Schüler und Kinder in der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Schüler-Unfallversicherung ist einer der letzten Teilbereiche, welcher den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auf das heutige Niveau ausgebaut hat. Erst am 18. März 1971 in das Konstrukt der Unfallversicherung durch den Gesetzgeber eingefügt, erstreckt sich dessen Geltungsbereich nicht nur auf die Schüler allgemeinbildender Schulen, sondern erstreckt sich auch auf Kinder in Tageseinrichtungen (Kindergarten). Hintergrund dieses Schritts war ein Urteil des BGH (Bundesgerichtshof) mit dem Richter klarstellten, dass auch die Sorge um die ihm anvertrauten Kinder und Heranwachsenden zur Fürsorgepflicht eines Rechtsstaates gehöre.Übersicht zu den in den Unfallkassen versicherten Schülern und Kindern in Tageseinrichtungen im Jahr 2010 (Quelle: DGUV-Statistiken für die Praxis 2010)
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a und b SGB VII sind Kinder und Schüler in die gesetzliche Unfallversicherung eingeschlossen. Welche Bedeutung hat diese Tatsache in der Praxis? Generell erstreckt sich der Versicherungsschutz für Heranwachsende nicht nur auf den Besuch einer Tageseinrichtung oder der Schule, sondern auch auf den Rahmen des Hin- und Rückwegs. Darüber hinaus besteht der Schutz durch die Unfallversicherung auch in den Pausen, ist also nicht nur auf die reinen Unterrichtszeiten beschränkt. Diese Tatsache unterstreicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung besonders, da gerade in den Pausen ein nicht unerhebliches Unfallrisiko droht. Verteilung der meldepflichtigen Schulunfälle nach Art der im Zusammenhang stehenden Veranstaltung für das Jahr 2010 (Quelle: DGUV Statistik Schülerunfallgeschehen 2010) Hinweis: Der Schutz durch die GUV kann auch dann noch gegeben sein, wenn nachschulische Aktivitäten besucht werden. Dies würde etwa auf Schulfeste, Klassenfahrten, schulische Lerngruppen usw. zutreffen. Bedingung ist allerdings, dass sich die Veranstaltungen im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule bewegen. Dass Kinder den Schutz der Unfallversicherung brauchen, zeigt nicht nur die Zahl der Unfälle aufgeschlüsselt nach Veranstaltungsarten, sondern auch die Abbildung zur Unfallhäufigkeit nach Alter. Hier zeigt sich, dass gerade die Altersgruppe der 3- bis 6-Jährigen an der Spitze liegt. Übersicht zur Häufigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung meldepflichtigen Unfälle bei Kindern, getrennt nach Altersgruppe und Geschlech. (Quelle: DGUV Fact Sheet Unfallgeschehen von Kindern in Tagesbetreuung 2010) Wer übernimmt aber die Beitragszahlung für Kinder und Jugendliche bzw. mit welchen Leistungen können Betroffene und deren Eltern bei einem Unfall rechnen? Grundsätzlich für die Absicherung von Kindern und Schülern verantwortlich sind die jeweiligen Unfallkassen der Länder bzw. die entsprechenden Träger auf kommunaler Ebene. Gerade im Fall der Tagespflege ist seitens der Eltern nicht immer zu erkennen, ob der Nachwuchs den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt. Generell muss, um § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII gerecht zu werden, der Träger der Pflege § 45 oder § 23 SGB VIII genügen, was unter anderem die Erlaubnis zum Betrieb einer entsprechenden Einrichtung durch das Jugendamt voraussetzt. Nur wenn die Erfordernisse nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII erfüllt sind, greift im Fall der Tagespflege der Schutz durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. In Bezug auf die Leistungen übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung übrigens nicht nur Heilbehandlungen und Rehabilitationen, sondern auch Geldleistungen, wie die Schülerunfallrente. Letztere wurde 2010 insgesamt in 936 Fällen bewilligt, was gegenüber dem Vergleichszeitraum 2005 einem Rückgang von 44,22 Prozent entspricht. Wichtig: Aktivitäten in der Freizeit sind im Rahmen der Schülerunfallversicherung nicht versichert, sofern sie nicht dem Verantwortungsbereich der Betreuungsstätte bzw. Schule zuzuordnen sind. Ein von der Schule verordnetes Praktikum kann also durchaus in den Geltungsbereich der Schülerunfallversicherung fallen. Nebenjobs oder freiwillige Praktika in Unternehmen sind dagegen nicht abgesichert. Allerdings besteht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit des Versicherungsschutzes über den für die Unternehmen zuständigen Träger der GUV, die gewerblichen Berufsgenossenschaften.« Wer muss sich gesetzlich absichern?