Wann tritt der Leistungsfall ein
Der Leistungsfall ist in der gesetzlichen Unfallversicherung klar im 3. Abschnitt des 7. Sozialgesetzbuches umrissen. Seitens der privaten Unfallversicherung werden die im SGB VII festgeschriebenen Anforderungen an den Unfall, der zu einem Leistungsfall wird, teilweise analog angewandt und tauchen unter anderem in den AUB 2010 des GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) in ähnlicher Form wieder auf.
Demnach müssen für den Eintritt des Leistungsfalles folgende Kriterien erfüllt sein, es hat:
- ein plötzlich
- von außen und unfreiwillig
- auf den Körper wirkendes Ereignis einen Gesundheitsschaden auszulösen.
Parallel erfüllen den Unfallbegriff des GDV auch Verrenkungen an Gelenken bzw. Abrisse von Sehnen, Muskeln usw. – sofern diese auf eine erhöhte Kraftanstrengung an Wirbelsäule und Gliedmaßen zurückgehen.
Soweit eigentlich eine schlüssige Definition für den Unfall bzw. Leistungsfall der privaten Unfallversicherung. Allerdings muss sich jeder Versicherungsnehmer im Klaren darüber sein, dass hier mehr Spielraum für Interpretationen geboten wird, als es im ersten Moment vielleicht möglich scheint. Bestes Beispiel ist das Urteil vom 01.03.2012, gefällt vom OLG München mit dem Aktenzeichen 14 U 2523/11. Hierbei ging es um die Frage, inwiefern eine allergische Reaktion die Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich zieht, da sie nicht die Erfordernisse des Unfallbegriffs deckt.
Seitens der Vorinstanz erfüllte weder die Ursache der Reaktion (der Verzehr nusshaltiger Schokolade) noch die Reaktion selbst den Anspruch an den Unfallbegriff – es trat demnach kein Leistungsfall ein. In den Augen des OLG München war das Gegenteil der Fall. Die allergische Reaktion selbst war unfreiwillig, der Kontakt zwischen Allergen und Schleimhaut ein äußeres Ereignis – der Fall fiel damit ganz klar in den Leistungsbereich der privaten Unfallversicherung. Zwei gänzlich unterschiedliche juristische Meinungen zu ein und derselben Situation.
Und es wird anhand dieses Beispiels deutlich, welchen Problemen sich Versicherungsnehmer ausgesetzt sehen können. Denn ein nach allgemeinem Dafürhalten offensichtlicher Unfall muss kein zwingender Leistungsfall sein – wenn er etwa aus einer Panik- oder Erschreckensreaktion heraus erfolgt, in diesem Fall also die Unfreiwilligkeit in Zweifel gezogen werden kann.
Im Alltag muss letztlich am Einzelfall entschieden werden, ob und wie ein Unfall zum Leistungsfall für die private Unfallversicherung wird. Oft ist die Konstellation, wenn etwa Personen im Straßenverkehr verunfallen oder in der Freizeit einen Gesundheitsschaden erleiden, eindeutig. Dennoch zeigt der Blick auf die juristischen Auseinandersetzungen, wie eng die Grenzen für den Leistungsfall gesteckt sein können.