Übergangsgeld in der gesetzlichen Unfallversicherung
Das Verletztengeld ist nicht die einzige Geldleistung, welche seitens der gesetzlichen Unfallversicherung erbracht wird. Neben den Renten, die Versicherte bzw. deren Hinterbliebene erhalten, taucht hier immer wieder das sogenannte Übergangsgeld auf. Leider ist dieser Begriff nicht ganz eindeutig, da es neben dem Übergangsgeld, welches nach dem Neunten Sozialgesetzbuch geleistet wird, eine gleichlautende Leistung aus der Beamtenversorgung mit unterschiedlichem Inhalt gibt.
Grundlage des Übergangsgeldes aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind §§ 49, 50 und 51 des Siebten Sozialgesetzbuches. Danach erhalten Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung die Leistung Übergangsgeld dann, wenn sie an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen. Ausschlaggebend für die Höhe und Berechnung ist im Übrigen das 9. Sozialgesetzbuch, genauer die §§ 46 – 51.
Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes
Ähnlich dem Verletztengeld basiert die Berechnung der Höhe des Übergangsgeldes auf dem regelmäßigen Arbeitsentgelt bzw. dem Betrag, der 80 Prozent des Arbeitsentgelts entspricht. Allerdings gilt auch hier wieder eine Obergrenze, für welche das Nettoentgelt ausschlaggebend ist. Im Gegensatz zum Verletztengeld ist nach § 46 SGB IX hier aber auch der Familienstand von Bedeutung.
Nach § 46 Abs. 1 SGB IX haben Versicherte mit Kind einen Anspruch in Höhe von 75 Prozent des Nettoentgeltes, für Personen ohne Kinder bzw. ohne Leistungsempfänger, die sie pflegen, reduziert sich der Anspruch auf 68 Prozent. Die weitere Berechnung des Übergangsgeldes beruht auf ähnlichen Formeln wie für das Verletztengeld (siehe dazu § 47 SGB IX).
Rechenbeispiel für Arbeitnehmer:
– geleistete Arbeitsstunden |
187 |
– vertragliche Wochenarbeitszeit |
40 |
– Bruttoentgelt |
3.875 Euro |
– Nettoentgelt |
2.586 Euro |
Daraus ergibt sich ein Regelentgelt von 118,40 Euro, was einer 80-prozentigen Obergrenze von 94,72 Euro entspricht. Das sich für den Arbeitnehmer ergebende Nettoeinkommen entspricht 79,43 Euro.
Im Falle eines kinderlosen, ledigen Arbeitnehmers würde sich damit ein Übergangsgeld in Höhe von 54,01 Euro ergeben, mit Kind liegt der Betrag bei 59,57 Euro. Für Arbeitnehmer, die pro Monat fix entlohnt werden, gelten die Berechnungsgrundsätze analog zum Verletztengeld, es würde sich ein Nettoentgelt von 86,20 Euro kalendertäglich ergeben, was für Versicherte mit Kindern einem Übergangsgeld von 64,65 Euro entspricht.
Hinweis: Bezüglich der steuerlichen Betrachtung gelten im Übrigen beim Übergangsgeld die gleichen Grundsätze wie für das Verletztengeld, auch hier sind die Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Versicherte Leistungsempfänger müssen also damit rechnen, dass durch das Übergangsgeld der Steuersatz und damit die zu abzuführende Steuer im Leistungsjahr steigt.