begrenzt
Kurzinfo zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung der Schweiz

Wer und was ist in der Schweiz versichert

Die Unfallversicherung am Arbeitsplatz gehört in der Schweiz genauso zu den Pflichtversicherungen, denen Beschäftigte unterliegen, wie in anderen Staaten Europas. Allerdings gelten bei den Eidgenossen einige besondere Regelungen. Dazu gehört, dass der Bereich Unfallversicherung in den Teil zu unterscheiden ist, welcher die Beschäftigung deckt (UVG), und jenen, der im Freizeitbereich eine Rolle spielt (NBU). Letzterer ist obligatorisch für alle Arbeitnehmer, die pro Woche mehr als 8 Stunden bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Übrigens: Die Unfallversicherung der Schweiz endet mit dem 30. Tag nach dem Datum, zu dem zuletzt ein Anspruch auf den halben Lohn bestanden hat. Geschützt durch den Part der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Schweiz werden Arbeitnehmer mit Beginn der Arbeitsaufnahme. Wo beginnt aber die Trennung zwischen Freizeit- und Arbeitsunfall? Grundsätzlich definiert das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts einen Unfall als:
  • plötzliche,
  • unbeabsichtigte,
  • schädigende Einwirkung von außen auf den Körper.
Eine weitere Bedingung, die der Unfallbegriff erfüllen muss, sind physische und psychische Schäden, welche die Betroffenen davontragen. Im Zweig der UVG (Unfallversicherung am Arbeitsplatz), wird diese Definition übernommen und an den Arbeitsunfall (im entsprechenden Bundesgesetz ist von Berufsunfällen die Rede) angelegt, welcher dann als Versicherungsfall in Frage kommt, wenn die Tätigkeit, welche mit dem Versicherungsfall in Verbindung steht, durch den Arbeitgeber angeordnet wurde. Zudem bleiben der Beschäftigte in der Schweiz auch dann von der UVG geschützt, wenn er sich in Pausen bzw. nach der Arbeit im Bereich der Betriebsstätte aufhält. Hinweis: Die Regelungen zur UVG der Schweiz gelten nur für Beschäftigte, die von Unternehmen in der Schweiz beschäftigt werden. Für Arbeitsunfälle im Zusammenhang mit einer Entsendung aus dem Ausland ist die Unfallversicherung der Schweiz nicht zuständig, erbringt hier aber aufgrund der EU-Regelungen Leistungen. Neben dem Arbeitsunfall erkennt die Unfallversicherung auch die Berufskrankheit als Versicherungsfall an. Diese muss in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen – und zwar durch Arbeiten bzw. schädigende Stoffe ausgelöst werden. In den Folgen steht die Berufskrankheit dem Arbeitsunfall gleich.

Der Beitrag zur Unfallversicherung in der Schweiz

In Deutschland und Österreich wird die Prämie für die Unfallversicherung seitens der beschäftigenden Unternehmen für Arbeitnehmer – auch aus dem Ausland – aufgebracht. Eine Praxis, die sich zumindest für den gesetzlichen Zweig der Versicherung auch auf die Schweiz übertragen lässt, die UVG speist sich aus den Beitragszahlungen der Betriebe. Fallen Versicherte aber unter die 8-Wochenstunden-Regel, erfolgt die Zahlung der hierfür vorgesehnen Prämie zwar ebenfalls über das Unternehmen, da es nach dem zuständigen Bundesgesetz den Gesamtbetrag der Prämie schuldet. Allerdings ist für die Tragung der Mittel dieses Teils der Unfallversicherung nicht der Betrieb zuständig, sondern der Arbeitnehmer. Die Höhen der Prämien werden durch den Bundesrat festgelegt und richten sich nach dem Verdienst. In Bezug auf den abzuführenden Beitrag werden die Unternehmen in Klassen eingeteilt, welche nicht nur das Unfallrisiko widerspiegeln sollen, sondern auch die Präventionsmaßnahmen. Allerdings gilt diese Einstufung nur für die Berufsunfallversicherung. Bezüglich der NBU bilden die Versicherer Tarifklassen, nach denen der Beitrag erhoben wird.

Leistungen der Schweizer Unfallversicherung

Für Beschäftigte, die aus Deutschland kommen, ist nicht nur die Frage interessant, ob sie überhaupt eine Absicherung gegen das Risiko der Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle genießen, sondern auch die Frage, mit welchen Leistungen zu rechnen ist. Grundsätzlich umfasst der Leistungskatalog der Schweizer Unfallversicherung die Bereiche:
  • Heilbehandlung,
  • Hilfsmittel/Heilmittel,
  • Schadenersatz,
  • Transport- und Rettungskosten,
  • Taggelder,
  • Renten und Entschädigungen.

Pflegeleistungen und Kostenvergütung

Eine schnelle, umfassende und zielgerichtete Behandlung ist der Grundstein, um nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit den gesundheitlichen Schaden für die Versicherten möglichst gering zu halten. Ein Grundsatz, der nicht nur in Deutschland gilt, sondern auch für Beschäftigte aus Deutschland, die in der Schweiz beschäftigt sind. Seitens der Berufsunfallversicherung ist daher nach Art. 10 UVG (Bundesgesetz  über die Unfallversicherung) der Anspruch auf eine angemessene Behandlung wesentlich, die weder in der Dauer noch im Betrag begrenzt ist. Zu den Leistungen in diesem Zusammenhang gehört unter anderem die Behandlung durch einen:
  • Arzt,
  • Zahnarzt,
  • Chiropraktiker,
  • und in einem Krankenhaus.
Anders als in Deutschland, wo die Behandlung direkt durch den Träger der Unfallversicherung erbracht wird, haben die Beschäftigten der Schweiz die freie Wahl, welcher Mediziner bzw. welche Heilanstalt deren Behandlung übernimmt. Das Leistungsspektrum umfasst im Einzelnen:
  • ambulante und stationäre Behandlung,
  • die zahnmedizinische Behandlung
  • Arzneimitteln,
  • Analysen,
  • Kuren und Heil- sowie Hilfsmittel.
Letztere beinhalten unter anderem Prothesen und Hörgeräte, es steht das Ziel im Vordergrund, die ausgefallenen Körperfunktionen wiederherzustellen. Je nach Sachlage können Hilfsmittel auch als Leihgabe dem Versicherten überlassen werden. Grundsätzlich ist aber auch hier die Maßgabe der Zweckmäßigkeit. Unter die Rubrik Sachschäden in der Unfallversicherung der Schweiz fällt nicht der generelle Anspruch auf den Ersatz beschädigter Sachen, wie er vielleicht im zivilrechtlichen Sinn interpretiert würde, sondern der Ersatz von bereits in Anspruch genommenen Mitteln, welche als Hilfsmittel gelten können, also zum Beispiel beim Arbeitsunfall beschädigte Prothesen oder Zahnersatz. Über diese Leistungen hinaus beteiligt sich die Unfallversicherung auch an den Transport- und Rettungskosten sowie dem Aufwand für den Transport eines tödlich Verunglückten und dessen Bestattung. Letztere Kosten werden aber nur bis zu einer Grenze des siebenfachen Tagesverdienstes durch die Unfallversicherung übernommen.

Geldleistungen der Schweizer Unfallversicherung

Neben den Sachleistungen, welche der Heilbehandlung und Reha von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten dienen, übernimmt die Unfallversicherung ähnlich den europäischen Nachbarstaaten auch Geldleistungen. Darunter fallen:
  • Taggelder,
  • Invaliden- und Hinterbliebenenrenten,
  • Entschädigungszahlungen.

Taggeld

Taggeld ist in der Schweiz eine Form der Lohnersatzleistung, die solange im Rahmen der Unfallversicherung gewährt wird, wie kein Rentenanspruch besteht oder der Versicherte nicht wieder voll arbeitsfähig oder verstorben ist. Bezugsgröße für die Höhe des Taggeldes ist der zuletzt erreichte Arbeitslohn. Je nach Art der Arbeitsunfähigkeit (voll oder teilweise) erhalten Versicherte entweder 80 Prozent des letzten Gehalts (volle Arbeitsunfähigkeit) oder nur einen Teilbetrag als Taggeld.
Arbeitslohn (vor Berufsunfall) 2.670 CHF
– davon volles Taggeld (80 Prozent) 2.136 CHF
– davon ausgezahlt (voll arbeitsunfähig) 2.136 CHF
– davon ausgezahlt (70 % arbeitsunfähig) 1.495,20 CHF
Rechenbeispiel zum Taggeld (auf einen Kalendermonat bezogen), welches bei Arbeitsunfähigkeit an den Versicherten der Unfallversicherung in der Schweiz ausgezahlt wird Ausgezahlt wird das nach Art. 16 UVG vorgesehene Taggeld an die Versicherten der Schweizer Unfallversicherung ab dem dritten Tag nach dem Unfall bzw. der Berufsunfähigkeit.

Invaliden- und Hinterbliebenenrenten

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten führen regelmäßig dazu, dass Versicherte nicht mehr vollständig erwerbsfähig sind bzw. keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. In den einzelnen Ländern werden deshalb Rentenleistungen erbracht, welche den Lohnausfall kompensieren sollen. Anders als Deutschland oder Österreich, wo eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 Prozent vorzuliegen hat, ist die Schweizer Unfallversicherung hier entgegenkommender. Versicherte, also auch Beschäftigte aus Deutschland, müssen für den Erhalt einer Rente eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von zehn Prozent nachweisen. Die Invalidenrente bemisst sich in ihrer Höhe am Lohn der letzten 12 Monate vor dem Berufsunfall bzw. der Berufskrankheit. Ist der Versicherte durch den Versicherungsfall vollständig erwerbsunfähig, so steht ihm eine Rente in Höhe von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage zu, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird die Rentenleistung anteilig angepasst. Darüber hinaus kennzeichnet die Rente der Schweizer Unfallversicherung eine Besonderheit – Zulagen als Ausgleich der Teuerung. Letztere sind Bestandteil von Art. 34 UVG und werden vom Bundesrat auf Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst. Beispiel: Angenommen, ein Beschäftigter erleidet einen Arbeitsunfall im Rahmen einer inländischen Beschäftigung. Der Lohn aus den vergangenen 12 Monaten vor dem Unfallzeitpunkt lag bei 45.789 CHF. Durch den Versicherungsfall trat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 Prozent ein.
Lohn (12 Monate vor Unfall) 45.789 CHF
– davon Vollrente (80 Prozent) 36.631 CHF
– davon Teilrente (45 Prozent) 16.484,04 CHF
monatliche Rente (ohne Teuerung) 1.373,67 CHF
Teuerungszuschlag (2,4 Prozent)* 32,97 CHF
monatliche Rente 1.406,64 CHF
Jahresrente 16.879,68 CHF
* fiktiver Teuerungszuschlag In der Schweizer Unfallversicherung entsteht ein Rentenanspruch aber nicht nur seitens des Versicherten, wenn dieser dauerhaft durch einen Versicherungsfall erwerbsgemindert ist. Kommt es durch Arbeitsunfall oder Berufsunfähigkeit zum Tod des Versicherten, haben nach dem entsprechenden Bundesgesetz zur Unfallversicherung auch Ehegatte und hinterbliebene Kinder einen Anspruch gegen die Unfallversicherung. Bezüglich der Witwen-/Witwerrente gilt, dass der überlebende Ehegatte einen Anspruch auf eine lebenslange Rente hat, sofern er:
  • zum Zeitpunkt der Verwitwung rentenberechtigte Kinder hat,
  • rentenberechtigte Kinder (durch den Tod des Versicherten) im Haushalt des verwitweten Ehegatten leben,
  • eine Invalidität von wenigstens 2 Dritteln zum Zeitpunkt der Verwitwung vorliegt bzw. während eines Zeitraums von 48 Monaten nach diesem Zeitpunkt eintritt.
Zusätzlich regelt das UVG weitere Anspruchsbedingungen für Witwen, die darüber hinaus einen Rentenanspruch geltend machen können, wenn zum Zeitpunkt der Verwitwung Kinder vorhanden sind, für die allerdings kein Anspruch mehr auf eine Rente besteht, oder wenn die Witwe bereits das 45. Lebensjahr erreicht hat. Ähnlich den Rahmenbedingungen in Deutschland oder Österreich haben auch nach Schweizer Recht die hinterbliebenen Kinder von Versicherten einen Rentenanspruch, der in Voll- bzw. Halbwaisenrente unterschieden wird. Letztere wird gewährt, wenn nur ein Elternteil der Kinder verstorben ist. Bezüglich der Rentenhöhen, die Hinterbliebene in der Schweizer Unfallversicherung erhalten, gelten folgende Sätze:
  • Witwen-/Witwerrente: 40 Prozent
  • Halbwaisenrente: 15 Prozent
  • Vollwaisenrente: 25 Prozent
Insgesamt dürfen die Renten aller Hinterbliebenen zusammen nicht mehr als 70 Prozent des versicherten Verdienstes in der Schweizer Unfallversicherung erreichen. Ansprüche, die seitens geschiedener Ehegatten entstehen, wenn der Versicherte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls zum Unterhalt verpflichtet gewesen wäre, werden mit 20 Prozent des versicherten Verdienstes berücksichtigt und erhöhen den Grenzbetrag auf 90 Prozent. Wie im Fall der Invalidenrente ist auch für die Rentenleistungen an Hinterbliebene ein Ausgleich der Teuerung durch einen entsprechenden Zuschlag vorgesehen, welcher sich am Landesindex der Konsumentenpreise bemisst. Hinweis: Treffen in der Schweiz Ansprüche aus mehreren unterschiedlichen Rentenarten zusammen (Unfallversicherung, Invaliditätsrente, Altersrente) wird eine Komplementärrente ausgezahlt. Die Rentenleistung der Unfallversicherung bemisst sich dann an der Differenz zwischen 90 Prozent des Verdienstes und der Höhe der anderen Renten.
versicherter Verdienst 42.850 CHF
– davon Witwen-/Witwerrente (40 Prozent) 17.140 CHF
– davon Halbwaisenrente (15 Prozent) 6.427,50 CHF
– davon Halbwaisenrente (25 Prozent) 10.712,50 CHF
Beispiel zu den Renten an Hinterbliebene von Versicherten, deren Tod durch einen Versicherungsfall eingetreten ist (der versicherte Verdienst wird ab einer festgelegten Obergrenze gedeckelt; überschreiten die Ansprüche den Grenzbetrag von 70 Prozent, erfolgt eine gleichmäßige Herabsetzung)

Ansprechpartner/Adressen

Zwar ist die Unfallversicherung von Beschäftigten in der Schweiz obligatorisch, für deren Tragung sind aber nicht nur UV-Träger verantwortlich, das Bundesgesetz erlaubt sowohl die Absicherung im Rahmen privater Versicherer wie auch der Krankenkassen. Dennoch ist die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) wesentlicher Dreh- und Angelpunkt, wenn es um die Absicherung von Arbeitnehmern in der Schweiz geht.
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Hauptsitz Fluhmattstrasse 1 CH-6002 Luzern
Ersatzkasse UVG Ersatzkasse UVG Hohlstrasse 552, Postfach CH-8048 Zürich
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland Alte Heerstraße 111 53757 Sankt Augustin
Da in der Schweiz die Unfallversicherung nicht ausschließlich von der öffentlichen Hand getragen wird, sondern Unternehmen ihre Beschäftigten auch bei privaten Versicherern absichern lassen können, sind ggf. hier die entsprechenden Ansprechpartner zu suchen. Button Versicherungsvergleich