Private Unfallversicherung: Die Entscheidung für ein Leben lang?
Versichern und Vorsorgen – für ein Leben lang? In vielen Bereichen muss der Verbraucher dieses Credo wörtlich nehmen – wie der privaten Krankenversicherung, Kapitallebens- oder der Berufsunfähigkeitsversicherung. Der
Grund: Auf der einen Seite steigt der Beitrag meist mit zunehmendem Beitrittsalter. Und wer nach einigen Jahren aus dem Versicherungsvertrag aussteigt, muss mitunter finanzielle Verluste in Kauf nehmen – unter anderem durch Abschlussgebühren.
Wie sieht die Situation im Bereich der privaten Unfallversicherung aus, ist die Unterschrift unter den Versicherungsvertrag eine Entscheidung für ein Leben lang? Nein, da die private Unfallversicherung zum Bereich der Schadensversicherungen gehört, im Regelfall daher keine Ansparleistung Vertragsgegenstand ist und auch das Eintrittsalter eher eine untergeordnete Rolle spielt, sind Kündigung und Wechsel im Allgemeinen einfach und unkompliziert möglich.
Stolperfalle Vertragslaufzeit und Beitragsrückgewähr
Allerdings gelten diese Aussagen in zwei Fällen nicht uneingeschränkt. Einerseits werden Verträge regelmäßig mit einer mehrjährigen Vertragslaufzeit ausgestattet. Auf der anderen Seite wäre die private Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr eine der großen Ausnahmen. Da an dieser Stelle die eigentliche Schadensversicherung mit einem Sparvorgang – in Form einer Lebensversicherung – kombiniert wird, ist der Ausstieg meist schwieriger.
Wer sich als Versicherungsnehmer für den Anbieterwechsel entscheidet, kann zwar die Schadensversicherung unproblematisch kündigen, bleibt mit einem Bein über den Sparvertrag aber mit dem alten Anbieter verbunden – sofern dieser nicht zurückgegeben wird, was meist mit finanziellen Verlusten einhergeht.
Tipps zur Kündigung
Grundsätzlich können Versicherte zwei Wege für den Ausstieg aus einer privaten Unfallversicherung nutzen – einmal die ordentliche Kündigung entsprechend den festgeschriebenen Kündigungsfristen. Auf der anderen Seite können sie unter Umständen einen anderen Joker ziehen – die außerordentliche Kündigung. Dieses sogenannte Sonderkündigungsrecht schließt unterschiedliche Ursachen ein, wie die Erhöhung einer ursprünglich vereinbarten Prämie und den Eintritt des Leistungsfalls.
Beide führen aufgrund unterschiedlicher Klauseln im Versicherungsvertragsgesetz dazu, dass eine außerordentliche Kündigung möglich wird. So kann nach § 92 VVG im Zuge eines entstandenen Versicherungsfalls nicht nur der Versicherte den Vertrag kündigen, sondern auch der Versicherer – mit einer Frist von einem Monat, gemessen am Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung. Für viele Verbraucher interessanter ist dagegen der 2. Fall – die Kündigung als Folge einer Beitragsanpassung. Ausschlaggebend hierfür ist § 40 des Versicherungsvertragsgesetzes. Danach kann – sofern mit der Prämienanpassung keine Anhebung der Versicherungsleistung verbunden ist – der Versicherte mit der Frist von einem Monat den Vertrag kündigen und aus der Versicherung abseits der tariflichen Kündigungsfrist aussteigen.
Achtung: Wurde im Versicherungsvertrag eine Dynamisierung von Beitrag und Leistung vereinbart, kann sich ein Verbraucher nicht einfach auf Regelungen aus § 40 VVG berufen, da – anders als hier für die Kündigung vorgesehen – die Versicherungsleistung analog zum Beitrag steigt.
Das Recht auf eine außerordentliche Kündigung haben Versicherte übrigens auch dann, wenn die Assekuranz zwar die Versicherungsleistung ihrerseits reduziert, gleichzeitig aber den Beitrag auf dem alten Niveau belässt.
Die ordentliche Kündigung der privaten Unfallversicherung
Versicherte wollen nicht nur außer der Reihe aus ihrer Unfallversicherung aussteigen, sondern suchen zum Beispiel nach einem Versicherungsvergleich den Weg in andere Tarife. Ist die außerordentliche Kündigung nicht möglich, bleibt nur die ordentliche Beendigung des Versicherungsvertrages. Hierzu sind die Tarifbestimmungen bzw. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausschlaggebend, welche sich letztlich auf das VVG stützen. § 11 des Versicherungsvertrages legt für die Kündigungsfrist, die beiden Parteien bleibt, einen Zeitraum zwischen mindestens einem Monat und maximal drei Monaten fest.
Darüber hinaus können nach § 11 Abs. 4 VVG Verträge, die über eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren geschlossen sind, bereits vor Ende der Vertragslaufzeit beendet werden – nämlich zum Ende des dritten bzw. jedes weiteren Jahres. Eine Tatsache, die vielen Versicherten unbekannt ist und deshalb oft ungenutzt bleibt.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer schließt eine private Unfallversicherung mit einer Versicherungsdauer von sechs Jahren ab. Nach 2,5 Jahren findet er einen günstigeren Unfallschutz. Obwohl eigentlich noch über 3,5 Jahre an den Vertrag gebunden, kann früher gekündigt werden.
Tipp: Für eine Vertragsauflösung nach § 11 Abs. 4 VVG schreibt der Gesetzgeber die Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten vor. Soll das Versicherungsverhältnis Ende Dezember aufgelöst werden, ist die wirksame Kündigung also bereits bis Ende September auszusprechen. Und noch einen Hinweis sollten Versicherte im Hinterkopf behalten. Nicht immer fallen der Beginn und das Ende eines Versicherungsjahres zwingend mit dem ersten und letzten Monat eines Kalenderjahres zusammen.
Darüber hinaus legt das Versicherungsvertragsgesetz weitere Rahmenbedingungen fest, die im Zusammenhang mit der Kündigung und dem Ende des Versicherungsverhältnisses eine Rolle spielen. So ist es nach § 11 VVG nicht zulässig, automatische Verlängerungen des Versicherungsverhältnisses von mehr als einem Jahr zu vereinbaren, sofern der Vertrag nur für bestimmte Zeit eingegangen wird, solche Regelungen wären rechtlich unwirksam.
Fazit: Der Weg aus einer privaten Unfallversicherung ist im Vergleich zu anderen Personenversicherungen einfacher und unkomplizierter. Allerdings muss jeder Verbraucher die tariflichen Bestimmungen – etwa in Bezug auf die Kündigungsfrist – berücksichtigen. Verpasst man diese, bleibt – ausgenommen von einer außerordentlichen Kündigung im Ausnahmefall – in der Regel nur die Weiterversicherung.