Die gesetzliche Unfallversicherung im Ausland
Inhaltsübersicht
Unfallversicherung bei Entsendung ins Ausland
Die gesetzliche Unfallversicherung schließt nicht nur Beschäftigte ein, welche in Deutschland arbeiten, sondern auch Arbeitnehmer, die von deutschen Unternehmen ins Ausland entsandt werden. Wie gestaltet sich der Versicherungsschutz in dieser Situation? Ansprechpartner für Fälle, die im Zusammenhang mit der Entsendung von Beschäftigten ins Ausland stehen, ist die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung – Ausland, kurz DVUA (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Alte Heerstr. 111, 53757 Sankt Augustin). Um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall bewerten zu können, muss unterschieden werden, über welchen Zeitraum Beschäftigte ins Ausland entsandt werden und auf welches Land die Entsendung gerichtet ist.Entsendung in EU-Staaten, EWR und die Schweiz
In diesem Fall greifen unter anderem die Verordnungen 883/2004 und 987/2009, was bedeutet, dass in:- Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn und dem griechischen Teil von Zypern
Abkommenstaaten und vertragslose Staaten
Natürlich endet die Entsendung von Beschäftigten erfahrungsgemäß nicht an den Grenzen der EU bzw. des EWR. Mit einigen Staaten unterhält die Bundesrepublik Abkommen, welche die Geltung der Sozialversicherung gewährleisten sollen. Im Speziellen sind dies:- Bosnien-Herzegowina, Serbien, Montenegro, Kroatien, Mazedonien, Türkei, Marokko, Israel und Tunesien.
Hinweise zu den Leistungen im Ausland
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung orientieren sich am 7. Sozialgesetzbuch und enthalten ein breites Spektrum. Bei einer wirksamen Entsendung ins Ausland und dem Fortbestand von Ansprüchen gegen die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung liegt der Schluss nahe, dass die Leistungen im Ausland hier vergleichbar sind. Allerdings weist die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung darauf hin, dass bezüglich der Sachleistungen vor Ort nicht die deutschen Rechtsprinzipien gelten, sondern die Vorschriften des jeweiligen Aufenthaltslandes. Ähnlich der gesetzlichen Krankenversicherung können sich die Leistungen daher deutlich vom Niveau der Sozialversicherung in Deutschland unterscheiden. In der Praxis kann es so zu einer Lücke zwischen den Leistungen im Inland und dem Ausland kommen, was nicht nur die Leistungen als solche, sondern auch Selbstbeteiligungen usw. einschließt. Hinweis: Je nach Zieldestination der Entsendung sind unterschiedliche Bescheinigungen/Formulare durch die Beschäftigten mitzuführen, welche unter anderem durch die Deutsche Verbindungsstelle Unfallversicherung bereitgestellt werden. Müssen Leistungen, wie die Heilbehandlung, in einem vertragslosen Staat in Anspruch genommen werden, greift im Regelfall die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, welcher deren Kosten übernehmen und sich vom Träger der Unfallversicherung erstatten lassen sollte. Darüber hinaus gilt im Fall eines Arbeitsunfalls bzw. dem Auftreten einer Berufskrankheit, dass die Unfallversicherung den Angaben der DVUA zufolge den Rücktransport aus medizinischen Gründen übernimmt.Reisen ins Ausland
Die gesetzliche Unfallversicherung beschränkt sich nur auf den Schutz im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Daher sind Beschäftigte, die sich im Urlaub im Ausland aufhalten, hier nicht durch die Träger der GUV geschützt. Unfälle, die in diesem Zusammenhang auftreten, lassen sich nur durch eine private Unfallversicherung decken. Um den Schutz ausreichend zu gewährleisten, sollte vor dem Abschluss deren Leistungsspektrum unbedingt geprüft werden – sowohl in Bezug auf die einzelnen Leistungen wie auch den Geltungsbereich. Dies betrifft unter anderem die Rettungskosten nach einem Unfall wie auch den medizinisch notwendigen Rücktransport. Hinweis: Beim privaten Aufenthalt im Ausland bietet auch die gesetzliche Krankenversicherung nur einen eingeschränkten Schutz. Experten raten daher dazu, auch diesen Bereich entsprechend über eine Reisekrankenversicherung abzusichern, die notwendige Behandlungen im Ausland übernimmt. Mitglieder der privaten Krankenversicherung genießen aufgrund der Regelungen aus den Musterbestimmungen zur Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) zumindest temporär einen weltweit geltenden Versicherungsschutz.Auslandsstudium/Praktikum
Studienaufenthalte galten lange als Merkmal einer qualitativ hochwertigen Ausbildung an Hochschulen. Inzwischen gehört die Stippvisite oder das Praktikum im Ausland in einigen Studienrichtungen schon fast zum guten Ton. Wie sieht es in diesem Zusammenhang aber mit der Absicherung bezüglich der gesetzlichen Unfallversicherung aus? Generell sind Schüler und Studenten in der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Unfallkassen abgesichert. Deren Schutz endet allerdings nicht an der Landesgrenze, sondern setzt sich unter Umständen auch darüber hinaus fort.Zahl der Studierenden im Ausland | Zahl der Studierenden an deutschen Hochschulen | |
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2000 |
51.715 |
1.798.863 |
2001 |
52.780 |
1.868.331 |
2002 |
58.071 |
1.938.811 |
2003 |
65.020 |
2.019.465 |
2004 |
66.987 |
1.963.108 |
2005 |
77.554 |
1.985.765 |
2006 |
84.708 |
1.979.043 |
2007 |
92.662 |
1.941.405 |
2008 |
106.047 |
2.025.307 |