Die Unfallversicherung als Gruppenversicherung für Unternehmen
Private Unfallversicherungen lassen sich nicht nur in Form von Verträgen für einzelne Versicherungsnehmer abschließen, sondern auch als Gruppenversicherung. Nicht zu verwechseln ist diese Variante mit der Partner- oder Familienversicherung, es geht um Tarife, die Personen mit ähnlichen Risiken absichern. Gängig ist diese Form der Unfallvorsorge etwa in Form von Versicherungen, die Unternehmen für ihre Beschäftigten abschließen oder Vereine.
Dabei geht es – wenn man die Gruppenversicherung in Unternehmen betrachtet – nicht um reine Nächstenliebe, sondern vor allem um wirtschaftliche Interessen. Einerseits kann das Unternehmen durch den Abschluss einer Gruppenversicherung, sofern es selbst im Schadensfall begünstigt ist, entstehende wirtschaftliche Schäden durch den Arbeitsausfall auffangen. Auf der anderen Seite steckt hinter der Gruppenversicherung ein weiterer Aspekt. Häufig räumen Versicherer im Gegenzug zur großen Zahl an Versicherten günstigere Konditionen ein. Auf diese Weise kann der Betrieb seinen Beschäftigten einen günstigen Versicherungsschutz bieten – und bindet Fachkräfte ans Unternehmen.
Die Versicherung auf fremde Rechnung
Den rechtlichen Rahmen für die Versicherung auf fremde Rechnung zieht – wie für Einzelversicherungen – das Versicherungsvertragsgesetz. Hier wird aber nicht nur klar umrissen, welche Bedingungen an diese Variante zu knüpfen sind, sondern welche besonderen Bedingungen sich für das Ausüben der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ergeben.
Beispiel: Ein IT-Unternehmen schließt für die Mitarbeiter der Entwicklungsabteilung eine Gruppen-Unfallversicherung ab. Als Versicherte fungieren die Beschäftigten, sind aber – im Gegensatz zur Einzelversicherung – nicht Versicherungsnehmer. Das Unternehmen zahlt den Beitrag und wird zum Versicherungsnehmer. Die Auswirkungen dieser Konstellation sind dramatisch. Nach dem VVG stehen den Versicherten – also den Mitarbeitern – zwar die Rechte aus dem Vertrag zu, den dazu nötigen Versicherungsschein kann allerdings nur der Versicherungsnehmer verlangen, also das Unternehmen. Und dieses genießt weitgehende Rechte, es kann zum Beispiel nach § 45 VVG über die Rechte der Versicherten verfügen.
Unternehmen profitieren von einer Gruppenunfallversicherung. Einerseits bietet sich hier die Möglichkeit, fachlich hochkarätige Beschäftigte stärker an den Betrieb zu binden. Und gleichzeitig sind die Ausgaben für den Unfallschutz als Betriebsausgabe ansatzfähig – sofern sie bestimmte Vorgaben erfüllen. Wie sieht die Gruppenunfallversicherung als Unternehmensversicherung im Detail aus?
Kumuliertes oder persönliches Risiko
Mittlerweile haben viele Gesellschaften über die Gruppenversicherung deutsche Unternehmen für sich entdeckt. Dabei haben sich zwei grundlegende Durchführungswege etabliert – einmal die Gruppenversicherung mit Namensangabe und eine Absicherung ohne Namensangabe. Die Unterschiede liegen auf der Hand: Schließt das Unternehmen den erstgenannten Typ einer Gruppenunfallversicherung ab, kann als Beschäftigter den Versicherungsschutz nur genießen, wer seitens seines Betriebs mit Name und ggf. Beruf an die Versicherung gemeldet wird.
Der Weg in die Unfallversicherung ohne Namensnennung ist hier einfacher. Alle Mitarbeiter eines Unternehmens, welche zum Kreis der im Vertrag genannten Gruppe gehören, sind automatisch versichert. Seitens der Unternehmen müssen nur Listen geführt werden, welche die Zugehörigkeit bzw. die Zahl der betreffenden Mitarbeiter protokollieren. Einen großen Vorteil hat die Gruppenunfallversicherung generell: Je mehr Versicherte sie zählt, umso günstiger wird sie für den Einzelnen.
Vorteile für die Versicherten
Dass der Abschluss einer Gruppenunfallversicherung aus Sicht der Unternehmen vorteilhaft sein kann, darüber sind sich Experten einig. Wie sieht die Situation aber für den einzelnen Beschäftigten aus? Grundsätzlich steht in diesem Zusammenhang die Frage im Raum, ob es sich um eine Unfallversicherung mit Direktanspruch handelt oder nicht. Räumt der Arbeitgeber den Direktanspruch ein, kann der Arbeitnehmer als Versicherter den Leistungsanspruch gegenüber der Versicherung geltend machen.
Fehlt der Direktanspruch, ist ein wirksamer Anspruch vom Unternehmen als Versicherungsnehmer abhängig. Unterschiede, deren Konsequenzen erheblich sind. Warum?
Handelt es sich an dieser Stelle um einen Vertrag, der dem versicherten Mitarbeiter einen Direktanspruch einräumt, entsteht ein Nachteil: Der Beitrag wird steuerrechtlich als Arbeitslohn gewertet, fließt also in die Einkommenssteuer mit ein. Anders die Situation im Fall einer Gruppenunfallversicherung ohne Direktanspruch. Hier zahlt das Unternehmen den Beitrag und macht die Rechte aus der Versicherung geltend. Kehrt ein Arbeitgeber die Leistungssumme an den versicherten Beschäftigten dann aus, schlägt im Gegenzug aber der Fiskus zu.
Aufgrund eines neueren Urteils des Bundesfinanzhofes bzw. neuer Auffassungen im Bundesfinanzministerium werden nicht die vom Unternehmen an den Arbeitnehmer ausgereichten Leistungen lohn- bzw. einkommensteuerlich berücksichtigt, sondern der auf die ausgezahlte Leistung entfallene Beitrag. Letzterer gilt ab diesem Moment als Arbeitslohn, wird vom Fiskus entsprechend berücksichtigt und unterliegt somit der Lohn-/Einkommenssteuer – die vom Unternehmen bis dato entrichteten Prämien sind nachträglich als Arbeitslohn zu versteuern.
Anders die Situation bei einer Gruppenversicherung mit Direktanspruch, hier bleibt die Leistung – zumindest sofern sie einer einmaligen Entschädigung entspricht – steuerfrei. Renten ziehen aber, egal, ob als Leistung aus dem Direktanspruch oder Auskehrung durch das Unternehmen als Versicherungsnehmer, eine steuerliche Berücksichtigung mit dem Ertragsteil nach sich – auch im Rahmen der Gruppenunfallversicherung in Unternehmen.
Gruppenunfallversicherung muss Freizeit nicht abdecken
Die private Unfallversicherung gilt quasi rund um die Uhr. Im Rahmen einer Gruppenunfallversicherung kann durch den Vertrag der Versicherungsschutz aber deutlich beschnitten werden – er eventuell gilt nur für Berufsunfälle. In diese Deckung wäre auch das Wegeunfallrisiko eingeschlossen. Versicherungen dieser Art entsprechen in ihrem Geltungsbereich jenem, den die gesetzliche Unfallversicherung bietet. Eine Tatsache, die nicht nur für den Anspruch gegen die Versicherung im Ernstfall von Bedeutung ist, sondern auch steuerrechtlich Relevanz hat.
Hintergrund: Der Beitrag zu einer privaten Unfallversicherung wird im Regelfall geteilt, wenn es um dessen steuerliche Berücksichtigung geht. 50 Prozent fallen – sofern andere Angaben fehlen – den Sonderausgaben als nicht beruflich veranlasst zu. Deckt die Unfallpolice als Gruppenversicherung aber ausschließlich beruflich bedingte Unfälle ab (einschließlich des Wegeunfallrisikos), fällt der zu versteuernde Beitrag unter § 9 EStG – er gehört zu den Werbungskosten.
Hinweis: Die Besteuerung einer Gruppenunfallversicherung stellt sich – je nach Einzelfall – mitunter als komplexes Problem dar, da Schadenersatzleistungen oder die inneren Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Situation erschweren können.