Unfallversicherung in der Schweiz
Inhaltsübersicht
Grenzgänger in die Schweiz | |
---|---|
2001 |
621.402 |
2002 |
647.108 |
2003 |
669.309 |
2004 |
693.139 |
2005 |
705.678 |
2006 |
750.909 |
2007 |
818.579 |
2008 |
861.688 |
2009 |
880.995 |
2010 |
921.609 |
Arbeiten in der Schweiz
Grundlage der Absicherung gerade von Grenzgängern im Rahmen der Sozialversicherung ist die EU-Verordnung Nr. 883/2004, welche nicht ausschließlich nur für die Mitgliedsstaaten der EU gilt. Allerdings können nicht alle Leistungen, welche in der Schweiz im Bereich der Sozialversicherung vorgesehen sind, in andere Staaten übertragen werden. Nach der Mitteilung an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 301 vom 15. Februar 2012 gehören dazu Ergänzungsleistungen (EL), Hilflosenentschädigung, gleichartige Leistungen auf Ebene der Kantone sowie Härtefallrenten, die aus der Invalidenversicherung kommen.Leistungsbereich | Leistungsart- medizinische Behandlung ambulant und stationär (Arzt, Chiropraktiker) – Behandlung beim Zahnarzt – Arzneimittel – Heil- und Hilfsmittel – Prothesen/Implantate – Kuren und Rehamaßnahmen |
Sachleistungen | |
Geldleistung Versicherte | – Tagegeld bei Arbeitsunfähigkeit (80 % bei voller Arbeitsunfähigkeit; bei teilweise Arbeitsunfähigkeit wird das Tagegeld entsprechend angepasst) ab 3. Tag – Verletztenrente in Abhängigkeit vom Einkommen und dem Grad der Erwerbsminderung (Vollrente entspricht 80 Prozent des Einkommens der letzten 12 Monate; Teilrenten werden entsprechend des MdE gemindert) – Zuschlag zu den Renten entsprechend der Teuerung – Integritätsentschädigung (Kapitalleistung) beim Vorliegen körperlicher Schäden in Abhängigkeit des Schweregrades – Ersatz von Sachschäden |
Geldleistung Angehörige | – Rentenleistung an: Witwen-/Witwer/Lebenspartner in Höhe von 40 % (erfüllen Lebenspartner nicht die im UVG genannten Anspruchsbedingungen für eine Rente, kann in Form einer Kapitalleistung abgefunden werden) der Bemessungsgrundlage und Kinder (Halbwaisenrente: 15 %; Vollwaisenrente:25 %) – Leistungen auf 70 % des Entgelts begrenzt |
Wer und was ist in der Schweiz versichert
Die Unfallversicherung am Arbeitsplatz gehört in der Schweiz genauso zu den Pflichtversicherungen, denen Beschäftigte unterliegen, wie in anderen Staaten Europas. Allerdings gelten bei den Eidgenossen einige besondere Regelungen. Dazu gehört, dass der Bereich Unfallversicherung in den Teil zu unterscheiden ist, welcher die Beschäftigung deckt (UVG), und jenen, der im Freizeitbereich eine Rolle spielt (NBU). Letzterer ist obligatorisch für alle Arbeitnehmer, die pro Woche mehr als 8 Stunden bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind. Übrigens: Die Unfallversicherung der Schweiz endet mit dem 30. Tag nach dem Datum, zu dem zuletzt ein Anspruch auf den halben Lohn bestanden hat. Geschützt durch den Part der Unfallversicherung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten der Schweiz werden Arbeitnehmer mit Beginn der Arbeitsaufnahme. Wo beginnt aber die Trennung zwischen Freizeit- und Arbeitsunfall? Grundsätzlich definiert das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts einen Unfall als:- plötzliche,
- unbeabsichtigte,
- schädigende Einwirkung von außen auf den Körper.
Der Beitrag zur Unfallversicherung in der Schweiz
In Deutschland und Österreich wird die Prämie für die Unfallversicherung seitens der beschäftigenden Unternehmen für Arbeitnehmer – auch aus dem Ausland – aufgebracht. Eine Praxis, die sich zumindest für den gesetzlichen Zweig der Versicherung auch auf die Schweiz übertragen lässt, die UVG speist sich aus den Beitragszahlungen der Betriebe. Fallen Versicherte aber unter die 8-Wochenstunden-Regel, erfolgt die Zahlung der hierfür vorgesehnen Prämie zwar ebenfalls über das Unternehmen, da es nach dem zuständigen Bundesgesetz den Gesamtbetrag der Prämie schuldet. Allerdings ist für die Tragung der Mittel dieses Teils der Unfallversicherung nicht der Betrieb zuständig, sondern der Arbeitnehmer. Die Höhen der Prämien werden durch den Bundesrat festgelegt und richten sich nach dem Verdienst. In Bezug auf den abzuführenden Beitrag werden die Unternehmen in Klassen eingeteilt, welche nicht nur das Unfallrisiko widerspiegeln sollen, sondern auch die Präventionsmaßnahmen. Allerdings gilt diese Einstufung nur für die Berufsunfallversicherung. Bezüglich der NBU bilden die Versicherer Tarifklassen, nach denen der Beitrag erhoben wird.Leistungen der Schweizer Unfallversicherung
Für Beschäftigte, die aus Deutschland kommen, ist nicht nur die Frage interessant, ob sie überhaupt eine Absicherung gegen das Risiko der Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle genießen, sondern auch die Frage, mit welchen Leistungen zu rechnen ist. Grundsätzlich umfasst der Leistungskatalog der Schweizer Unfallversicherung die Bereiche:- Heilbehandlung,
- Hilfsmittel/Heilmittel,
- Schadenersatz,
- Transport- und Rettungskosten,
- Taggelder,
- Renten und Entschädigungen.
Pflegeleistungen und Kostenvergütung
Eine schnelle, umfassende und zielgerichtete Behandlung ist der Grundstein, um nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit den gesundheitlichen Schaden für die Versicherten möglichst gering zu halten. Ein Grundsatz, der nicht nur in Deutschland gilt, sondern auch für Beschäftigte aus Deutschland, die in der Schweiz beschäftigt sind. Seitens der Berufsunfallversicherung ist daher nach Art. 10 UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) der Anspruch auf eine angemessene Behandlung wesentlich, die weder in der Dauer noch im Betrag begrenzt ist. Zu den Leistungen in diesem Zusammenhang gehört unter anderem die Behandlung durch einen:- Arzt,
- Zahnarzt,
- Chiropraktiker,
- und in einem Krankenhaus.
- ambulante und stationäre Behandlung,
- die zahnmedizinische Behandlung
- Arzneimitteln,
- Analysen,
- Kuren und Heil- sowie Hilfsmittel.
Geldleistungen der Schweizer Unfallversicherung
Neben den Sachleistungen, welche der Heilbehandlung und Reha von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten dienen, übernimmt die Unfallversicherung ähnlich den europäischen Nachbarstaaten auch Geldleistungen. Darunter fallen:- Taggelder,
- Invaliden- und Hinterbliebenenrenten,
- Entschädigungszahlungen.
Taggeld
Taggeld ist in der Schweiz eine Form der Lohnersatzleistung, die solange im Rahmen der Unfallversicherung gewährt wird, wie kein Rentenanspruch besteht oder der Versicherte nicht wieder voll arbeitsfähig oder verstorben ist. Bezugsgröße für die Höhe des Taggeldes ist der zuletzt erreichte Arbeitslohn. Je nach Art der Arbeitsunfähigkeit (voll oder teilweise) erhalten Versicherte entweder 80 Prozent des letzten Gehalts (volle Arbeitsunfähigkeit) oder nur einen Teilbetrag als Taggeld.Arbeitslohn (vor Berufsunfall) | 2.670 CHF |
– davon volles Taggeld (80 Prozent) | 2.136 CHF |
– davon ausgezahlt (voll arbeitsunfähig) | 2.136 CHF |
– davon ausgezahlt (70 % arbeitsunfähig) | 1.495,20 CHF |
Invaliden- und Hinterbliebenenrenten
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten führen regelmäßig dazu, dass Versicherte nicht mehr vollständig erwerbsfähig sind bzw. keinerlei Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können. In den einzelnen Ländern werden deshalb Rentenleistungen erbracht, welche den Lohnausfall kompensieren sollen. Anders als Deutschland oder Österreich, wo eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 20 Prozent vorzuliegen hat, ist die Schweizer Unfallversicherung hier entgegenkommender. Versicherte, also auch Beschäftigte aus Deutschland, müssen für den Erhalt einer Rente eine MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) von zehn Prozent nachweisen. Die Invalidenrente bemisst sich in ihrer Höhe am Lohn der letzten 12 Monate vor dem Berufsunfall bzw. der Berufskrankheit. Ist der Versicherte durch den Versicherungsfall vollständig erwerbsunfähig, so steht ihm eine Rente in Höhe von 80 Prozent der Bemessungsgrundlage zu, bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit wird die Rentenleistung anteilig angepasst. Darüber hinaus kennzeichnet die Rente der Schweizer Unfallversicherung eine Besonderheit – Zulagen als Ausgleich der Teuerung. Letztere sind Bestandteil von Art. 34 UVG und werden vom Bundesrat auf Grundlage des Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst. Beispiel: Angenommen, ein Beschäftigter erleidet einen Arbeitsunfall im Rahmen einer inländischen Beschäftigung. Der Lohn aus den vergangenen 12 Monaten vor dem Unfallzeitpunkt lag bei 45.789 CHF. Durch den Versicherungsfall trat eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 Prozent ein.Lohn (12 Monate vor Unfall) | 45.789 CHF |
– davon Vollrente (80 Prozent) | 36.631 CHF |
– davon Teilrente (45 Prozent) | 16.484,04 CHF |
monatliche Rente (ohne Teuerung) | 1.373,67 CHF |
Teuerungszuschlag (2,4 Prozent)* | 32,97 CHF |
monatliche Rente | 1.406,64 CHF |
Jahresrente | 16.879,68 CHF |
- zum Zeitpunkt der Verwitwung rentenberechtigte Kinder hat,
- rentenberechtigte Kinder (durch den Tod des Versicherten) im Haushalt des verwitweten Ehegatten leben,
- eine Invalidität von wenigstens 2 Dritteln zum Zeitpunkt der Verwitwung vorliegt bzw. während eines Zeitraums von 48 Monaten nach diesem Zeitpunkt eintritt.
- Witwen-/Witwerrente: 40 Prozent
- Halbwaisenrente: 15 Prozent
- Vollwaisenrente: 25 Prozent
versicherter Verdienst | 42.850 CHF |
– davon Witwen-/Witwerrente (40 Prozent) | 17.140 CHF |
– davon Halbwaisenrente (15 Prozent) | 6.427,50 CHF |
– davon Halbwaisenrente (25 Prozent) | 10.712,50 CHF |
Ansprechpartner/Adressen
Zwar ist die Unfallversicherung von Beschäftigten in der Schweiz obligatorisch, für deren Tragung sind aber nicht nur UV-Träger verantwortlich, das Bundesgesetz erlaubt sowohl die Absicherung im Rahmen privater Versicherer wie auch der Krankenkassen. Dennoch ist die SUVA (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) wesentlicher Dreh- und Angelpunkt, wenn es um die Absicherung von Arbeitnehmern in der Schweiz geht.Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) | Schweizerische Unfallversicherungsanstalt Hauptsitz Fluhmattstrasse 1 CH-6002 Luzern |
Ersatzkasse UVG | Ersatzkasse UVG Hohlstrasse 552, Postfach CH-8048 Zürich |
Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland | Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland Alte Heerstraße 111 53757 Sankt Augustin |