Berufskrankheiten und Probleme in der GUV
Arbeitsunfälle lassen sich nicht immer problemlos der versicherten Tätigkeit zuordnen, wie zum Beispiel ein Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen (Az. L 3 U 151/08) zeigt, in dem es um einen Fahrfehler bei der dienstlichen Überführung eines Mietwagens ging und das zum Nachteil für die Versicherten ausfiel. Im Fall einer Berufskrankheit ist die Fakten- und Sachlage oft noch intransparenter. Probleme mit der gesetzlichen Unfallversicherung im Rahmen einer Anerkennung der Berufskrankheit bzw. einer Minderung der Erwerbsfähigkeit und der daraus resultierenden Renten sind quasi an der Tagesordnung.
Denn ob ein vorliegendes Krankheitsbild tatsächlich den Anforderungen einer Berufskrankheit entspricht, ist mitunter strittig. Angenommen, ein Lackierer arbeitet bei einem Fahrzeughersteller und nach fünf Jahren wird eine Kontaktallergie gegen ein in den Lacken enthaltenes Lösungsmittel festgestellt. Im Zuge der Untersuchung kommt heraus, dass der Versicherte in seiner Freizeit an Fahrzeugen ebenfalls mit diesen Lacken gearbeitet hat.
Nur ein Beispiel, das zeigt, wie schwierig die Einschätzung zu den Ursachen einer Berufskrankheit ist. Wird die haftungsbegründende Kausalität aus versicherter Tätigkeit und schädigender Wirkung verneint, kommt es meist schnell zu einer Ablehnung. Und auch das Gutachten zur Klärung zwischen schädigender Wirkung und dem Krankheitsbild an sich bietet regelmäßig Angriffsfläche.
Darüber hinaus entzieht sich die Feststellung der objektiven Erwerbsminderung als Grundlage zur Berechnung der Rentenleistung oft den subjektiven Empfindungen der Versicherten. Kurzum – das Feld der Berufskrankheiten ist wie geschaffen für Auseinandersetzungen und Streit zwischen dem UV-Träger und Versicherten.
Damit der Umgang mit der gesetzlichen Unfallversicherung im Alltag einfacher wird, sollten Versicherte nach Möglichkeit für Gespräche o. ä. Zeugen hinzuziehen, Befunde auch für die eigenen Akten dokumentieren und vor allem die gesetzlichen Fristen im Auge behalten. Denn wenn die Widerspruchsfrist von vier Wochen verstreicht, gilt die Ablehnung einer Leistung oder die Festlegung der Erwerbsminderung als angenommen.