Das Thema Vorsorge und Prävention gehört fest zum Aufgabenspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine Tatsache, die zuerst vor allem an den Bereich Arbeitsschutz denken lässt. Allerdings reichen die Maßnahmen und Zielstellungen, die sich auf den – über das 7. Sozialgesetzbuch der gesetzlichen Unfallversicherung übertragenen Aufgabenkatalog ergeben – weit über das Themenfeld des reinen Arbeitsschutzes hinaus.
Einer der wesentlichen Bereiche, der hier eine Rolle spielt, ist die Arbeitsmedizin und mit ihr der prophylaktische Aspekt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung aber nicht nur dazu imstande, eventuell auftretende Krankheitsbilder, die in den Bereich der Berufskrankheiten fallen, früh zu erkennen und damit eine weitere Schädigung abzuwenden. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge lässt sich auch der Stand von Arbeitsschutzmechanismen in einzelnen Bereichen und Branchen überprüfen.
Letzlich übernimmt die arbeitsmedizinische Vorsorge damit eine Doppelfunktion: Sie kann als eines der indirekten Steuerungsinstrumente betrachtet werden, erfüllt gleichzeitig aber auch das Ziel einer individuellen Gesundheitsprophylaxe für den einzelnen Beschäftigten vor dem Hintergrund des Berufskrankheiten-Geschehens. Wie sieht die arbeitsmedizinische Vorsorge der gesetzlichen Unfallversicherung im Einzelfall aus?
Generell unterscheiden sich allgemeine und arbeitsmedizinische Vorsorge deutlich voneinander, dürfen also im Alltag nicht miteinander verglichen werden. Grund ist unter anderem die Tatsache, dass für die Gesundheitsprophylaxe aus Sicht der GUV nur definierte Arbeitsbereiche in Frage kommen, also nicht der gesamte Kreis an Beschäftigten der arbeitsmedizinischen Vorsorge unterliegt. Exemplarisch lässt sich dies etwa im Bereich des Lärmschutzes illustrieren. Hier sind nur für das Vorliegen bestimmter Arbeitsbedingungen entsprechende Vorsorgeuntersuchungen in den geltenden Regelwerken vorgesehen.
Vorsorge per Verordnung geregelt
Wie und in welchem Umfang die arbeitsmedizinische Vorsorge zu gestalten ist, überlässt die gesetzliche Unfallversicherung bzw. der Gesetzgeber aber nicht den Unternehmen, sondern hat hierzu verschiedene Verordnungen erlassen. So enthält unter anderem die Gefahrstoffverordnung Verweise auf die arbeitsmedizinische Vorsorge. Ein in diesem Zusammenhang zentrales Regelwerk ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Diese regelt unter anderem die Pflichten der Arbeitgeber, welche für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten sogenannte Pflichtuntersuchungen durchzuführen haben bzw. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten müssen (Angebotsuntersuchungen).
Ob und in welcher Form Arbeitsplätze und berufliche Tätigkeiten in die einzelnen Gruppen fallen, wird im zur ArbMedVV gehörenden Anhang zu den Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge genauer differenziert. So sind für Tätigkeiten mit:
- Acrylnitril,
- Arsen und Arsenverbindungen,
- Dimethylformamid
- Mehlstaub,
- Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben (Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 mg pro Kubikmeter einatembarem Staub) usw.
als Pflichtuntersuchungen nach Maßgabe der ArbMedVV vorgeschrieben.
Hinweis: Nach § 3 ArbMedVV zu den allgemeinen Pflichten der Arbeitgeber haben die Untersuchungen, welche Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind, innerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen, sollten von den Unternehmen also nicht für die Freizeit der Beschäftigten anberaumt werden. Im Zuge dieser Untersuchungen sind die Beschäftigten im Übrigen von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt.