Zusammenfassung mit Urteile PUV und Urteile BU
Sachverhalt |
Aktenzeichen |
Gericht |
Datum |
Gesetzliche Unfallversicherung |
– Unfall auf privater Baustelle ist kein Arbeitsunfall |
S 23 U 73/10 |
SG Frankfurt a. M. |
02.03.2011 |
– Unfall infolge eines Unfalls auf dem Arbeitsweg ist gesetzlich versichert |
S 1 U 86/06 |
SG Wiesbaden |
19.01.2007 |
– bei ehrenamtlichen Tätigkeiten im Ausland besteht Versicherungsschutz |
S 1 U 341/03 |
SG Speyer |
18.05.2004 |
– Unfall kein Arbeitsunfall, bei Gefälligkeitsleistung unter Freunden |
S1 U 2650/11 |
SG Karlsruhe |
13.01.2012 |
– Unfall zwischen Wohnraum und Arbeitszimmer im selben Haus nicht unfallversichert |
S 4 U 675/10 |
SG Karlsruhe |
30.09.2010 |
– beim Verlassen des Arbeitswegs für Privatgespräch geht Unfallversicherungsschutz verloren |
S 4 U 2233/09 |
SG Karlsruhe |
25.02.2010 |
– Arbeitsweg zum Mittagessen bei der Freundin ist gesetzlich versichert |
L 2 U 105/09 |
LSG Rheinland-Pfalz |
10.08.2009 |
– Unfallversicherung besteht bei betrieblichen Veranstaltungen außerhalb der Arbeitszeit |
S 1 U 4348/06 |
SG Karlsruhe |
10.05.2007 |
– übermäßiges Wegerisiko lässt Versicherungsschutz erlöschen |
L 6 U 157/04 |
LSG Sachsen-Anhalt |
15.11.2006 |
– GUV haftet bei irrtümlichen Schulbesuchen |
L 15 U 303/03 |
LSG Nordrhein-Westfalen |
01.02.2005 |
– pensionierte Pfarrer stehen unter Schutz der Unfallfürsorge der Kirche nicht der Berufsgenossenschaft |
S 23 U 250/09 |
SG Frankfurt am Main |
10.09.2010 |
– 250.000 Gastwirte von BG ungerechtfertigt in freiwillige Versicherung umgelagert |
B 2 U 18/10 R |
BSG |
17.05.2011 |
– keine Rentenzahlung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 20 v.H. |
L 2 U 133/07 |
LSG Bayern |
04.02.2009 |
– sinkt die Minderung der Erwerbsfähigkeit auf unter 20 v. H., besteht keine Rentenpflicht mehr |
L 17 U 30/04 |
LSG Bayern |
14.12.2004 |
– Unfall wird nachträglich in seiner Schwere erhöht |
L 17 U 323/05 |
LSG Bayern |
28.10.2008 |
– jahrelange Beschwerden keinen Einfluss auf Minderung der Erwerbsfähigkeit |
L 2 U 44/04 |
LSG Bayern |
23.08.2006 |
– Studenten sind bei Hochschulmeisterschaften im Sport gesetzlich Unfall versichert |
S 10 U 239/09 |
SG Mainz |
23.05.2012 |
– kein Versicherungsschutz, wenn Beschwerden nicht zweifelsfrei als direkte Unfallfolgen identifiziert wurden |
9L/3 U 395/99 |
LSG Niedersachsen-Bremen |
26.01.2001 |
– geringfügige Hilfeleistungen unter Freunden ist nicht GUV versichert |
L 3 U 134/09 |
LSG Hessen |
28.06.2011 |
– unfallbedingter Wirbelkörperbruch impliziert keine Verletztenrente |
S 1 U 1393/10 |
SG Stuttgart |
11.05.2011 |
Private Unfallversicherung |
– kein Versicherungsschutz, wenn Unfall nicht alleinige Ursache von Beschwerden ist |
10 U 1238/05 |
OLG Koblenz |
16.03.2007 |
– Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen, welche nach Rechtsdefinition Unfälle sind |
7 O 215/09 |
LG Wiesbaden |
30.04.2010 |
– keine Rentenzahlung bei uneindeutigen Folgen von Unfällen |
7 U 222/05 |
OLG Frankfurt |
26.07.2006 |
– keine Leistungspflicht bei Fristversäumnis vonseiten des Versicherten |
3 U 136/02 |
OLG Frankfurt |
08.05.2003 |
– versteifte Gelenke mit Restfunktionalität können nicht mit Körperteilverlust gleichgesetzt werden |
7 U 180/00 |
OLG Frankfurt |
05.09.2001 |
Berufsunfähigkeitsversicherung |
– beim Verschweigen von Vorerkrankungen kein Versicherungsschutz |
13 O 260/10 |
LG Coburg |
17.11.2010 |
– bei unwahrheitsgemäßen Angaben geht Versicherungsschutz verloren |
22 O 558/06 |
LG Coburg |
20.03.2007 |
– unvollständige Angaben zu Vorerkrankungen führen zum Versicherungsverlust |
12 U 391/04 |
OLG Karlsruhe |
07.04.2005 |
– im Schadensfall ist Unfallversicherung sofort zu informieren |
12 U 79/09 |
OLG Karlsruhe |
20.12.2009 |
– Panikattacken und Depressionen bilden keine Arbeitsunfähigkeit |
5 W 220/06-64 |
OLG Saarbrücken |
02.11.2006 |
– Versicherung kann keine allgemeine Schweigepflichtentbindung fordern |
1 BvR 2027/02 |
BVG |
23.10.2006 |
– bei Möglichkeit eines vergleichbaren Berufes keine Arbeitsunfähigkeit |
10 U 1198/04 |
OLG Koblenz |
11.11.2005 |
– BU-Renten von ehemals Selbstständigen genießen Pfändungsschutz |
XI ZR 132/09 |
Bundesgerichtshof |
15.07.2010 |
– wird Gastritis verschwiegen, geht Versicherungsschutz verloren |
11 U 6/11 |
OLG Brandenburg |
07.06.2011 |
– unzutreffende Angaben bei Vertragsschluss lässt Versicherungsschutz erlöschen |
21 O 725/01 |
LG Coburg |
10.07.2002 |
Weg zum Mittagessen ist auch außerhalb versichert
Wer arbeitstätig ist und sich in der Mittagspause auf den Heimweg macht, um bei der Lebensgefährtin Mittag zu essen, bleibt gesetzlich unfallversichert, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschied.
Beschluss vom 10.08.2009; LSG Rheinland-Pfalz (Az.: L 2 U 105/09)
Ein Arbeitnehmer, tätig als Steinmetzgehilfe, wollte während seiner Mittagspause nach Hause zu seiner Lebensgefährtin fahren, um mit ihr gemeinsam Mittag zu essen. Die Wohnung des Klägers befand sich auf dem Gelände der Firma und eine Kantine war nicht vorhanden. Somit entschloss er sich, mit seinem Motorrad zu seiner Lebensgefährtin zu fahren. Während der Fahrt verunglückte der Kläger und zog sich teilweise schwere Verletzungen zu. Auf die Frage, warum er in der kurzen 30-minütigen Mittagspause nach Hause fahren wollte, erklärte er, dass es ihm wichtiger ist, die Zeit mit seiner Lebensgefährtin zu verbringen – anstelle mit seinen Kollegen.
Mit der Begründung der Unverhältnismäßigkeit lehnte die Berufsgenossenschaft die Übernahme der Kosten ab. Die kurze Pause in Kombination mit einem langen Anfahrtsweg führe dazu, dass dem Kläger nur wenige Minuten zum Essen bleiben würden und nicht das Essen an sich wäre der ausschlaggebende Punkt der Fahrt gewesen, sondern die Lebensgefährtin zu sehen.
Das Gericht hingegen erklärte, dass auch auf dem Weg zur Lebensgefährtin Versicherungsschutz bestanden habe und die Berufsgenossenschaft die Kosten übernehmen müsse. Begründet wurde das Urteil damit, dass grundsätzlich Versicherungsschutz auf dem Weg zur Essenaufnahme bestehe, da diese dem Erhalt der Arbeitskraft dient. Des Weiteren wurde die Lebensgefährtin zu sehen und das Mittagessen vom Gericht als gleichwertige Gründe für die Fahrt angesehen. Auch sind es weitgehend verbreitete Gepflogenheiten, dass das Essen in einer selbst gewählten und angenehmen Gesellschaft eingenommen wird.
Kein Versicherungsschutz bei Arbeitswegunterbrechung für Privatgespräch
Wird für ein Privatgespräch der eigentliche Arbeitsweg unterbrochen, verliert der Versicherte seinen Anspruch auf Leistung von der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn es sich um mehr als ein ganz kurzfristiges Unterfangen handelt. Im vorliegenden Fall betrat der Kläger ein privates Firmengelände, um sich mit einem ehemaligen Kollegen zu unterhalten.
Beschluss vom 25.02.2010; Sozialgericht Karlsruhe (Az.: S 4 U 2233/09)
Der Fall
Der Kläger verließ seinen eigentlichen Arbeitsweg und betrat ein Firmengelände, wo er sich an eine Hauswand gelehnt über mehrere Minuten mit einem ehemaligen Arbeitskollegen privat unterhielt. Durch einen Fahrfehler beim Rückwärtsfahren eines LKW wurde der Mann zwischen der Hauswand und dem Fahrzeug eingeklemmt und erlitt ein Poly- und Thoraxtrauma. Die Berufsgenossenschaft lehnte anschließend geforderte Leistungen jedoch ab, da ihrer Meinung nach kein Arbeitsunfall bestanden habe.
Das Sozialgericht hat der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Mit der Begründung, private Erledigungen beenden nur dann nicht den Versicherungsschutz, wenn es sich dabei um Dinge handelt die „ganz nebenher“ erledigt werden können. Als Beispiel führte das Gericht das Einwerfen eines Briefes an. In dem verhandelten Fall verließ der Kläger jedoch seinen eigentlichen Arbeitsweg, um sich über einen längeren Zeitraum von mehreren Minuten mit einem Bekannten zu unterhalten. Hierfür verließ er sogar seinen eigentlichen Arbeitsweg und betrat ein privates Firmengelände. Der Versicherung wurde daher Recht zugesprochen. Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls nicht auf seinem Arbeitsweg und könne daher auch keine Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung erwarten.
Unfallversicherungsschutz besteht bei betrieblichen Veranstaltungen
Verletzt sich ein Arbeitnehmer während einer betrieblichen Veranstaltung, besteht für dieses Unfallversicherungsschutz, auch wenn die Veranstaltung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfindet.
Beschluss vom 10.05.2007; Sozialgericht Karlsruhe (S 1 U 4348/06)
Bei einem zu einem Betriebsfest veranstalteten Fußballturnier sind die Teilnehmer gesetzlich unfallversichert – wie das Sozialgericht in Karlsruhe entschied. Damit ein Betriebsfest oder eine Betriebsveranstaltung als unfallversicherungstechnisch abgesichert gilt, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Als erste Bedingung muss die Veranstaltung im Sinne des Unternehmens sein und von der Autorität der Unternehmensleitung abgesegnet sein. Des Weiteren ist es notwendig, dass eine solche Veranstaltung die Verbundenheit der Geschäftsführung und den Angestellten, sowie zwischen dein Angestellten verbessert und festigt. Es muss allen Mitarbeitern frei stehen, an der Veranstaltung teilzunehmen, egal ob als Zuschauer oder als Mitspieler. Auch wenn keine Teilnehmerquote vorgeschrieben werden kann, so wird doch erwartet, dass ausreichend Teilnehmer vorhanden sind, um von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung sprechen zu können und somit die Möglichkeit besteht, die betriebliche Verbundenheit zu verbessern.
Außerdem erklärte das Gericht, dass bei einer solchen sportlichen Veranstaltung nicht der Wettkampfcharakter im Vordergrund stehen darf. Bei dem zu diesem Urteil verhandelten Fall verletzte sich ein Mitarbeiter während eines Fußballturnieres, welches im Anschluss an ein Seminar durchgeführt wurde. In dem verhandelten Fall sah das Gericht alle Voraussetzungen für die Absicherung als erfüllt an, sodass die Unfallkasse für die Kostenübernahme einstehen musste.
Kein Unfallversicherungsschutz bei unangemessenem Wegerisiko
Von der gesetzlichen Unfallversicherung ist lediglich der direkte Weg vom Wohnort zur Arbeitsstelle und zurück abgesichert. Wer sich während des Arbeitsweges dazu entschließt, andere Besorgungen oder Erledigungen durchzuführen, handelt in eigenwirtschaftlichen Interessen und ist daher nicht mehr gesetzlich unfallversichert.
Beschluss vom 15.11.2006; LSG Sachsen-Anhalt (Az.: L 6 U 157/04)
Der Fall
Eine Frau, welche in der Altmark in Sachsen-Anhalt wohnhaft ist, verunglückte auf dem Weg zur Arbeit schwer und wollte dies bei der gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen. Es stellte sich jedoch heraus, dass sich die Frau nicht auf dem regulären direkten Arbeitsweg befand, sondern gleichzeitig auf der Rückfahrt von einem Verwandtschaftsbesuch in Nordrhein-Westfalen. Die daraus entstehende Entfernung zwischen Startort und Arbeitsplatz betrugen rund 250 km.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich dabei nicht um einen regulären Arbeitsweg handelte, sondern der primäre Grund der deutlich längeren Fahrt in dem Verwandtschaftsbesuch bestanden habe. Damit standen für das Gericht eindeutig die eigenwirtschaftlichen Interessen im Vordergrund und das Wegerisiko überschritt deutlich ein übliches Niveau und war damit nicht mehr angemessen. Daher konnte keine Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung festgestellt werden.
Bei irrtümlichem Schulbesuch besteht Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist auch dann zuständig, wenn ein Arbeiter oder Schüler aufgrund objektiv gegebenen Verhältnissen versehentlich der Auffassung gewesen ist, er müsse am Schul- bzw. Arbeitsort erscheinen und dabei in einen Unfall gerät.
Beschluss vom 01.02.2005; LSG Nordrhein-Westfalen (Az.: L 15 U 303/03)
Der Fall
In besagtem Fall begab sich eine Berufsschülerin auf den Weg zur Schule, obwohl aufgrund eines beweglichen Ferientages – sogenannter Brückentag – kein Unterricht stattgefunden hat. Das Gericht kam jedoch zu dem Urteil, dass aufgrund unterschiedlicher Ursachen die Schülerin nicht eindeutig im Wissen über den beweglichen Ferientag sein konnte.
Zum einen wurde die Information über diesen freien Tag lediglich einmalig am Schuljahresbeginn erwähnt und es fand kein weiterer Aushang am Schwarzen Brett der Schule statt. Zum anderen war die Schülerin, aufgrund einer akuten Erkrankung, über einen längeren Zeitraum vor dem Brückentag krank und erhielt daher auch keine weiteren Informationen über den Unterrichtsverlauf an diesem Tag.
Da es sich bei diesem freien Tag jedoch nur um einen schulspezifischen freien Tag gehandelt hat, durfte nach Ansicht der Richter am Landessozialgericht in Nordrhein-Westfalen die Schülerin begründeterweise der Überzeugung sein, es fände Unterricht statt. Somit wurde die gesetzliche Unfallversicherung in die Pflicht genommen und musste aufgrund eines während des Weges zur Schule erlittenen Verkehrsunfalls die angefallenen Kosten übernehmen.
Berufsgenossenschaft nicht zuständig, wenn pensionierter Pfarrer stürzt,
Kommt es bei einem Gottesdienst zu einem Unfall, bei dem sich ein pensionierter, aber vertretungsweise aktiver Pfarrer ein Bein bricht, so ist in diesem Fall nicht die Berufsgenossenschaft, sondern die Unfallfürsorge der Kirche zuständig.
Beschluss vom 10.09.2010; Sozialgericht Frankfurt am Main (Az.: S 23 U 250/09)
Der Fall
Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung, im Jahr 1997 Pfarrer für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau. Er führte jedoch unregelmäßig in Vertretung Gottesdienste durch. So geschehen auch am Karfreitag des Jahres 2009, als der Pfarrer auf der Orgelempore stürzte und sich das linke Bein brach. Der Unfall wurde der Berufsgenossenschaft gemeldet, welche jedoch keine Zuständigkeit – aufgrund der bereits vor Jahren eingetretenen Pensionierung – sah.
Die vom Pfarrer erhobene Klage wurde vom Sozialgericht in Frankfurt a. M. abgewiesen, da für einen pensionierten Pfarrer die Unfallfürsorge bei Dienstunfällen von Beamten angewendet werden müsse und damit der Dienstherr zuständig ist, in diesem Fall die Kirche.
Denn laut Sicht der Richter ist die Berufsgenossenschaft nur dann in der Pflicht, wenn es sich um einen Unfall im Sinn des Unfallversicherungsrechtes handelt. Der Pfarrer sei seit seiner Pensionierung aber nicht mehr in der Pflicht, wohl aber berechtigt sein Amt weiter zu führen. Da der Gottesdienst im Auftrag seinen Dienstherrn durchgeführt wurde, handelte es sich auch nicht um eine ehrenamtliche Tätigkeit.
250.000 Gastwirte waren rechtswidrig versichert
Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe hat zu unrecht 250.000 Gastwirte und andere Kleinunternehmer der Nahrungsmittelbranche in eine freiwillige Versicherung überführt. Das Bundessozialgericht hat dies als rechtswidrig eingestuft und damit der Klage eines Sportgaststättenbetreibers Recht gegeben.
Beschluss vom 17.05.2011; BSG (Az.: B 2 U 18/10 R)
Im Jahr 2007 beendete die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe die Versicherungsverträge der gesetzlichen Unfallversicherung für 251.000 Gastwirte und andere Kleinunternehmer in der Nahrungsmittelbranche. Ab 2008 galt demnach eine „freiwillige Versicherung“. So geschehen auch bei dem Kläger, einem Betreiber einer Sportgaststätte aus dem Gebiet Aachen. Dieser akzeptierte das Schreiben der Berufsgenossenschaft und beachtete das Informationsschreiben nicht weiter, bis er eine Abrechnung über 532 Euro erhielt. Dieser um das 11-fache höhere Beitrag wurde von dem Mann nicht akzeptiert und er zog vor Gericht.
Vor dem Bundessozialgericht konnte der Mann dann schließlich den gewünschten Erfolg erreichen. Das Gericht urteilte, dass die Berufsgenossenschaft damit rechtswidrig gehandelt habe, da es weder deren Aufgabe entspricht, noch die Kompetenzen und Befugnisse zur Erstellung eine freiwillige Unfallversicherung vorhanden sind. Auch darf es keine automatische Versicherung in einer freiwilligen gesetzlichen Unfallversicherung geben. Denn das Gesetz besagt eindeutig, dass die Versicherung in einer freiwilligen Unfallversicherung lediglich auf Antrag des Mitgliedes durchgeführt werden kann.
GUV greift auch bei ehrenamtlichen Auslandseinsätzen
Arbeitnehmer, die in einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Ausland unterwegs sind, stehen unter dem Schutz der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Speyer bereits im Jahr 2004. Das Urteil ist jedoch erst seit dem Jahr 2009 rechtskräftig, nachdem ein Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht (Az.: L 2 U 237/04) sowie ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung einer Revision in dritter Instanz vor dem Bundessozialgericht in Kassel (Az.: B 2 U 215/07 B) abgewiesen worden waren.
Beschluss vom 18.05.2004, SG Speyer (Az.: S 1 U 341/03)
Der Fall
Der für ein Regionalbusunternehmen in der Pfalz tätiger 37-jähriger Kläger arbeitete in seiner Freizeit und im Urlaub ehrenamtlich für den „Kinderhilfe Shitkowitschi – Leben nach Tschernobyl e. V.“ Für diesen Verein war er als Busfahrer tätig, welcher von der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl geschädigte weißrussische Kinder und deren Eltern zu Erholungsaufenthalten in die Pfalz holte und wieder zurück in deren Heimat brachte.
Bei einer Rückfahrt in die Pfalz, bei welcher der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls lediglich Beifahrer gewesen war, fuhr der Bus auf einen vorausfahrenden (möglicherweise gar stehenden) LKW auf. Dabei wurde der Kläger eingeklemmt, erlitt schwerste Verletzungen und wurde längere Zeit sowohl in weißrussischen als auch deutschen Krankenhäusern stationär behandelt.
Die zuständige Berufsgenossenschaft weigerte sich, die entstandene Verletztenrente zu zahlen, worauf der Geschädigte Klage vor dem Sozialgericht einreichte. Die Richter gaben dem Kläger Recht und erklärten, dass, auch wenn der Fahrer vorübergehend das deutsche Staatsgebiet verlasse, damit nicht automatisch an der Grenze die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung ende.
Es besteht somit für Arbeitnehmer, welche ein in Deutschland gültiges Arbeitsverhältnis haben, auch bei Einsätzen im Ausland – der sogenannten Entsendung – der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Da bei diesem Fall das Unternehmen seinen Sitz in Deutschland hat und auch der Auftrag für die Fahrt aus Deutschland kam, lediglich jedoch zur Erfüllung des Auftrages das deutsche Staatsgebiet verlassen werden musste, bestand für den Fahrer zu jedem Zeitpunkt Unfallversicherungsschutz.
Freundschaftsdienste nicht immer Zuständigkeit der Unfallversicherung
Erbringt eine Person gegenüber einem Freund oder Verwandten eine Gefälligkeitsleistung, so ist darauf zu achten, ob diese Leistung einem „normalen“ Freundschaftsdienst entspricht oder über diesen hinaus geht und als Beschäftigung anzusehen ist. Dies hat das Sozialgericht Karlsruhe in einem kürzlich beschlossenen Urteil entschieden.
Beschluss vom 13.01.2012, SG Karlsruhe (Az.: S 1 U 2650/11)
Der Fall
In besagtem Fall half ein gelernter Zimmermann – zum Zeitpunkt des Unfalls jedoch arbeitslos – einem Freund bei der Errichtung eines Carports auf dessen Grundstück. Dabei handelte es sich um eine unentgeltliche Tätigkeit. Während der Arbeiten verletzte sich der Kläger beim Umgang mit einer Kreissäge am rechten Oberschenkel. Der Kläger hatte seinem Bekannten seine Hilfsdienste aus eigenen Stücken angeboten, da dieser – tätig als Lehrer – dem Kläger bei der Überweindung seiner Lese- und Rechtschreibschwäche geholfen hatte.
Für die zuständige Berufsgenossenschaft war dadurch jedoch klar – da es sich um einen Freundschaftsdienst handelte – dass der Kläger nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Bauherrn stand und somit bestand keine Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung. Nachdem auch der Bauherr bei der Verhandlung als Zeuge gehört worden war, entschied das Sozialgericht Karlsruhe, die Klage abzuweisen, da der Kläger weder „als“ noch „wie“ ein Beschäftigter angesehen werden kann.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass in solchen Fällen darauf geachtet werden muss, dass die angebotene Hilfeleistung nicht über jenes, dem Freundschafts- bzw. Verwandtschaftsgrad, entsprechendem Maße hinausgehe. Eine Gefälligkeitsleistung darf somit nicht ein Maß erreichen, welches normalerweise von einem abhängig Beschäftigten geleistet wird.
Da der Kläger jedoch freiwillig und von sich aus unentgeltlich bei der Errichtung des Carports behilflich gewesen ist, wurde die durchgeführte Leistung am Unfalltag als Gefälligkeitsleistung unter Freunden angesehen. Des Weiteren herrscht zwischen Kläger und Bauherrn eine langjährige enge Freundschaft, welche derartige Leistungen rechtfertigt. Somit bestand für die entsprechende Berufsgenossenschaft keine Zuständigkeit.
Ein Unfall infolge eines Unfalls ist versichert
Befindet sich ein Arbeitnehmer auf der direkten Heimfahrt von der Arbeitsstätte zum Wohnort und wird auf dieser Fahrt in einen Unfall verwickelt, weshalb er wendet und zur Unfallstelle zurückkehrt, und an dieser angekommen von einem dritten Fahrzeug schließlich verletzt wird, gilt auch hier der Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Entsprechendes entschied das SG Wiesbaden.
Beschluss vom 19.01.2007, SG Wiesbaden (Az.: S 1 U 86/06)
Der Fall
In vorliegendem Fall stritten sich eine Unfallversicherung und ein Geschädigter darüber, ob ein Unfall nach einem Unfall versichert ist oder nicht. Der Geschädigte und Kläger befand sich auf direktem Wege von der Arbeitsstelle zu seinem Wohnort. Auf der Fahrt berührte dieser sich mit einem anderen Fahrzeug leicht. Um eine Aufklärung und Schadensfeststellung zu betreiben, wendete er sein Fahrzeug und fuhr zum anderen Unfallbeteiligten zurück. Nachdem er sein Fahrzeug abgestellt hatte und ausgestiegen ist, wurde er von einem dritten Fahrzeug erfasst und schwer verletzt.
Die Unfallversicherung war der Meinung, dass der Kläger mit dem Wendemanöver seinen eigentlichen direkten Weg verließ und somit kein Versicherungsschutz mehr bestanden hätte.
Das Sozialgericht Wiesbaden sah dies anders und entschied zugunsten des Klägers. Denn der zurückgelegte Weg wird nicht davon unterbrochen, dass er ein paar Dutzend Meter zurückfährt. Des Weiteren wird von den Richtern argumentiert, dass sich der Kläger strafbar gemacht hätte, wenn er seinen Weg fortgesetzt und nicht zur Schadenfeststellung und Aufklärung zurückgekehrt wäre.
Somit kann laut Meinung der Richter von einer „allein eigenwirtschaftlichen Tätigkeit“ in diesem Fall nicht ausgegangen werden und dieser Fakt muss erfüllt werden, um eine Unterbrechung des Arbeitsweges zu begründen und die Leistungsverweigerung durch die Unfallversicherung zu begründen.
Kein Wegeunfall zwischen Wohnraum und häuslichem Arbeitsplatz
Die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung beginnt erst mit dem Verlassen der Außentür des Wohngebäudes. Befindet sich Wohnraum und Arbeitsraum in ein und demselben Gebäude und kommt es auf dem Weg zwischen diesen zu einem Unfall, ist die GUV nicht zuständig.
Beschluss vom 30.09.2010, SG Karlsruhe (Az.: S 4 U 675/10)
Der Fall
Eine Frau, welche im Obergeschoss eines Hauses wohnhaft war, und im Erdgeschoss desselben Hauses eine gewerbliche Einrichtung betrieb, erlitt beim Gang vom Ober- ins Untergeschoss ein Beinbruch. Die Berufsgenossenschaft wies den Antrag auf Versicherungsleistungen jedoch ab, da der Unfall im privaten und häuslichen Bereich geschehen ist und somit nicht unter die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.
Das Sozialgericht Karlsruhe bestätigte die Ansicht der Berufsgenossenschaft und wies die Klage der Geschädigten ab. Denn die Klägerin habe sich weder auf dem Betriebsweg, noch auf einem geschützten Weg nach dem Ort der Tätigkeit – Dienstweg oder Dienstreise – befunden. Laut dem SG Karlsruhe beginne der Arbeitsweg grundsätzlich erst mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes – dies gelte sowohl für Ein- und Zweifamilienhäuser, als auch für Mehrfamilienhäuser. Diese Regelung wurde eindeutig vom Bundessozialgericht festgelegt, um eine Benachteiligung von Beschäftigten außerhalb des eigenen Hauses – bei denen der Versicherungsschutz erst mit der Außentür beginnt – zu vermeiden.
Keine Rentenzahlung bei Nichtbelegbarkeit von Unfallfolgen
Treten bei einer verunfallten Person nach dem Unfall weitere Beschwerden auf, die nicht zu 100 Prozent als Folgen des Unfalls erkennbar sind, ist die gesetzliche Unfallversicherung nicht in der Leistungspflicht.
Beschluss vom 04.02.2009; SG Regensburg (Az.: L 2 U 133/07)
Der verhandelte Unfall und dessen zu entscheidende strittige Folgen fand am 24.03.2004 statt. Der Kläger, welcher von Beruf Maurer gewesen ist, rutschte auf einer Leiter aus und stürzte mit dem Rücken auf einen Schrägstützenfuß. Bei der ärztlichen Untersuchung wurde eine lumbale Prellung links mit neurologischem Defizit des linken Beines festgestellt. Bei einer durchgeführten Röntgen- und CT-Untersuchung wurden keine weiteren frischen Knochenverletzungen festgestellt. Bei einer am 25.03.2004 durchgeführten neurologischen Konsiliaruntersuchung wurden keine Anzeichen einer neurogenen Läsion am lumbalen oder sakralen Lexus entdeckt. Stattdessen wurde der Verdacht auf eine psychogene Beinparese gelenkt.
Während eines folgenden Rehaaufenthaltes wurde eine neurogene Blasenschwäche entdeckt, welche sich laut des Berichtes des leitenden Professors bis zum 15.06.2004 gebessert hätte. Jedoch konnte keine Ursache eindeutig benannt werden. Im Auftrag der Versicherung wurde am 10.08.2004 ein weiteres fachärztlich-urologisches Profil erstellt, welches zu dem Schluss kam: Die Blasenfunktionsstörung sei eine Unfallfolge und mit einer Erwerbsminderung um 20 Prozent, jedoch als kompensiert anzusehen.
Der Antrag einer Rente gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung wurde am 12.01.2005 abgelehnt, da die unmittelbaren Schäden des Unfalls als ausgeheilt anzusehen waren.
Keine Verletztenrente bei Wirbelkörperbruch
Aufgrund von deutlichen Diskrepanzen zwischen den Schmerzangaben des Versicherten und den objektiven Urteilen der Befunde kam das Sozialgericht Stuttgart zu dem Schluss, dass trotz eines Arbeitsunfalls die Folgen nicht für eine Verletztenrente ausreichen.
Beschluss vom 11.05.2011; SG Stuttgart (Az.: S 1 U 1393/10)
Im verhandelten Fall klagte ein Versicherter gegen seine Versicherung, welche ihm keine Verletztenrente zugestehen wollte. Der Mann, tätig als Kundendienstmonteur, zog sich bei einem Sturz von einer Leiter aus 2 Metern Höhe multiple Prellungen und eine Brustwirbelkörper-VII-Fraktur zu. Als Folge des Unfalls wurde von der Versicherung „eine anteilige Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule nach knöchern unter Deformierung fest verheiltem Bruch des VIII. Brustwirbelkörpers mit Einsteifung des Segments Th VII/ VIII sowie subjektive Beschwerden“ anerkannt. Weitere Beeinträchtigungen des Versicherten seien nicht auf den Unfall zurückzuführen, wodurch sich lediglich eine Erwerbsminderung von 10 Prozent ergebe.
Der Versicherte hielt dagegen und erklärte, dass er durch den Unfall an einem ausgeprägten Schmerzsyndrom leide, welches in Zusammenhang mit der Bewegungseinschränkung im Bereich der Brustwirbelsäule zu einer Erwerbsminderung von 20 Prozent führe und ihm die Rente zustehe.
Das Gericht wies die Klage nach der Einholung eines Gutachtens ab. In diesem wurde die Erwerbsminderung mit Berücksichtigung der psychosomatischen Komponenten mit 20 % angegeben. Das Gericht erklärte, dass lediglich ein Teil der eingeschränkten Beweglichkeit durch den unfallursächlichen Wirbelkörperbruch hervorgerufen wurde. Des Weiteren sei ein Wirbelkörperbruch grundsätzlich keine Verletzung, welche eine Renten berechtigende Erwerbsminderung ergebe.
Kein Versicherungsschutz bei uneindeutigen Unfallfolgen
Erleidet ein Versicherungsnehmer einen Unfall, bei dem Schädigungen zum Vorschein kommen, welche nicht eindeutig als vom Unfall hervorgerufene Beschwerden gewertet werden können, sondern lediglich dadurch sichtbar werden, so besteht nicht zwingend Unfallversicherungsschutz.
Beschluss vom 26.01.2001; LSG Niedersachsen-Bremen (Az.: L 9/3 U 395/99)
Eine bei ihrem Mann mitversicherte Frau erlitt schwere Blutergüsse und Prellungen an beiden Knien, als sie versuchte, ein entlaufenes Kalb wieder einzufangen. Der Ehemann der Frau war als Landwirt tätig. Am 17. Juli 1995 versuchte die Frau ein entlaufenes Kalb wieder einzufangen, wurde dabei jedoch von diesem überrannt und stürzte auf die Knie.
Der behandelnde Arzt behandelte die Frau im August aufgrund einer Wundheilungsstörung und verschrieb ihr schließlich im Januar 1996 eine Kniegelenkbandage. Weitere von der Klägerin geforderte Leistungen nach dem Januar 1996 wurden von der Beklagten abgelehnt.
Rückwirkend wurde der Unfall vom 17. Juli 1995 am 1. Dezember 1997 als Arbeitsunfall anerkannt. Aufgrund von seitens der Klägerin als auch der Beklagten eingereichten Gutachten mit unterschiedlichen Ergebnissen wurden von der Beklagten weitere Leistungen, die von der Klägerin gefordert wurden, jedoch abgelehnt. Die Klägerin erhob daraufhin Klage vor Gericht.
Sowohl das Sozialgericht Hannover als auch das Berufungsgericht (LSG Niedersachen-Bremen) haben jedoch gegen die Versicherte entschieden. Laut dem Urteil ist die vorliegende Schädigung des Knies nicht eindeutig auf den anerkannten Arbeitsunfall zurückzuführen und weitere Leistungen vonseiten der Versicherung sind nicht zu erbringen.
Geringfügige alltägliche Hilfeleistungen sind nicht unfallversichert
Während der regulären Arbeitszeit sind Verbraucher in der Bundesrepublik Deutschland gesetzlich unfallversichert. Auch bei einer „wie ein Arbeitnehmer“ durchgeführten Beschäftigung besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Hingegen sind alltägliche Hilfeleistungen gegenüber Freunden oder Familie nicht zwingend unfallversichert.
Beschluss vom 28.06.2011; LSG Hessen (Az.: L 3 U 134/09)
Bei einem Sonntagsausflug wollte die Klägerin ihren Bekannten, welchen sie zufällig traf, beim Vieh treiben helfen. Dabei wurde sie jedoch von einem Motorradfahrer erfasst und schwer verletzt. Mit mehreren Knochenbrüchen kam die Frau ins Krankenhaus und wollte den Unfall bei der Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall geltend machen. Die Versicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall jedoch ab, da von der Frau keinerlei dem landwirtschaftlichen Betrieb in wesentlichem Maße dienliche Tätigkeit durchgeführt wurde.
Das Gericht gab der Versicherung Recht und wies die Klage der Versicherten ab. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass zwar auch unentgeltliche Tätigkeiten als Arbeitsunfall gewertet werden können, hierfür müsse jedoch eine Tätigkeit durchgeführt werden, welche von wirtschaftlichem Wert ist. Nach Angaben der Klägerin wollte diese jedoch lediglich kurzzeitig für wenige Minuten den Bekannten beim Viehtreiben helfen. Laut Gericht handelte es sich damit um eine übliche, geringfügige und alltägliche Gefälligkeit unter Freunden, welche nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Die Unterstützung wurde als geradezu selbstverständlicher Hilfsdienst bezeichnet.
Ähnliche nicht gesetzlich unfallversicherte Tätigkeiten sind laut Aussage des Gerichtes u. a. Überbringung von Nachrichten an den Nachbarn oder das Einweisen beim Einparken. Dabei handelt es sich um unversicherte Hilfeleistungen, welche nicht mit einer arbeitnehmerischen Tätigkeit vergleichbar sind.
Hochschulmeisterschaften unterstehen der gesetzlichen Unfallversicherung
Nehmen Studenten an der Hochschulmeisterschaft ihrer Universität oder Hochschule teil, so unterstehen sie dabei der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Sozialgericht Mainz entgegen der Auffassung der Unfallkasse Rheinland-Pfalz, welche für die Absicherung der Studenten im Bundesland zuständig ist.
Beschluss vom 23. 05. 2012; SG Mainz (Az.: S 10 U 239/09)
Ein Student der Wirtschaftspädagogik belegte das Wahlpflichtfach Sport an seiner Universität und nahm für dieses an der Deutschen Hochschulmeisterschaft im Basketball teil. Während des Finales verletzte sich der Student am Knie.
Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz war der Auffassung, dass für Studenten grundsätzlich zwar eine Unfallversicherung während der Ausübung des Hochschulsports bestehe, dieser jedoch, wie bei Betriebssport, lediglich für die Durchführung innerhalb der Universität bestehe. Für Ausübungen außerhalb der regulären studentischen Betätigung oder der Teilnahme an Wettkämpfen gelte diese indes nicht.
Das Sozialgericht Mainz urteilte hingegen gegensätzlich und gab dem Studenten Recht. So ist Hochschulsport gesetzlich verankert und nicht mit Betriebssport vergleichbar. Die gesetzliche Verankerung sehe nach Meinung der Richter auch die Teilnahme an Wettkämpfen vor. Des Weiteren steige durch die Teilnahme an Wettkämpfen das Ansehen der Universität, was auch den Studenten wieder zugutekommt. Auch wurde erklärt, dass für Studenten, welche sich für das Wahlpflichtfach Sport entscheiden, es eine Verbindung zwischen versicherter Tätigkeit und zur Teilnahme an Hochschulmeisterschaften gäbe, auch wenn die Teilnahme keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Studium hat.
Keine Verletztenrente bei MdE von weniger als 20 Prozent
Liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von weniger als 20 von Hundert (v. H.) vor, hat der Versicherte keinen Anspruch auf eine Verletztenrente. Auch wenn vorher bereits Verletztenrente gezahlt worden ist.
Beschluss vom 14. 12. 2004, LSG Bayern (Az.: L 17 U 30/04)
Der Kläger stürzte am 17. 10. 1998 bei einem Arbeitsunfall während des Füllens eines Schwingförderers auf öligem rutschigem Untergrund aus und fiel direkt auf seine rechte Schulter. Die direkten Unfallfolgen waren eine Prellung des rechten Oberarmes, eine Skapulahalsfraktur rechts sowie eine Schulterpfannenfraktur. Daraufhin wurde er über mehrere Tage stationär im Krankenhaus behandelt.
Die beklagte Versicherung zog mehrere Beurteilungen und Untersuchungsergebnisse sowie Auskünfte der Krankenkasse und der Berufsgenossenschaft hinzu und kam zu dem Schluss, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 20 v. H. zu gewähren sei. Die damit einhergehende Verletztenrente wurde rückwirkend ab dem 15.03. 1999 gewährt.
Im Frühjahr 2000 wurde vom Kläger eine Heilbehandlung durchgeführt, bei welcher der behandelnde Arzt jedoch keine Besserung feststellen konnte und damit die MdE weiterhin mit 20 Prozent bewertete. Ein hinzugezogener Beratungsarzt erklärte in einer Stellungnahme, dass lediglich von einer geringgradigen Bewegungseinschränkung ausgegangen werden muss, welche eine MdE in Höhe von 10 Prozent rechtfertige. Aufgrund fallabhängiger Beschwerden (Narbenempfindlichkeit, muskuläre Dysbalance) könne insgesamt von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 Prozent ausgegangen werden. Die Beklagte stellte damit die Rentenzahlungen mit Bescheid vom 26.04. 2001 zum Ende des Monats ein.
Der Kläger erklärte hingegen, dass eine Bewertung mit 20 Prozent weiterhin gerechtfertigt sei und die Rentenzahlung fortgesetzt werden sollte.
Das Gericht ging hingegen davon aus, dass alle Fristen eingehalten wurden und nach Bewertung aller Urteile und Sachverständigen eine MdE mit 15 Prozent gerechtfertigt sei. Nach § 56 Abs 1 SGB VII sei Verletztenrente jedoch erst ab einer MdE von mindestens 20 Prozent zu zahlen.
Unfall wird nicht nachträglich in seiner Schwere erhöht
Nach einem Unfall versuchte ein Geschädigter eine höhere MdE gerichtlich durchzusetzen. Allerdings scheiterten er und später dessen Witwe mit der Klage. Das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht wiesen die Klage ab.
Beschluss vom 28.10. 2008; LSG Bayern (Az.: L 17 U 323/05)
Ein in der Landwirtschaft tätiger Mann erlitt am 10.07. 1998 einen Unfall, als er von seinem Traktor stieg und dabei stürzte. Er schlug dabei mit der linken Schulter gegen den Kotflügel des Vorderrades. Vom Durchgangsarzt wurde dadurch ein Schulterblattbruch diagnostiziert. In einer Nachuntersuchung vom 27.07. 1998 wurde der dringende Verdacht auf eine Rotatorenmanschettenruptur gestellt, welche jedoch aufgrund massiver Platzangst mithilfe einer Kernspintomografie nicht nachgewiesen werden konnte.
Bei einer weiteren Untersuchung durch den Durchgangsarzt am 28.01. 1999 wurde von dem Versicherten berichtet, beim Holzmachen einen Riss in der linken Schulter gespürt zu haben. Ein Neurologe stellte am 13.04. 2000 in seinem Bericht fest, dass es durch den Unfall im Laufe der Zeit möglicherweise zu einer Frozen Shoulder gekommen war. Daraufhin wurde eine MdE mit 20 Prozent festgestellt.
Die Versicherung gewährte daraufhin rückwirkend ab dem 07.09. 1998 Rente in der entsprechenden Höhe der MdE von 20 Prozent. Der Versicherte erhob Klage, da er mit Verweis auf eine gutachterliche Äußerung vom 26.04. 2000 eine Funktionsbeeinträchtigung von 3/7 zu verzeichnen habe und eine höhere MdE erhalten müsste.
Sowohl das Sozialgericht als auch das Berufungsgericht folgten jedoch den Ausführungen eines anderen Gutachtens, welches zu einem andern Schluss und damit der Beibehaltung der MdE mit 20 Prozent führte.
Jahrelange Beschwerden haben keinen Einfluss auf MdE
Verschlechtern sich nach einem Unfall bereits seit Jahren bestehende Symptome, können diese nicht als direkte Unfallfolge angesehen werden und finden daher auch keinen Eingang in eine Bewertung der Erwerbsfähigkeit.
Beschluss vom 23.08. 2006; LSG Bayern (Az.: L 2 U 44/04)
Bei einem Verkehrsunfall erlitt die Klägerin mehrere verschiedene Verletzungen in Gesicht und Kopfgegend. Bereits seit einigen Jahren litt die Frau unter regelmäßigen Kopfschmerzen. Auch wenn sich im Laufe der Zeit die Kopfschmerzen besserten, so klagte die Frau über eine zunehmende Verschlechterung der Gesichtsschmerzen, welche seit dem Unfall vorhanden sind.
In einem Gutachten vom 14. Juli 1999 wurde der Klägerin eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H. bescheinigt. Die Beklagte veranlasste am 24. Juni 1999 ein eigenes Gutachten, welches zu dem Schluss kam, dass die MdE bei weniger als 10 v. H. liegt. Das Gericht holte einen weiteren Befund ein, welcher zu dem Schluss kam, dass eine MdE mit 40 v. H. nicht nachvollziehbar sei und lediglich eine verringerte MdE von 20 v. H. in den ersten drei Monaten nach dem Unfall und anschließend für weitere drei Monate mit 10 v. H. anzunehmen sei.
Das Berufungsgericht wies daher erneut die Klage ab und erklärte, dass bereits das Sozialgericht mit der Korrektheit der Annahme der eigenen Untersuchungen richtig gelegen habe. Das Gericht erklärte dazu: „Die für die Bejahung des Zusammenhangs der Gesundheitsstörungen mit dem Arbeitsunfall notwendige Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn nach der medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung zu Ätiologie und Pathogenese den für den Zusammenhang sprechenden Umständen ein deutliches Übergewicht zukommt“. Dies war hier jedoch nicht der Fall.