Kapitalleistung/Einmalleistung

Die Kapitalleistung ist ein zentrales Element des Vorsorgeanspruchs, dem die private Unfallversicherung gerecht werden soll. Dabei ist zwischen jener Leistung zu unterscheiden, welche die eigentliche Versicherungssumme bei Invalidität (auch teilweise) umreißt und der Kapitalleistung, die in schweren Fällen als Rente vom Versicherer ausgezahlt wird. Letztere soll an anderer Stelle separat behandelt werden. Als Invaliditätsleistung bezeichnet, taucht die Kapitalleistung der privaten Unfallversicherung in den AUB 2010 des GDV an prominenter Stelle auf – unter Nr. 2.1. Hier werden allerdings nicht nur Art und Umfang der Leistung umrissen, die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen machen auch deutlich, unter welchen Voraussetzungen Versicherte die Invaliditätsleistung in Anspruch nehmen können. Kern ist das Vorliegen von Invalidität, die in diesem Fall nicht den 100-prozentigen Funktionsverlust/ anatomischen Verlust zur Bedingung macht, sondern bereits die teilweise Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit ab einem Prozent anerkennt. Als Anspruchsvoraussetzung, damit die Invaliditätsleistung seitens der Versicherung gewährt werden kann, gilt:
  • dass der Versicherte das Vorliegen der Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfallereignis gegenüber seinem Versicherer geltend gemacht/angezeigt hat,
  • die Invalidität von einem Arzt per Schriftform im selben Zeitraum festgestellt wurde,
  • und die Invalidität selbst innerhalb von einem Jahr nach dem Unfallereignis in Erscheinung getreten ist.
Darüber hinaus darf der Gesundheitsschaden nicht nur vorübergehend sein, er hat dauerhaft vorzuliegen. In diesem Zusammenhang wird die Dauerhaftigkeit dann unterstellt, wenn der Schaden voraussichtlich über einen Zeitraum von drei Jahren besteht sowie nach allgemeinem Dafürhalten eine nachhaltige Besserung nicht anzunehmen ist. Diese Bedingungen, welche an die Gesundheitsschäden durch einen Unfall gestellt werden, sind nicht nur Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, sondern auch in den gesetzlichen Rahmen eingelassen, in dem sich die private Unfallversicherung bewegt. Was die Invalidität als auslösendes Moment für den Leistungsanspruch durch den Versicherungsnehmer betrifft, legt § 180 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) wesentliche Grundregeln – wie die 3-Jahresfrist – für die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens fest. Zusätzlich regelt das Versicherungsvertragsgesetz auch, ob und wie Versicherer ihre Kunden auffordern können, den Grad der Invalidität zu überprüfen. Hierzu wird in § 188 VVG festgelegt, dass eine jährliche Prüfung durchaus zulässig ist, die Frist aber auch auf bis zu 3 Jahre ausgedehnt werden kann. Welchen Einfluss hat die Invalidität auf die Versicherungsleistung? Je nach Höhe des Gesundheitsschadens wird – ausgehend von der vereinbarten Versicherungssumme – die Leistung der Unfallversicherung gemindert. Für die Einordnung eines Gesundheitsschadens in Bezug auf dessen Invaliditätsgrad ist das Urteil eines Arztes ausschlaggebend. Dieser muss nicht zwingend der behandelnde Spezialist sein, die Versicherung kann die Invalidität durch einen eigenen Arzt prüfen lassen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass für bestimmte Gesundheitsschäden vorab festgelegte Invaliditätsgrade gelten – in Form der Gliedertaxe. Hier wird dem Funktionsverlust ein konkreter Invaliditätsgrad zugeordnet, an den die Leistung der privaten Unfallversicherung im Leistungsfall angepasst wird. Im Vergleich zur gesetzlichen Unfallversicherung kommt der private Zweig den Interessen der Versicherten deutlich entgegen. Denn nach den AUB 2010 des GDV sind für die Beurteilung der Invalidität einzig medizinische Gesichtspunkte relevant. Im Gegensatz dazu ist in der GUV (gesetzlichen Unfallversicherung) die Auswirkung gesundheitlicher Schäden auf die Erwerbsfähigkeit ausschlaggebend. Zudem muss hier ein Grad der Erwerbsminderung von 20 Prozent erreicht werden. Seitens der privaten Unfallversicherung ist dieser Ansatz unerheblich – bereits ab 1 Prozent werden die Leistungen erbracht. Im Rahmen der privaten Vorsorge besteht daher die Chance, früher eine Invaliditätsleistung in Anspruch nehmen zu können. Hinweis: In der Praxis können durch einen Unfall mehrere Körperteile gesundheitlich beeinträchtigt werden. Tritt dieser Fall ein, addieren sich die einzelnen Invaliditätsgrade, allerdings ohne eine Summe von 100 Prozent zu überschreiten. So kann nach der allgemein in den AUB 2010 geltenden Gliedertaxe des GUV durch den Verlust eines Arms (Invalidität von 70 Prozent) und eine 100-prozentige Einschränkung der gegenüberliegenden Hand (Invalidität von 55 Prozent) nur eine Maximal-Invalidität von 100 Prozent und nicht – wie sich theoretisch aus der Addition ergeben würde – ein Invaliditätsgrad von 125 Prozent entstehen. Lag zudem vor dem Unfall bereits eine Teilinvalidität für betroffene Körperteile/Sinnesorgane vor, wirkt sich diese nachteilig auf die Versicherungsleistung aus, die entsprechend gemindert wird. Button Versicherungsvergleich