- dass der Versicherte das Vorliegen der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis gegenüber seinem Versicherer geltend gemacht/angezeigt hat,
- die Invalidität von einem Arzt per Schriftform im selben Zeitraum festgestellt wurde,
- und die Invalidität selbst innerhalb von einem Jahr nach dem Unfallereignis in Erscheinung getreten ist.
Kapitalleistung/Einmalleistung
Die Kapitalleistung ist ein zentrales Element des Vorsorgeanspruchs, dem die private Unfallversicherung gerecht werden soll. Dabei ist zwischen jener Leistung zu unterscheiden, welche die eigentliche Versicherungssumme bei Invalidität (auch teilweise) umreißt und der Kapitalleistung, die in schweren Fällen als Rente vom Versicherer ausgezahlt wird. Letztere soll an anderer Stelle separat behandelt werden.
Als Invaliditätsleistung bezeichnet, taucht die Kapitalleistung der privaten Unfallversicherung in den AUB 2010 des GDV an prominenter Stelle auf – unter Nr. 2.1. Hier werden allerdings nicht nur Art und Umfang der Leistung umrissen, die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen machen auch deutlich, unter welchen Voraussetzungen Versicherte die Invaliditätsleistung in Anspruch nehmen können. Kern ist das Vorliegen von Invalidität, die in diesem Fall nicht den 100-prozentigen Funktionsverlust/ anatomischen Verlust zur Bedingung macht, sondern bereits die teilweise Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ab einem Prozent anerkennt.
Als Anspruchsvoraussetzung, damit die Invaliditätsleistung seitens der Versicherung gewährt werden kann, gilt: