Rentenleistungen an Hinterbliebene

Nach § 1 Nr. 2 SGB VII leistet die gesetzliche Unfallversicherung nicht nur an die Versicherten selbst, wenn es zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommt, auch Hinterbliebene können Geldleistungen unter Umständen im Versicherungsfall in Anspruch nehmen. Dazu gehören neben dem sogenannten Sterbegeld und der Erstattung von Überführungskosten nach § 64 SGB VII auch Rentenleistungen in Form der:
  • Witwen-/Witwerrente nach § 65 SGB VII,
  • Waisenrente nach § 67 SGB VII und,
  • Renten an Verwandte (in aufsteigender Linie) nach § 69 SGB VII.

Voraussetzung für Hinterbliebenenrenten

Damit Hinterbliebene in Form von Ehepartnern, Kindern oder Lebenspartnern eine Entschädigungsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung für verstorbene Versicherte in Anspruch nehmen können, muss eine wesentliche Grundvoraussetzung erfüllt sein: Der Tod muss infolge eines Versicherungsfalls eintreten. Diese Tatsache ergibt sich sowohl aus den allgemeinen Leistungsgrundlagen des Siebten Sozialgesetzbuches als im Besonderen auch aus § 63 Abs.1 SGB VII.

Entwicklung der Renten an Versicherte im Verhältnis zu den Gesamtrenten der gesetzlichen Unfallversicherung(Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010; Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)) In einigen Fällen muss eine Berufskrankheit allerdings nicht direkt alleinig ursächlich für den Tod des Versicherten sein, der Gesetzgeber hat hierzu Ausnahmen formuliert. Diese betreffen besonders die Berufskrankheiten Nr. 4101 – 4104, zu denen auch die Silikose gehört. In diesen Fällen ist eine MdE von 50 Prozent oder mehr ausreichend, um den Tod des Versicherten dem Tod infolge eines Versicherungsfalls gleichzusetzen. Übrigens: Auch wenn der Tod eines Versicherten nicht direkt feststellbar ist, können Hinterbliebene nach § 63 Abs. 4 SGB VII die gesetzliche Unfallversicherung auf eine Hinterbliebenenleistung in Anspruch nehmen, wenn der Versicherte im Rahmen der versicherten Tätigkeit als verschollen gilt. Hierfür ist ein Vermisstenzeitraum von einem Jahr genauso maßgeblich wie die Annahme der Todesumstände (Personen, für welche diese Festlegung in Frage kommt, wären Berg- und Seeleute).

Witwen- und Witwerrente

Eine der wesentlichen Rentenleistung der gesetzlichen Unfallversicherung ist die allgemein als Witwenrente bezeichnete Geldleistung an den Ehepartner des durch den Versicherungsfall Verstorbenen. Ausgezahlt wird die Rente nach § 65 SGB VII entgegen der weit verbreiteten Meinung allerdings nicht lebenslang. Der allgemeine Anspruch auf die Witwenrente nach dem Siebten Sozialgesetzbuch erlischt mit Wiederheirat bzw. laut § 65 Abs. 1 SGB VII spätestens nach Ablauf von 2 Jahren nach dem Monat, in dem der versicherte Ehegatte durch den Versicherungsfall verstorben ist. Allerdings gilt diese zeitliche Beschränkung nicht generell, beim Vorliegen bestimmter Rahmenbedingungen kann die Rentenleistung auch bis zum Lebensende übernommen werden. Voraussetzungen nach § 65 Abs. 2 Nr. 3a – c des Siebten Sozialgesetzbuches liegen unter anderem dann vor, wenn der Ehepartner des Versicherten:
  • selbst bereits das Alter von 47 Jahren erreicht hat,
  • ein Kind mit Anspruch auf Waisenrente versorgt oder,
  • selbst berufs- und erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist.
Greift § 65 Abs. 2 Nr. 3c, so sind für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Übrigen die Festlegungen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeit bindend.

Höhe der Witwen-/Witwerrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

Bezüglich der Höhe einer Rentenleistung für den hinterbliebenen Ehepartner ist wieder der Jahresarbeitsverdienst des Versicherten die ausschlaggebende Größe, an welcher sich die Berechnung der Hinterbliebenenrente bemisst. Während der ersten drei Kalendermonate nach dem Ablebenszeitpunkt des Versicherten erhält der Ehepartner (mit Ablauf des Monats, in dem Versicherte verstorben ist) zwei Drittel des JAV. Nach Überschreiten dieser Frist werden lt. § 65 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII noch 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes über einen Zeitraum von zwei Jahren als „kleine“ Hinterbliebenenrente ausgezahlt. Liegen bestimmte Bedingungen nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 des 7, Sozialgesetzbuches vor, kann die „große“ Witwenrente ausgezahlt werden. Letztere umfasst nach dem dritten Kalendermonat 40 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes und wird:
  • für die Dauer der Erziehung von Kindern mit Waisenrentenanspruch,
  • ab dem Ende des 47. Lebensjahres dauerhaft,
  • für die Dauer einer Erwerbs- und Berufsunfähigkeit/Erwerbsminderung nach dem SGB VI gezahlt.
Rechenbeispiel: Angenommen ein Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung verstirbt zum 23. Mai 2012 durch einen tödlichen Unfall auf dem Weg zur Arbeit. Die erhöhte Witwenrente nach § 65 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII (2/3-Rente) würde dann vom 23. Mai 2012 bis zum 31. August 2012 vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Bei einem zuletzt erzielten Jahresarbeitsverdienst nach § 82 SGB VII (Arbeitsentgelt/-einkommen in den 12 Monaten vor dem Versicherungsfall) in Höhe von 42.300 Euro würde sich nach der Formel:

eine monatliche Rentenleistung des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung von 2.326,50 Euro ergeben. Diese Witwenrente wird ab dem 01. September 2012 durch die „kleine“ Hinterbliebenenrente abgelöst, da aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind und der Ehepartner erst 32 Jahre alt ist. Deren Höhe lässt sich ebenfalls leicht berechnen – und zwar nach der Formel:

Das Ergebnis ist eine „kleine“ Witwenrente in Höhe von 1.057,50 Euro bis 31. Mai 2015. Hat der hinterbliebene Ehepartner dagegen ein Kind aus der Ehe zu versorgen bzw. das 47. Lebensjahr bereits überschritten, erhöht sich die „kleine“ Witwenrente, es werden 1.410 Euro ausgezahlt. Hinweis: Den Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung zufolge kann der Anspruch nach § 65 Abs. 2 Nr. 3a des 7, Sozialgesetzbuches durch § 65 Abs. 2 Nr. 3b abgelöst werden, wenn der hinterbliebene Ehepartner nach Erreichen der Altersgrenzen des waisenrentenberechtigten Kindes das 47. Lebensjahr überschritten hat.

Witwenrente und Einkommen

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei Rentenleistungen wegen Todes noch vorhandene Einkommensbestandteile berücksichtigt. In ähnlicher Weise verfährt auch die gesetzliche Unfallversicherung. Kerngedanke ist, dass die Rente eine Art Unterhaltsersatz darstellt, die Bedürfnisse der Hinterbliebenen bei eigenem Einkommen sinken. In Bezug auf die Grundlagen zur Einkommensanrechnung sind die Rentenversicherung des Sechsten Sozialgesetzbuches und die gesetzliche Unfallversicherung durchaus miteinander vergleichbar. Dazu wird zuerst das anrechenbare Einkommen bestimmt. Letzteres ist nach § 65 Abs. 3 SGB VII der Teil des Einkommens, welcher den 26,4-fachen Rentenwert übersteigt. Zusätzlich wird dieser Wert um den 5,6-fachen Rentenwert angehoben, wenn ein Kind mit Anspruch auf Waisenrente unterhalten wird (für mehrere Kinder werden die Freibeträge analog berücksichtigt.
Rentenwert (Ost) Freibetrag

2005

22,97 € 606,41 €

2006

22,97 € 606,41 €

2007

23,09 € 609,58 €

2008

23,34 € 616,18 €

2009

24,13 € 637,03 €

2010

24,13 € 637,03 €

2011

24,37 € 643,37 €

2012

24,92 € 657,89 €
Rentenwert (West) Freibetrag

2005

26,13 € 689,83 €

2006

26,13 € 689,83 €

2007

26,27 € 693,53 €

2008

26,56 € 701,18 €

2009

27,20 € 718,08 €

2010

27,20 € 718,08 €

2011

27,47 € 725,21 €

2012

28,07 € 741,05 €
Freibeträge zur Witwen-/Witwerrente auf Basis der Rentenwerte seit 2005 (Multiplikator: 26,4) Rechenbeispiel: Erzielt ein hinterbliebener Ehepartner neben der Witwenrente ein eigenes Einkommen von 2.300 Euro, so würde die Einkommensanrechnung sich wie folgt entwickeln. Der Freibetrag (ohne Kind) würde wie folgt berechnet: Daraus ergibt sich ein Betrag in Höhe von 741,05 Euro. Einkommen bis in dieser Höhe wird nicht berücksichtigt. Allerdings wird das anrechenbare Einkommen nicht voll auf die Rente umgelegt, sondern nur in Höhe von 40 Prozent. Dies bedeutet, dass nach Abzug des Freibetrags von 1.585,95 Euro lediglich zwei Fünftel, also 634,38 Euro angerechnet werden. Im Fall einer Witwenrente von 1.268,76 Euro würde sich diese durch das Einkommen des hinterbliebenen Ehepartners also halbieren. Und wie sieht das Rechenbeispiel mit Kindern aus? Der Freibetrag erhöht sich dann für jedes Kind um den 5,6-fachen Rentenwert. Für 2 Kinder sieht der Betrag dann folgendermaßen aus: Unterm Strich ergibt sich so ein Betrag für das nicht anrechenbare Einkommen von 1.055,43 Euro, womit sich das anrechenbare Einkommen auf 1.244,57 Euro reduziert und der sich daraus ergebende Satz von 40 Prozent auf 497,83 Euro, welcher auf die Rentenleistung umgelegt würde.
Rentenwert (Ost) Freibetrag

2005

          22,97 €        128,63 €

2006

          22,97 €        128,63 €

2007

          23,09 €        129,30 €

2008

          23,34 €        130,70 €

2009

          24,13 €        135,13 €

2010

          24,13 €        135,13 €

2011

          24,37 €        136,47 €

2012

          24,92 €        139,55 €
Rentenwert (West) Freibetrag

2005

          26,13 €        146,33 €

2006

          26,13 €        146,33 €

2007

          26,27 €        147,11 €

2008

          26,56 €        148,74 €

2009

          27,20 €        152,32 €

2010

          27,20 €        152,32 €

2011

          27,47 €        153,83 €

2012

          28,07 €        157,19 €
  Freibeträge für Kinder zur Witwen-/Witwerrente auf Basis der Rentenwerte seit 2005 (Multiplikator: 5,6) Hinweis: Treffen mehrere Renten im Versicherungsfall zusammen, werden die Einkommensteile, welche bei einer der Witwenrente vorrangigen Rente bereits angerechnet wurden, nicht mehr berücksichtigt.

Wann erhalten Witwen/Witwer keine Hinterbliebenenrente?

Grundsätzlich besteht für Ehe- und Lebenspartner ein Anspruch auf Witwenrente seitens der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Tod als Folge eines Versicherungsfalls eintritt. Allerdings umreißt § 65 auch eine Ausnahme. Wird die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen und verstirbt der Versicherte vor Ablauf des 1. Ehejahres, ist der Anspruch nach § 65 Abs. 6 SGB VII weitgehend ausgeschlossen. Für den plötzlichen Tod durch einen Arbeitsunfall (an der Unfallstelle) ist dieser Absatz natürlich unerheblich. Dass dieser Absatz dennoch im 7. Sozialgesetzbuch wiederzufinden ist, hat den Grund, dass der Heirat zum Zweck der reinen Hinterbliebenenvorsorge ein Riegel vorgeschoben werden soll. Entsprechend können Witwen/Witwer eine Auszahlung der Rente erreichen dennoch, wenn sie diesen Verdacht schlüssig entkräften können.

Sonderfall: Unterhaltspflicht gegenüber früheren Ehepartnern

Galt die Scheidung bzw. Auflösung einer Ehe früher als gesellschaftlicher Makel, hat sich die Situation deutlich verändert. Inzwischen sind Scheidungen von Ehen keine Seltenheit mehr. Damit einher sind in der Vergangenheit aber auch Herausforderungen für die gesetzliche Unfallversicherung gegangen. Hintergrund: Im Rahmen einer Ehescheidung oder deren Auflösung können für einen Versicherten Unterhaltsverpflichtungen entstehen. Kommt der Versicherte durch einen Versicherungsfall zu Tode, würde der neue Ehepartner zwar nach dem Siebenten Sozialgesetzbuch finanziell entschädigt, frühere Ehepartner wären aber finanziell benachteiligt. In dieser Situation greift § 66 SGB VII – die Witwen- und Witwerrente an frühere Ehegatten. Bedingung für deren Anspruch ist, dass Versicherte im Jahr vor dem Ableben durch einen Versicherungsfall entweder direkt Unterhalt geleistet haben oder gegen sie ein Anspruch auf Unterhalt bestand (frühere Ehegatten nach § 66 SGB VII erhalten allerdings nicht die in den ersten 3 Monaten geltenden 2/3 des JAV als Rente). Besteht der Anspruch auf den Unterhalt wegen:
  • Krankheit und Gebrechen,
  • Erwerbslosigkeit/Aufstockungsunterhalt,
  • wegen Billigkeitsgründen oder,
  • Fort- und Ausbildung sowie Umschulung,
erlischt der Anspruch auf die Rentenleistung mit dem Ende des Unterhaltsanspruchs, welcher ohne den Versicherungsfall bestanden hätte.

Waisenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung

Hinterbliebene eines Versicherten der GUV sind nicht nur deren Ehe- oder Lebenspartner, sondern auch Kinder. Ähnlich den Rentenleistungen für Witwen/Witwer steht für die Waisenrente der Versorgungs- bzw. Unterhaltsgedanke im Mittelpunkt. Sie hat die Aufgabe, den ausfallenden Unterhaltsbeitrag zu ersetzen. Allerdings unterscheidet sich die Waisenrente in Renten- und Unfallversicherung voneinander. Um die Voraussetzungen für die Halb- bzw. Vollwaisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfüllen, ist der Tod eines oder beider Elternteile nicht ausreichend, es müssen durch die betreffenden Versicherten auch die allgemeinen Wartezeiten erfüllt werden. Im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung fällt diese Bedingung weg. Tritt der Tod durch einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) ein, kann ein Anspruch gegen den Träger der Unfallversicherung geltend gemacht werden. Von einer Halbwaisenrente wird in diesem Zusammenhang gesprochen, wenn noch ein Elternteil vorhanden ist. Fehlen Kindern dagegen beide Elternteile, ist von der Vollwaisenrente die Rede. Übrigens: Kinder im Sinne des Siebten Sozialgesetzbuches sind nicht nur die leiblichen Kinder von Versicherten, sondern auch Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister, die im Haushalt der Versicherten gelebt bzw. Unterhalt erhalten haben.

Höhe und Berechnung der Waisenrente

Die gesetzliche Unfallversicherung leistet beim Tod eines Versicherten an hinterbliebene Kinder. Die Höhe der Rente bemisst sich:
  • an der Höhe des JAV
  • sowie am Familienstand (ob ein weiteres Elternteil vorhanden ist oder nicht).
Eine Halbwaisenrente wird durch die gesetzliche Unfallversicherung in Höhe von 20 Prozent des letzten Jahresarbeitsverdienstes erbracht, die Vollwaisenrente entspricht 30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Allerdings kann durch erzieltes Einkommen die Waisenrente gemindert werden. Dazu wird vom Einkommen ein Freibetrag abgezogen, welcher dem 17,6-fachen des Rentenwertes entspricht (für jedes Kind, das einen Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag um den 5,6-fachen Rentenwert). Nach Abzug des Freibetrags werden 40 Prozent des verbliebenen Einkommens auf die Waisenrente angerechnet. Rechenbeispiel: Ein versichertes Elternteil kommt durch einen Arbeitsunfall ums Leben und hinterlässt eine Ehefrau sowie 2 Kinder. Der Jahresarbeitsverdienst lag bei 32.800 Euro. Daraus ergibt sich nach der Formel:

eine Halbwaisenrente von 6.560 Euro pro Jahr bzw. eine monatliche Rentenleistung in Höhe von 546,67 Euro – je Kind. Bei einer Vollwaisenrente (30 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes) würde sich eine jährliche Rente von 9.840 Euro ergeben, was einer monatlichen Rente von 820 Euro entspräche. Allerdings kommt dieser Betrag unter Umständen nicht vollständig zur Auszahlung. Hintergrund ist die Tatsache, dass nach § 70 SGB VII die Höhe der addierten Renten an die Hinterbliebenen einen Betrag nicht überschreiten darf, welcher 80 Prozent des Jahresarbeitsverdienstes entspricht. Für die Folgen dieser gesetzlichen Reglung wird die Zahl der Kinder aus dem eingangs genannten Beispiel um ein drittes Kind erweitert. Daraus ergibt sich eine Rentenleistung von 100 Prozent, weshalb die einzelnen Renten gekürzt werden. Hierzu wird folgende Formel für die einzelnen Renten herangezogen:

Um die Summe der Renten zu bestimmen, ist zunächst die Höhe der Witwenrente zu berechnen. Da nach § 65 Abs. 2 Nr. 3 SGB VII deren Betrag 40 Prozent des JAV entspricht, ergibt sich eine Rentenleistung von 1.093,33 Euro pro Monat. Werden die Zahlen aus dem Rechenbeispiel eingesetzt, ergibt sich für den hinterbliebenen Ehegatten folgendes Bild (Summe aller Renten = 2.733,34 Euro):

Somit wird die Rente des Ehegatten auf 874,66 Euro pro Monat gekürzt. Für die Kinder des Versicherten ergibt sich bei analoger Berechnung eine gekürzte Waisenrente von 437,33 Euro.

Wie lange besteht ein Anspruch auf Waisenrente?

Während der Anspruch eines hinterbliebenen Ehegatten auf die Witwen-/Witwerrente mit der Wiederheirat nach § 65 Abs. 1 des Siebten Sozialgesetzbuches erlischt, hat auf den grundsätzlichen Anspruch der Kinder die Annahme durch eine Person keinen Einfluss, sie erhalten weiterhin die Waisenrente der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings setzt das Siebente Sozialgesetzbuch Altersgrenzen für die Waisenrente nach § 67. Grundsätzlich werden sowohl die Voll- wie auch die Halbwaisenrente nur bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Darüber hinaus kann die Rentenleistung unter anderem auch bis zum Erreichen des 28. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, wenn:
  • Schul- oder Berufsausbildung absolviert werden (die Ausbildung muss mindestens einen Umfang von wöchentlich mehr als 20 Stunden erreichen),
  • Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz geleistet wird,
  • oder die Waise aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.
Darüber hinaus können sich die Fristen durch eine Ableistung des Wehrdienstes erweitern, allerdings nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Dienstzeiten.

Einkommen und Waisenrente

Ähnlich der Witwen-/Witwerrente steht bei der Waisenrente der Unterhaltsgedanke im Mittelpunkt. Kinder, die kein eigenes Einkommen haben, sind auf diese Leistung also voll angewiesen. Allerdings soll gleichzeitig vermieden werden, dass es in der Praxis zu einer Begünstigung durch erzieltes Einkommen kommt. Daher wird dieses auch im Bereich der Waisenrente angerechnet – allerdings nach einem anderen Schlüssel als für die Witwen-/Witwerrente. Maßgebend ist auch in diesem Zusammenhang der geltende Rentenwert. Dieser wird mit 17,6 multipliziert, um den Freibetrag zu berechnen, also jenes Einkommen, dass nicht berücksichtigt wird. Zusätzlich kommt für jedes waisenrentenberechtigte Kind der 5,6-fache Rentenwert hinzu. Zur Veranschaulichung erzielt eines der Kinder aus dem Anfangsbeispiel ein Einkommen in Höhe von 400 Euro (geringfügige Beschäftigung). Da der Freibetrag mit 494,03 Euro über dem erzielten Einkommen liegt, wird dieses nicht berücksichtigt. Erreicht das Einkommen dagegen 650 Euro, so ergibt sich ein auf die Waisenrente anrechenbares Einkommen in Höhe von 155,97 Euro, das mit 40 Prozent, also mit 62,39 Euro monatlich die Waisenrente des Kindes mindert.
Rentenwert (Ost) Freibetrag

2005

          22,97 €        404,27 €

2006

          22,97 €        404,27 €

2007

          23,09 €        406,38 €

2008

          23,34 €        410,78 €

2009

          24,13 €        424,69 €

2010

          24,13 €        424,69 €

2011

          24,37 €        428,91 €

2012

          24,92 €        438,59 €
Rentenwert (West) Freibetrag

2005

          26,13 €        459,89 €

2006

          26,13 €        459,89 €

2007

          26,27 €        462,35 €

2008

          26,56 €        467,46 €

2009

          27,20 €        478,72 €

2010

          27,20 €        478,72 €

2011

          27,47 €        483,47 €

2012

          28,07 €        494,03 €
Freibeträge zur Waisenrente auf Basis der Rentenwerte seit 2005 (Multiplikator: 26,4) Im Übrigen gilt auch für die Waisenrente, egal, in welcher Form, dass sie nach den Regelungen des Einkommenssteuergesetztes steuerfrei bleibt, es greift § 3 Nr. 1a EStG.
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