Verletztengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung
Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung gehört zu den Entgeltersatzleistungen und soll den durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erlittenen Ausfall des Arbeitseinkommens auffangen. Maßgeblich für Höhe und Bezugsdauer des Verletztengeldes sind §§ 45 ff. SGB VII. Damit Arbeitnehmer Anspruch auf das Verletztengeld haben, müssen mehrere Bedingungen erfüllt werden, es muss eine Absicherung durch die GUV (gesetzliche Unfallversicherung) vorliegen sowie eine Arbeitsunfähigkeit, welche durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstanden ist. Darüber hinaus hat vor der Arbeitsunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 SGB VII ein Anspruch auf:- Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen,
- Krankengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Unterhaltsgeld,
- Kurzarbeitergeld,
- ALG I, ALG II (nicht übergangsweise als Darlehen) oder
- Übergangsgeld vorzuliegen
Wie lange wird Verletztengeld gezahlt?
Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten nach § 45 SGB VII unter den genannten Bedingungen Verletztengeld ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Aufnahme einer entsprechenden Heilbehandlung. Für die praktische Ausgestaltung ist diese Verklausulierung allerdings wenig hilfreich, es entsteht der Eindruck, dass die Leistung sofort erbracht wird. In der Praxis machen Beschäftigte aber eine andere Erfahrung. Hintergrund ist die Tatsache, dass auf die Leistung Verletztengeld die Lohnfortzahlungen durch den Arbeitnehmer angerechnet werden. Aus dieser Konstellation heraus ergibt sich die Tatsache, dass Versicherte Verletztengeld praktisch erst mit dem Ende der Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen können. Sperrfristen können übrigens nach § 46 Abs. 2 SGB VII für Unternehmer, deren Lebens- und Ehepartner gelten – und zwar für einen Zeitraum von 13 Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich dem Ende des Anspruchs gilt, das Verletztengeld höchstens solange gezahlt wird:- wie die Arbeitsunfähigkeit besteht,
- bis ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht,
- bis Versicherte bei Nichteintreten der Arbeitsfähigkeit eine andere zur Verfügung stehende und zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
- bis Renten wegen Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Alter gezahlt werden oder,
- bis nach Ablauf der 78. Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn keine Wiederkehr der Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann (nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung).
Verletztengeld: Höhe und Berechnung
Für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht nur von wesentlicher Bedeutung, dass sie im Fall der Arbeitsunfähigkeit durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall abgesichert sind und eine Lohnersatzleistung erhalten, sondern auch deren Höhe. Betrachtet man das Krankengeld, welches im Krankheitsfall seitens der gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird, ergibt sich eine Höchstgrenze, die 70 Prozent des Nettoeinkommens entspricht (maximal 70 Prozent des letzten regelmäßigen und beitragspflichtigen Bruttoeinkommens). Wie sieht die Situation aber im Rahmen des Verletztengeldes aus? Ausschlaggebend für die Höhe des Verletztengeldes der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 47 SGB VII. Danach liegt die Grenze für das Verletztengeld bei 80 Prozent des Bruttoeinkommens vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, darf aber das erzielte Nettoeinkommen nicht übersteigen. Gemessen am Krankengeld sind die Obergrenzen hier also deutlich günstiger für den Versicherten ausgelegt. Allerdings wird für das Verletztengeld nicht nur das nach SGB V geltende beitragspflichtige Einkommen berücksichtigt, sondern auch andere Entgeltbestandteile wie Zuschläge. Rechenbeispiel für Arbeitnehmer: Angenommen ein Arbeitnehmer erleidet am 11. Juni 2012 einen Arbeitsunfall. Der für die Berechnung ausschlaggebende Monat ist dann der Zeitraum vom 01. Mai – 31. Mai.– geleistete Arbeitsstunden | 175 |
– vertragliche Wochenarbeitszeit | 37,5 Stunden |
– Bruttoentgelt | 2.875 Euro |
– Nettoentgelt | 1.786 Euro |
Entwicklung des Verletztengeldes in den Jahren zwischen 2000 und 2010 (Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010; Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV))