- Witwen-/Witwerrente nach § 65 SGB VII,
- Waisenrente nach § 67 SGB VII und,
- Renten an Verwandte (in aufsteigender Linie) nach § 69 SGB VII.
Voraussetzung für Hinterbliebenenrenten
Damit Hinterbliebene in Form von Ehepartnern, Kindern oder Lebenspartnern eine Entschädigungsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung für verstorbene Versicherte in Anspruch nehmen können, muss eine wesentliche Grundvoraussetzung erfüllt sein: Der Tod muss infolge eines Versicherungsfalls eintreten. Diese Tatsache ergibt sich sowohl aus den allgemeinen Leistungsgrundlagen des Siebten Sozialgesetzbuches als im Besonderen auch aus § 63 Abs.1 SGB VII. Entwicklung der Renten an Versicherte im Verhältnis zu den Gesamtrenten der gesetzlichen Unfallversicherung(Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010; Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)) In einigen Fällen muss eine Berufskrankheit allerdings nicht direkt alleinig ursächlich für den Tod des Versicherten sein, der Gesetzgeber hat hierzu Ausnahmen formuliert. Diese betreffen besonders die Berufskrankheiten Nr. 4101 – 4104, zu denen auch die Silikose gehört. In diesen Fällen ist eine MdE von 50 Prozent oder mehr ausreichend, um den Tod des Versicherten dem Tod infolge eines Versicherungsfalls gleichzusetzen. Übrigens: Auch wenn der Tod eines Versicherten nicht direkt feststellbar ist, können Hinterbliebene nach § 63 Abs. 4 SGB VII die gesetzliche Unfallversicherung auf eine Hinterbliebenenleistung in Anspruch nehmen, wenn der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit als verschollen gilt. Hierfür ist ein Vermisstenzeitraum von einem Jahr genauso maßgeblich wie die Annahme der Todesumstände (Personen, für welche diese Festlegung in Frage kommt, wären Berg- und Seeleute).Witwen- und Witwerrente
Eine der wesentlichen Rentenleistung der gesetzlichen Unfallversicherung ist die allgemein als Witwenrente bezeichnete Geldleistung an den Ehepartner des durch den Versicherungsfall Verstorbenen. Ausgezahlt wird die Rente nach § 65 SGB VII entgegen der weit verbreiteten Meinung allerdings nicht lebenslang. Der allgemeine Anspruch auf die Witwenrente nach dem Siebten Sozialgesetzbuch erlischt mit Wiederheirat bzw. laut § 65 Abs. 1 SGB VII spätestens nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Monat, in dem der versicherte Ehegatte durch den Versicherungsfall verstorben ist. Allerdings gilt diese zeitliche Beschränkung nicht generell, beim Vorliegen bestimmter Rahmenbedingungen kann die Rentenleistung auch bis zum Lebensende übernommen werden. Voraussetzungen nach § 65 Abs. 2 Nr. 3a – c des Siebten Sozialgesetzbuches liegen unter anderem dann vor, wenn der Ehepartner des Versicherten:- selbst bereits das Alter von 47 Jahren erreicht hat,
- ein Kind mit Anspruch auf Waisenrente versorgt oder,
- selbst berufs- und erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Höhe der Witwen-/Witwerrente in der gesetzlichen Unfallversicherung
Bezüglich der Höhe einer Rentenleistung für den hinterbliebenen Ehepartner ist wieder der Jahresarbeitsverdienst des Versicherten die ausschlaggebende Größe, an welcher sich die Berechnung der Hinterbliebenenrente bemisst. Während der ersten drei Kalendermonate nach dem Ablebenszeitpunkt des Versicherten erhält der Ehepartner (mit Ablauf des Monats, in dem Versicherte verstorben ist) zwei Drittel des JAV. Nach Überschreiten dieser Frist werden lt. § 65 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII noch 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes über einen Zeitraum von zwei Jahren als „kleine“ Hinterbliebenenrente ausgezahlt. Liegen bestimmte Bedingungen nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 des 7, Sozialgesetzbuches vor, kann die „große“ Witwenrente ausgezahlt werden. Letztere umfasst nach dem dritten Kalendermonat 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes und wird:- für die Dauer der Erziehung von Kindern mit Waisenrentenanspruch,
- ab dem Ende des 47. Lebensjahres dauerhaft,
- für die Dauer einer Erwerbs- und Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung nach dem SGB VI gezahlt.
Witwenrente und Einkommen
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei Rentenleistungen wegen Todes noch vorhandene Einkommensbestandteile berücksichtigt. In ähnlicher Weise verfährt auch die gesetzliche Unfallversicherung. Kerngedanke ist, dass die Rente eine Art Unterhaltsersatz darstellt, die Bedürfnisse der Hinterbliebenen bei eigenem Einkommen sinken. In Bezug auf die Grundlagen zur Einkommensanrechnung sind die Rentenversicherung des Sechsten Sozialgesetzbuches und die gesetzliche Unfallversicherung durchaus miteinander vergleichbar. Dazu wird zuerst das anrechenbare Einkommen bestimmt. Letzteres ist nach § 65 Abs. 3 SGB VII der Teil des Einkommens, welcher den 26,4-fachen Rentenwert übersteigt. Zusätzlich wird dieser Wert um den 5,6-fachen Rentenwert angehoben, wenn ein Kind mit Anspruch auf Waisenrente unterhalten wird (für mehrere Kinder werden die Freibeträge analog berücksichtigt.Rentenwert (Ost) | Freibetrag | |
---|---|---|
2005 |
22,97 € | 606,41 € |
2006 |
22,97 € | 606,41 € |
2007 |
23,09 € | 609,58 € |
2008 |
23,34 € | 616,18 € |
2009 |
24,13 € | 637,03 € |
2010 |
24,13 € | 637,03 € |
2011 |
24,37 € | 643,37 € |
2012 |
24,92 € | 657,89 € |
Rentenwert (West) | Freibetrag | |
2005 |
26,13 € | 689,83 € |
2006 |
26,13 € | 689,83 € |
2007 |
26,27 € | 693,53 € |
2008 |
26,56 € | 701,18 € |
2009 |
27,20 € | 718,08 € |
2010 |
27,20 € | 718,08 € |
2011 |
27,47 € | 725,21 € |
2012 |
28,07 € | 741,05 € |
Rentenwert (Ost) | Freibetrag | |
---|---|---|
2005 |
22,97 € | 128,63 € |
2006 |
22,97 € | 128,63 € |
2007 |
23,09 € | 129,30 € |
2008 |
23,34 € | 130,70 € |
2009 |
24,13 € | 135,13 € |
2010 |
24,13 € | 135,13 € |
2011 |
24,37 € | 136,47 € |
2012 |
24,92 € | 139,55 € |
Rentenwert (West) | Freibetrag | |
2005 |
26,13 € | 146,33 € |
2006 |
26,13 € | 146,33 € |
2007 |
26,27 € | 147,11 € |
2008 |
26,56 € | 148,74 € |
2009 |
27,20 € | 152,32 € |
2010 |
27,20 € | 152,32 € |
2011 |
27,47 € | 153,83 € |
2012 |
28,07 € | 157,19 € |
Wann erhalten Witwen/Witwer keine Hinterbliebenenrente?
Grundsätzlich besteht für Ehe- und Lebenspartner ein Anspruch auf Witwenrente seitens der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Tod als Folge eines Versicherungsfalls eintritt. Allerdings umreißt § 65 auch eine Ausnahme. Wird die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen und verstirbt der Versicherte vor Ablauf des 1. Ehejahres, ist der Anspruch nach § 65 Abs. 6 SGB VII weitgehend ausgeschlossen. Für den plötzlichen Tod durch einen Arbeitsunfall (an der Unfallstelle) ist dieser Absatz natürlich unerheblich. Dass dieser Absatz dennoch im 7. Sozialgesetzbuch wiederzufinden ist, hat den Grund, dass der Heirat zum Zweck der reinen Hinterbliebenenvorsorge ein Riegel vorgeschoben werden soll. Entsprechend können Witwen/Witwer eine Auszahlung der Rente erreichen dennoch, wenn sie diesen Verdacht schlüssig entkräften können.Sonderfall: Unterhaltspflicht gegenüber früheren Ehepartnern
Galt die Scheidung bzw. Auflösung einer Ehe früher als gesellschaftlicher Makel, hat sich die Situation deutlich verändert. Inzwischen sind Scheidungen von Ehen keine Seltenheit mehr. Damit einher sind in der Vergangenheit aber auch Herausforderungen für die gesetzliche Unfallversicherung gegangen. Hintergrund: Im Rahmen einer Ehescheidung oder deren Auflösung können für einen Versicherten Unterhaltsverpflichtungen entstehen. Kommt der Versicherte durch einen Versicherungsfall zu Tode, würde der neue Ehepartner zwar nach dem Siebenten Sozialgesetzbuch finanziell entschädigt, frühere Ehepartner wären aber finanziell benachteiligt. In dieser Situation greift § 66 SGB VII – die Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten. Bedingung für deren Anspruch ist, dass Versicherte im Jahr vor dem Ableben durch einen Versicherungsfall entweder direkt Unterhalt geleistet haben oder gegen sie ein Anspruch auf Unterhalt bestand (frühere Ehegatten nach § 66 SGB VII erhalten allerdings nicht die in den ersten 3 Monaten geltenden 2/3 des JAV als Rente). Besteht der Anspruch auf den Unterhalt wegen:- Krankheit und Gebrechen,
- Erwerbslosigkeit/Aufstockungsunterhalt,
- wegen Billigkeitsgründen oder,
- Fort- und Ausbildung sowie Umschulung,
Waisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung
Hinterbliebene eines Versicherten der GUV sind nicht nur deren Ehe- oder Lebenspartner, sondern auch Kinder. Ähnlich den Rentenleistungen für Witwen/Witwer steht für die Waisenrente der Versorgungs- bzw. Unterhaltsgedanke im Mittelpunkt. Sie hat die Aufgabe, den ausfallenden Unterhaltsbeitrag zu ersetzen. Allerdings unterscheidet sich die Waisenrente in Renten- und Unfallversicherung voneinander. Um die Voraussetzungen für die Halb- bzw. Vollwaisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen, ist der Tod eines oder beider Elternteile nicht ausreichend, es müssen durch die betreffenden Versicherten auch die allgemeinen Wartezeiten erfüllt werden. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung fällt diese Bedingung weg. Tritt der Tod durch einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) ein, kann ein Anspruch gegen den Träger der Unfallversicherung geltend gemacht werden. Von einer Halbwaisenrente wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn noch ein Elternteil vorhanden ist. Fehlen Kindern dagegen beide Elternteile, ist von der Vollwaisenrente die Rede. Übrigens: Kinder im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuches sind nicht nur die leiblichen Kinder von Versicherten, sondern auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt der Versicherten gelebt bzw. Unterhalt erhalten haben.Höhe und Berechnung der Waisenrente
Die gesetzliche Unfallversicherung leistet beim Tod eines Versicherten an hinterbliebene Kinder. Die Höhe der Rente bemisst sich:- an der Höhe des JAV
- sowie am Familienstand (ob ein weiteres Elternteil vorhanden ist oder nicht).
Wie lange besteht ein Anspruch auf Waisenrente?
Während der Anspruch eines hinterbliebenen Ehegatten auf die Witwen-/Witwerrente mit der Wiederheirat nach § 65 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches erlischt, hat auf den grundsätzlichen Anspruch der Kinder die Annahme durch eine Person keinen Einfluss, sie erhalten weiterhin die Waisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings setzt das Siebente Sozialgesetzbuch Altersgrenzen für die Waisenrente nach § 67. Grundsätzlich werden sowohl die Voll- wie auch die Halbwaisenrente nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Darüber hinaus kann die Rentenleistung unter anderem auch bis zum Erreichen des 28. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn:- Schul- oder Berufsausbildung absolviert werden (die Ausbildung muss mindestens einen Umfang von wöchentlich mehr als 20 Stunden erreichen),
- Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz geleistet wird,
- oder die Waise aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Einkommen und Waisenrente
Ähnlich der Witwen-/Witwerrente steht bei der Waisenrente der Unterhaltsgedanke im Mittelpunkt. Kinder, die kein eigenes Einkommen haben, sind auf diese Leistung also voll angewiesen. Allerdings soll gleichzeitig vermieden werden, dass es in der Praxis zu einer Begünstigung durch erzieltes Einkommen kommt. Daher wird dieses auch im Bereich der Waisenrente angerechnet – allerdings nach einem anderen Schlüssel als für die Witwen-/Witwerrente. Maßgebend ist auch in diesem Zusammenhang der geltende Rentenwert. Dieser wird mit 17,6 multipliziert, um den Freibetrag zu berechnen, also jenes Einkommen, dass nicht berücksichtigt wird. Zusätzlich kommt für jedes waisenrentenberechtigte Kind der 5,6-fache Rentenwert hinzu. Zur Veranschaulichung erzielt eines der Kinder aus dem Anfangsbeispiel ein Einkommen in Höhe von 400 Euro (geringfügige Beschäftigung). Da der Freibetrag mit 494,03 Euro über dem erzielten Einkommen liegt, wird dieses nicht berücksichtigt. Erreicht das Einkommen dagegen 650 Euro, so ergibt sich ein auf die Waisenrente anrechenbares Einkommen in Höhe von 155,97 Euro, das mit 40 Prozent, also mit 62,39 Euro monatlich die Waisenrente des Kindes mindert.Rentenwert (Ost) | Freibetrag | |
---|---|---|
2005 |
22,97 € | 404,27 € |
2006 |
22,97 € | 404,27 € |
2007 |
23,09 € | 406,38 € |
2008 |
23,34 € | 410,78 € |
2009 |
24,13 € | 424,69 € |
2010 |
24,13 € | 424,69 € |
2011 |
24,37 € | 428,91 € |
2012 |
24,92 € | 438,59 € |
Rentenwert (West) | Freibetrag | |
2005 |
26,13 € | 459,89 € |
2006 |
26,13 € | 459,89 € |
2007 |
26,27 € | 462,35 € |
2008 |
26,56 € | 467,46 € |
2009 |
27,20 € | 478,72 € |
2010 |
27,20 € | 478,72 € |
2011 |
27,47 € | 483,47 € |
2012 |
28,07 € | 494,03 € |
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