- Überführungskosten beim Ableben eines Versicherten,
- Sterbegeld,
- Haushaltshilfe,
- Kinderbetreuungskosten,
- Reisekosten und,
- das persönliche Budget.
Überführungskosten und Sterbegeld
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung gehen über Renten, Heilbehandlung und Abfindungen/Entschädigungen für in Mitleidenschaft gezogene Sachen weit hinaus. Eine Leistung, die beim Ableben eines Versicherten gezahlt wird, ist das sogenannte Sterbegeld. Diese Leistung war bis 2004 nicht nur in der gesetzlichen Unfall-, sondern auch der gesetzlichen Krankenversicherung zu finden und soll für die Hinterbliebenen den finanziellen Aufwand der Bestattung auffangen. Allerdings ist das Sterbegeld nicht nur auf Kinder, hinterbliebene Ehegatten oder Stiefkinder beschränkt. Nach § 64 SGB VII können auch andere Verwandte in aufsteigender Linie die Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherte durch die Auswirkungen eines Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) ums Leben gekommen ist. Bezüglich der Höhe des Sterbegeldes spielt das vor dem Versicherungsfall erzielte Einkommen keine Rolle, es wird pauschal in Höhe von einem Siebentel der geltenden Bezugsgröße abgegolten.
Alte Bundesländer |
Neue Bundesländer |
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Bezugsgröße | Sterbegeld | Bezugsgröße | Sterbegeld | |
2005 |
28.980,00 € | 4.140,00 € | 24.360,00 € | 3.480,00 € |
2006 |
29.400,00 € | 4.200,00 € | 24.780,00 € | 3.540,00 € |
2007 |
29.400,00 € | 4.200,00 € | 25.200,00 € | 3.600,00 € |
2008 |
29.820,00 € | 4.260,00 € | 25.200,00 € | 3.600,00 € |
2009 |
30.240,00 € | 4.320,00 € | 25.620,00 € | 3.660,00 € |
2010 |
30.660,00 € | 4.380,00 € | 26.040,00 € | 3.720,00 € |
2011 |
30.660,00 € | 4.380,00 € | 26.880,00 € | 3.840,00 € |
2012 |
31.500,00 € | 4.500,00 € | 26.880,00 € | 3.840,00 € |
Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten in der GUV
Seitens der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung wird in besonderen Fällen auch eine Haushaltshilfe gewährt. Grundvoraussetzung ist, dass der Versicherte ambulant nach einem Versicherungsfall behandelt wird und durch diese Behandlung ein stationärer Aufenthalt vermieden bzw. verkürzt werden kann. Darüber hinaus muss der behandelnde Arzt feststellen, dass die Beeinträchtigung der Gesundheit soweit geht, dass eine Haushaltsführung nicht mehr möglich ist oder sich durch die Haushaltsführung eine Verschlimmerung ergeben kann. Maßgeblich für den Umfang der Haushaltshilfe sowie deren Ausgestaltung ist das Neunte Sozialgesetzbuch, genauer § 54. Für Versicherte regelmäßig ein großes Problem ist die Frage der Kinderbetreuung, gerade wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit alleinerziehende Eltern treffen. Diese Tatsache berücksichtigt die gesetzliche Unfallversicherung aber wie die Haushaltshilfe gleichermaßen und beruft sich dabei ebenfalls auf § 54 SGB IX. Seit 01. Januar 2012 gilt für die Höhe der Kinderbetreuungskosten ein Satz von 145 Euro (pro Kind und Monat). Bis zu diesem Zeitpunkt betrug die Leistung der GUV nur 130 Euro. Allerdings erhalten Eltern im Versicherungsfall nicht zwingend Kinderbetreuungskosten vom Träger der Unfallversicherung. Wer als Versicherter bereits eine Haushaltshilfe in Anspruch nimmt, kann nach den Regelungen des § 54 Abs. 3 die Kinderbetreuungskosten nicht mehr in Anspruch nehmen, da sich diese und Haushaltshilfe sowie die Mitnahme von unterhaltspflichtigen Kindern ausschließen.
Reisekosten in der gesetzlichen Unfallversicherung
Neben den bereits genannten Leistungen tritt die GUV auch dann ein, wenn für eine medizinisch notwendige Behandlung bzw. Maßnahmen zur Teilhabe Reisekosten entstehen. Inwieweit die Träger der Unfallversicherung die Kosten übernehmen, regeln unter anderem § 43 SGB VII, § 53 SGB IX sowie die Gemeinsamen Richtlinien der UV-Träger. Zu den Aufwendungen, welche unter die Leistung der Reisekosten fallen, gehören:- die reinen Transport-/Fahrtkosten,
- Aufwand für das Gepäck,
- Verpflegungskosten,
- Übernachtungskosten,
- sowie Auslagen, die für Begleitpersonen oder die Mitnahme von unterhaltspflichtigen Kindern entstehen.
Umfang und Einschränkung der Reisekosten
Zwar sind die UV-Träger dem Siebenten Sozialgesetzbuch nach verpflichtet, die Reisekosten der Versicherten bei Bedarf zu übernehmen. Allerdings gilt diese Aussage nur mit Einschränkungen, da nicht alle anfallenden Reisekosten erstattungsfähig sind. So gilt, dass die Unfallversicherung bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur jenen Aufwand erstattet, welcher der Inanspruchnahme der niedrigsten Klasse entspricht. Im Fall einer Bahnreise wäre dies die 2. Klasse. Ausnahmen können nur dann geltend gemacht werden, wenn die Gesundheitsbeeinträchtigung den Griff zur 1. Klasse rechtfertigt, was ärztlich nachzuweisen ist. Zusätzlich gilt, dass nach den Gemeinsamen Richtlinien auch nur die Beträge erstattungsfähig sind, welche sich aus Fahrpreisermäßigungen ergeben. Achtung: Reise- sowie Fahrkosten werden von den Trägern der Unfallversicherung nur gegen Vorlage der entsprechenden Belege erstattet. Dies bedeutet in der Praxis, dass Versicherte die Kosten zuerst selbst verauslagen müssen. Um später nicht mit deutlichen Einbußen rechnen zu müssen, sollte man sich vor Antritt der Fahrt bei der gesetzlichen Unfallversicherung in Bezug auf den individuellen Fall informieren. Wer keine öffentlichen Verkehrsmittel für die Maßnahmen zur Heilbehandlung oder Teilhabe nutzt, wird mit 20 Eurocent je gefahrenen Kilometer entschädigt, allerdings ist der Gesamtbetrag der Wegstreckenentschädigung auf 130 Euro den Gemeinsamen Richtlinien der UV-Träger zu den Reisekosten nach begrenzt.Verpflegungs- und Übernachtungskosten
Neben den Reisekosten, die im Zusammenhang mit einer Heilbehandlung/Reha oder Eingliederungsmaßnahmen stehen können, fallen für die Betroffenen häufig auch Verpflegungs- und Übernachtungskosten an. Diese werden von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen – allerdings nur in begrenzter Höhe. Für die Verpflegungskosten richtet sich die Höhe des Verpflegungsgeldes unter anderem nach der Dauer der Abwesenheit. Versicherte, die:- zwischen 8 und 14 Stunden vom Wohnort abwesend sind erhalten 6 Euro,
- zwischen 14 und 24 Stunden vom Wohnort abwesend sind erhalten 12 Euro,
- 24 Stunden vom Wohnort abwesend sind erhalten 24 Euro – gerechnet auf jeden Kalendertag.
Familienheimfahrten und Rücktransport aus dem Ausland
Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit finden nicht immer wohnortnah statt. Um dieser Tatsache gerecht zu werden, enthalten die Regelungen zu den Reisekosten in der gesetzlichen Unfallversicherung auch die sogenannten Familienheimfahrten bzw. Besuche von Angehörigen (Vergünstigungen der Versicherten bleiben bei Besuchsfahrten unberücksichtigt). Insgesamt übernehmen die UV-Träger 2 Familienheimfahrten/ Besuche von Angehörigen pro Kalendermonat. Dauert eine Maßnahme mehr als zwei Wochen aber keinen ganzen Monat, wird entsprechend die Leistung hälftig gewährt. Insgesamt ergeben sich pro Kalenderjahr somit 24 Familienheimfahrten, die seitens der Versicherten in Anspruch genommen werden können. Allerdings gilt hier die Einschränkung, dass bei Krankheit oder aus anderen Gründen die Heimfahrten/ Besuche auf die 24 Familienheimfahrten angerechnet werden. Ausnahmen wären lediglich Tod oder lebensgefährliche Erkrankungen von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister. Diese Heimfahrten werden den Gemeinsamen Richtlinien der UV-Träger nach zusätzlich gewährt. Hinweis: Im Fall einer stationären Leistung zum Zweck der Reha besteht der Anspruch auf die Heimfahrt erst nach Ablauf von acht Wochen, sofern die Maßnahme sich mindestens noch 2 weitere Wochen fortsetzt. Kommt es zu einem Versicherungsfall im Ausland, ist unter Umständen eine Behandlung im Inland erforderlich, etwa wenn Kinder durch einen Versicherungsfall gesundheitliche Beeinträchtigungen erfahren. Hier übernimmt die Unfallversicherung ebenfalls die anfallenden Reise-/ Transportkosten. Allerdings muss die Bedingung erfüllt sein, dass durch die Verlegung:- der Behandlungserfolg sichergestellt wird und diese medizinisch begründet ist oder,
- der Schwere und Art der Verletzung durch den Versicherungsfall Rechnung getragen wird und ein Krankentransport nötig ist.
Das persönliche Budget
Unter dem Begriff des persönlichen Budgets rangiert in der gesetzlichen Unfallversicherung eine Leistung, die eigentlich keine eigenständige Leistung abseits von Heilbehandlung und Rehabilitation darstellt, sondern eigentlich nur eine neue Form der Leistungsgewähr. Denn das persönliche Budget schließt eine Lücke zwischen dem Sachleistungs- und dem Kostenerstattungsprinzip. Kern des persönlichen Budgets ist die Geldleistung für einzelne Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung. Dazu gehört nicht nur die medizinische Rehabilitation, auch Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder der Gemeinschaft können in den Rahmen des persönlichen Budgets aufgenommen werden. Grundlage der Auszahlung dieser Geldleistung ist eine Zielvereinbarung zwischen dem Versicherten und dem Träger der Unfallversicherung. Betroffene, die nach einem Versicherungsfall einen Anspruch auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung haben, müssen im Bereich des persönlichen Budgets übrigens nicht nach dem Grundsatz „alles oder nichts“ verfahren, sondern können die Geldleistungen nur in Teilbereichen in Anspruch nehmen. Übrigens: Das persönliche Budget erstreckt sich nicht nur auf die konkreten Leistungen zur Heilbehandlung oder Teilhabe, sondern erfasst auch Haushaltshilfe, Reisekosten, Hilfsmittel usw.Inanspruchnahme des persönlichen Budgets
Wie gestaltet sich für Versicherte aber die Inanspruchnahme? Grundlegende Voraussetzung ist, dass Betroffene einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben, der Versicherungsfall also auf Arbeitsunfall oder Berufskrankheit beruht. Sofern sich aus diesen Rahmenbedingungen ein Grundanspruch herleiten lässt, kann ein Antrag beim Träger der Unfallversicherung gestellt werden. Da Versicherte laut DGUV (Leitfaden für die Anwendung und Umsetzung des Persönlichen Budgets im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung) einen Rechtsanspruch auf die Gewähr des persönlichen Budgets haben, ist eine Ablehnung nur in Ausnahmefällen vorgesehen. Ist der Grundanspruch unstrittig, orientiert sich die Höhe bzw. Ausgestaltung des persönlichen Budgets an einer Zielvereinbarung, die Zielstellungen der Behandlung/Maßnahmen konkretisiert, Hinweise zu erforderlichen Nachweisen sowie Kündigungsregeln usw. enthält. Je nach Art und Umfang spricht man entweder von einer kurzen oder einer umfassenden Zielvereinbarung. Letztere wird von der Unfallversicherung etwa dann genutzt, wenn komplexe Budgets den Versicherten zur Verfügung gestellt werden – etwa für umfassende Behandlungen, die mehrere Einzelleistungsbereich umfassen. In der umfassenden Zielvereinbarung werden unter anderem:- Behandlungs-/Teilhabeziele,
- Behandlungsbedarf,
- Budgethöhe (u. a. aufgeschlüsselt nach Einzelleistungen),
- Art und Weise der Zahlung sowie,
- eventuell zu erbringende Nachweise und die Qualitätssicherung festgehalten.
Persönliches Budget und Kündigung
Das persönliche Budget wird auf Grundlage der Zielvereinbarung entweder für einen festgelten Zeitraum bzw. bis zum Erreichen der angestrebten Ziele geschlossen. Insofern endet mit dem Erreichen einer der beiden Punkte die Reichweite des persönlichen Budgets. Allerdings räumt der gesetzliche Rahmen mit § 4 Abs. 2 BudgetV (Verordnung zur Durchführung des § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) den Beteiligten die Möglichkeit zur Kündigung ein. Die Kündigung kann dabei entweder mit sofortiger Wirkung oder ordentlich, unter anderem auf Grundlage von § 59 SGB X erfolgen. Letzterer Fall tritt dann ein, wenn die Zielvereinbarung als Vertrag durch wesentliche Veränderungen der zugrundeliegenden Rahmenbedingungen nicht mehr weitergeführt werden kann und es keine weiteren Möglichkeiten zu einer Anpassung gibt. Die außerordentliche sofortige Kündigung kann wegen wichtiger Gründe ausgesprochen werden, etwa wenn ein Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung die in der Zielvereinbarung umrissenen Nachweise nicht erbringt bzw. sich Maßnahmen verweigert oder das persönliche Budget aufgrund besonderer Verhältnisse nicht mehr verwalten kann.