Streitpunkt Schmerzensgeld
Unfälle oder Krankheiten können im Arbeitsalltag auf unterschiedliche Weise entstehen. So ist nicht zwingend das Selbstverschulden, etwa durch Bedienungsfehler von Maschinen, dafür verantwortlich, dass Beschäftigte sich mit der Rolle des Opfers in einem Arbeitsunfall wiederfinden. Häufig sind es Situationen, in denen Dritte den Stein ins Rollen bringen und den Arbeitsunfall verursachen.
Damit verbunden ist nicht nur ein körperlicher Schaden, sondern auch seelische Folgen. Es liegt daher durchaus nahe, auch Schmerzensgeldansprüche über die gesetzliche Unfallversicherung abgelten zu lassen. Die Rechtslage ist in diesem Zusammenhang allerdings eindeutig: Ein immaterieller Schaden, aus dem ein Anspruch auf eine Entschädigung nach § 253 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) entsteht, ist nicht Gegenstand der gesetzlichen Unfallversicherung.
Entsprechend werden Ansprüche dieser Art von den Trägern der Unfallversicherung auch behandelt, sie werden abgelehnt, da die GUV Entschädigungsleistungen nur für körperliche Schäden und Sachschäden – etwa nach § 13 SGB VII – kennt. Ansprüche auf Schmerzensgeld müssen also zivil-/privatrechtlich auf anderen Wegen verfolgt werden. Über die Verfassungsmäßigkeit dieses Ausschlusses in der gesetzlichen Unfallversicherung hat bereits das Bundesverfassungsgericht entsprechende Entscheidungen gefällt und diese für konform zum Grundgesetz erachtet.