Verletztengeld

Verletztengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

Das Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung gehört zu den Entgeltersatzleistungen und soll den durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erlittenen Ausfall des Arbeitseinkommens auffangen. Maßgeblich für Höhe und Bezugsdauer des Verletztengeldes sind §§ 45 ff. SGB VII. Damit Arbeitnehmer Anspruch auf das Verletztengeld haben, müssen mehrere Bedingungen erfüllt werden, es muss eine Absicherung durch die GUV (gesetzliche Unfallversicherung) vorliegen sowie eine Arbeitsunfähigkeit, welche durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit entstanden ist. Darüber hinaus hat vor der Arbeitsunfähigkeit nach § 45 Abs. 1 SGB VII ein Anspruch auf:
  • Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen,
  • Krankengeld,
  • Versorgungskrankengeld,
  • Unterhaltsgeld,
  • Kurzarbeitergeld,
  • ALG I, ALG II (nicht übergangsweise als Darlehen) oder
  • Übergangsgeld vorzuliegen
Hinweis: Nach § 45 SGB VII entsteht der Anspruch auf das Verletztengeld nicht nur bei direkter Arbeitsunfähigkeit durch einen Versicherungsfall, sondern auch dann, wenn durch eine Heilbehandlung die Erwerbstätigkeit ganztätig eingeschränkt ist.

Wie lange wird Verletztengeld gezahlt?

Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten nach § 45 SGB VII unter den genannten Bedingungen Verletztengeld ab dem Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit bzw. der Aufnahme einer entsprechenden Heilbehandlung. Für die praktische Ausgestaltung ist diese Verklausulierung allerdings wenig hilfreich, es entsteht der Eindruck, dass die Leistung sofort erbracht wird. In der Praxis machen Beschäftigte aber eine andere Erfahrung. Hintergrund ist die Tatsache, dass auf die Leistung Verletztengeld die Lohnfortzahlungen durch den Arbeitnehmer angerechnet werden. Aus dieser Konstellation heraus ergibt sich die Tatsache, dass Versicherte Verletztengeld praktisch erst mit dem Ende der Lohnfortzahlung in Anspruch nehmen können. Sperrfristen können übrigens nach § 46 Abs. 2 SGB VII für Unternehmer, deren Lebens- und Ehepartner gelten – und zwar für einen Zeitraum von 13 Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Bezüglich dem Ende des Anspruchs gilt, das Verletztengeld höchstens solange gezahlt wird:
  • wie die Arbeitsunfähigkeit besteht,
  • bis ein Anspruch auf Übergangsgeld entsteht,
  • bis Versicherte bei Nichteintreten der Arbeitsfähigkeit eine andere zur Verfügung stehende und zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen können,
  • bis Renten wegen Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Alter gezahlt werden oder,
  • bis nach Ablauf der 78. Woche nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, wenn keine Wiederkehr der Arbeitsfähigkeit erreicht werden kann (nicht vor dem Ende einer stationären Behandlung).
In der Praxis wird das Verletztengeld unter Berücksichtigung der genannten Bedingungen also regelmäßig von der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit bis maximal zum Ende der 78. Woche nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Verletztengeld: Höhe und Berechnung

Für Versicherte der gesetzlichen Unfallversicherung ist nicht nur von wesentlicher Bedeutung, dass sie im Fall der Arbeitsunfähigkeit durch eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall abgesichert sind und eine Lohnersatzleistung erhalten, sondern auch deren Höhe. Betrachtet man das Krankengeld, welches im Krankheitsfall seitens der gesetzlichen Krankenkassen übernommen wird, ergibt sich eine Höchstgrenze, die 70 Prozent des Nettoeinkommens entspricht (maximal 70 Prozent des letzten regelmäßigen und beitragspflichtigen Bruttoeinkommens). Wie sieht die Situation aber im Rahmen des Verletztengeldes aus? Ausschlaggebend für die Höhe des Verletztengeldes der gesetzlichen Unfallversicherung ist § 47 SGB VII. Danach liegt die Grenze für das Verletztengeld bei 80 Prozent des Bruttoeinkommens vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, darf aber das erzielte Nettoeinkommen nicht übersteigen. Gemessen am Krankengeld sind die Obergrenzen hier also deutlich günstiger für den Versicherten ausgelegt. Allerdings wird für das Verletztengeld nicht nur das nach SGB V geltende beitragspflichtige Einkommen berücksichtigt, sondern auch andere Entgeltbestandteile wie Zuschläge. Rechenbeispiel für Arbeitnehmer: Angenommen ein Arbeitnehmer erleidet am 11. Juni 2012 einen Arbeitsunfall. Der für die Berechnung ausschlaggebende Monat ist dann der Zeitraum vom 01. Mai – 31. Mai.
– geleistete Arbeitsstunden 175
– vertragliche Wochenarbeitszeit 37,5 Stunden
– Bruttoentgelt 2.875 Euro
– Nettoentgelt 1.786 Euro
Auf diese Rahmenbedingungen wird folgende Formel zum Einsatz gebracht:

RE – Regelentgelt BE – erzieltes Bruttoentgelt gA – geleistete Arbeitsstunden vW – vertragliche Wochenstunden

Nach dem Einsetzen der Daten für den Beispielarbeitnehmer ergibt sich ein Regelentgelt in Höhe von 88,02 Euro, das tägliche Regelentgelt. Da nach § 47 SGB VII die Grenze bei 80 Prozent des Regelentgeltes liegt, ergibt sich eine Summe von 70,42 Euro. Allerdings ist die Berechnung damit für den Beispielarbeitnehmer noch nicht abgeschlossen, es muss noch das Nettoentgelt geprüft werden.

Hierfür ergeben sich 54,70 Euro. Unterm Strich kommt es so zur Auszahlung von 54,70 Euro als Verletztengeld. Auf den ersten Blick scheint damit für den Beispielarbeitnehmer kein spürbarer Einkommensverlust zu entstehen, da das Nettoeinkommen erhalten bleibt. Allerdings reduziert sich der Anspruch aus dem Verletztengeld in der Praxis deutlich, da von den 54,70 Euro noch die regelmäßig anfallenden Beiträge für die Sozialversicherung abgezogen werden. Die auf den Arbeitnehmer zum Einsatz gebrachte Formel gilt allerdings nur für ein Entgelt auf Stundenlohnbasis. Tritt der Fall ein, dass feste monatliche Gehälter vereinbart sind, werden Monatsbrutto und –netto einfach durch 30 geteilt, im die täglichen Bezugsgrößen zu berechnen. Daraus würde sich ein tägliches Regelentgelt von 95,83 Euro ergeben bzw. ein Netto von 59,53 Euro, welches für die Sozialversicherung als Bemessungsgrundlage dient. Hinweis: Grundsätzlich ist das Verletztengeld für den Versicherten der gesetzlichen Unfallversicherung steuerfrei. Allerdings unterliegen die Leistungen dem Progressionsvorbehalt, können also zu einem höheren Steuersatz führen. Zudem können Einkommensbestandteile, die dem Versicherten während der Bezugsdauer zufließen, das Verletztengeld in seiner Höhe mindern.

Entwicklung des Verletztengeldes in den Jahren zwischen 2000 und 2010 (Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010; Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV))

Verletztengeld für Angehörige

Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die unter gewissen Umständen auch dann gezahlt wird, wenn der Versicherte gar nicht selbst von einem Arbeitsunfall direkt betroffen ist. Beispiel: Ein Kind verunglückt auf dem Weg zur Schule, dessen alleinerziehende Mutter kann zwecks dessen Pflege nicht an der Arbeitsstätte erscheinen. In diesem Fall greift § 45 Abs. 3 SGB VII, das Elternteil hat Anspruch auf Verletztengeld. Nach Informationen der DGUV wird das sogenannte Kinderpflege-Verletztengeld gewährt, wenn Eltern wegen der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes der Arbeit fernbleiben (ist per Attest nachzuweisen), sich keine Pflegemöglichkeit durch andere (im Haushalt lebende) Personen ergibt oder der Nachwuchs unter 13 Jahre alt ist. Button Versicherungsvergleich