Urteile

Urteile zur privaten Unfallversicherung

private Unfallversicherung
– kein Versicherungsschutz, wenn Unfall nicht alleinige Ursache von Beschwerden ist 10 U 1238/05 OLG Koblenz 16.03.2007
– Unfallversicherung zahlt nur bei Unfällen, welche nach Rechtsdefinition Unfälle sind 7 O 215/09 LG Wiesbaden 30.04.2010
– keine Rentenzahlung bei uneindeutigen Folgen von Unfällen 7 U 222/05 OLG Frankfurt 26.07.2006
– keine Leistungspflicht bei Fristversäumnis vonseiten des Versicherten 3 U 136/02 OLG Frankfurt 08.05.2003
– versteifte Gelenke mit Restfunktionalität können nicht mit Körperteilverlust gleichgesetzt werden 7 U 180/00 OLG Frankfurt 05.09.2001
– Unfallversicherer kann bei Erschrecken Leistung verweigern 8 U 131/08 OLG Celle 15.01.2009
– Unfall auf dem Bolzplatz eröffnet Leistungspflicht 20 U 5/07 OLG Hamm 15.08.2007
– unterlassene Angaben führen nicht automatisch zur Leistungsfreiheit IV ZR 331/05 BGH 28.02.2007
– Keine Leistungspflicht bei einem Zeckenbiss 11 O 198/04 LG Düsseldorf 14.01.2005
– wenn Vorschäden die Versicherungsleistung beeinflussen 1 S 1/07 LG Flensburg 10.07. 2007
– keine Leistung bei Tod durch abgeatmeten Hustensaft 7 U 94/05 OLG Stuttgart 25.08.2005
– Versicherer bleibt leistungsfrei, wenn zusätzliche Versicherung verschwiegen wird 14 U 26/06 OLG Frankfurt a. M. 06.03.2007
– allergische Reaktionen können Leistungspflicht für Unfallversicherung sein 14 U 2523/11 OLG München 01.03.2012

Inhaltsübersicht


Versicherungsleistung kann bei Einnahme von Blutverdünnungsmitteln kippen

Nimmt ein Verbraucher blutverdünnende Mittel ein, so ist es möglich, dass bei einem Unfall die Verletzung dadurch verschlimmert wird. In so einem Fall wäre die Versicherung nicht für die Zahlung von Leistungen verpflichtet. Beschluss vom 16.03.2007: OLG Koblenz (Az.: 10 U 1238/05) Im vorliegenden Fall, stürzte eine Frau am Morgen in ihrer Küche und schlug im Fallen mit dem Kopf auf die Arbeitsplatte in der Küche und anschließend auf dem Boden auf. Daraufhin brachten ihr Mann und ein Bekannter die Frau ins Bett. Nachdem sich der Zustand nicht änderte, wurde die Frau am selben Tag schließlich ins Krankenhaus gebracht und operiert. Der Unfall geschah am 20.08. 2001, das blutverdünnende Mittel Marcumar wurde am 17.08.2001 nach einer Blutuntersuchung abgesetzt. Die Frau erhob gegen ihre Unfallversicherung Klage, da diese sich weigerte, die vertraglich vereinbarten Geldmittel bei Invalidität in Höhe von über 300.000 Euro zu zahlen. Laut Ansicht der Unfallversicherung ist dies jedoch nicht der Fall, da ohne die Einnahme des Blutverdünners der Unfall bedeutend weniger gravierend ausgefallen wäre und keine so deutliche Invalidität vorgelegen hätte. Somit fällt der Unfall zwar in die Zuständigkeit der Versicherung, nicht jedoch die Folgen durch die Einnahme eines Blutverdünners. Das Gericht sah dies genauso und gab der Versicherung Recht. Nach Anhörung eines Sachverständigen kamen die Richter zu dem Schluss, dass Sturz die Blutung ausgelöst, die Blutung jedoch für die schwerwiegende Schädigung verantwortlich war. Die Hauptursache für die Schädigung war somit nicht der Sturz, sondern die Blutung.

Unfallversicherung leistet nicht bei Suizidversuch

Laut Rechtsprechung liegt ein Unfallereignis dann vor, wenn ein unvorhersehbares, plötzliches Ereignis auf den Körper einwirkt und zu einer Gesundheitsschädigung führt. Die Versicherung muss bei uneindeutigen Sachlagen den Beweis einer freiwilligen Selbstschädigung erbringen. Beschluss vom 30.04.2010, LG Wiesbaden (Az.: 7 O 215/09) Im verhandelten Fall wurde ein zum „Unfallzeitpunkt“ 13-jähriger Junge von der Tagesmutter erhängt am Heizkörper im Badezimmer vorgefunden, nachdem dieser nach einer halben Stunde Aufenthalt im Bad nicht zurückgekehrt war und auch auf Rufe nicht reagierte. Die Tagesmutter öffnete die von innen verschlossene Badezimmertür mithilfe eines Geldstückes und fand den Jungen stranguliert mit einem Bademantelgürtel um den Hals und einem um die Füße sowie einem Schlüsselband zur Fixierung der Hände auf dem Rücken am 2,5 Meter hoch gelegenen Heizkörper. Vom Notarzt eingeleitete Rettungsmaßnahmen waren erfolgreich, jedoch liegt der Junge seit dem mit einem 100-prozentigen Hirnschaden im Koma. Die Mutter des Jungen wollte anschließend Ansprüche in Höhe von insgesamt über 187.000 Euro geltend machen. Sie begründete die Ansprüche damit, dass bei dem Jungen bisher keinerlei derartigen Verhaltensauffälligkeiten verzeichnet wurden und damit von einem Unfall ausgegangen werden kann. Die Versicherung verweigerte jedoch die Zahlung, da sie davon ausging, dass es sich um kein unfreiwilliges Ereignis gehandelt habe, sondern in vollem Bewusstsein freiwillig durchgeführt wurde. Hier wurde auf das Ableben des Vaters knappe 2 Jahre vor dem Ereignis verwiesen, welches den Jungen nachweislich sehr mitgenommen hatte. Das Gericht gab der Versicherungsgesellschaft Recht, da lediglich eine Kette von Ungereimtheiten zu dem Ereignis hätte führen können. Die Versicherung habe jedoch mit Prüfung der Gesamtschau und Beachtung aller objektiven und erkennbaren subjektiven Momente nachweisen können, dass es sich um ein freiwilliges Ereignis handelte und der Sachverhalt des Unfalls somit nicht erfüllt ist.

Keine Leistungspflicht, bei fortgesetzter sportlicher Tätigkeit nach Unfall

Erleidet ein versicherter Verbraucher während einer sportlichen Betätigung einen Unfall und setzt anschließend die sportliche Betätigung fort, sind keine Forderungen für Langzeitschäden geltend machbar. Beschluss vom 26.07.2006; OLG Frankfurt (Az.: 7 U 222/05) Der Fall betraf eine Frau, welche im Winterurlaub einen Sturz erlitt, bei dem sie sich überschlug und mit Kopf und Schulter aufschlug. Jedoch setzte die Frau den Skiurlaub am gleichen Tag und dem Folgetag weiter fort und fuhr weiterhin Ski. Der Unfall wurde fristgerecht der Unfallversicherung gemeldet, welche auch einen Invaliditätsgrad von 5 % anerkannte und Entschädigungen in Höhe von 5.113 Euro leistete. Die Frau war in der Unfallversicherung ihres Lebensgefährten mitversichert. Die Frau litt seit dem Unfall jedoch unter einer Kopfgelenkverletzung, welche zu Bewegungseinschränkungen, Schmerzzuständen, Gleichgewichtsstörungen, Schwindelattacken, Übelkeit, Doppelbildern, Ohrgeräuschen und einer verminderten Merk- und Konzentrationsfähigkeit führte, weshalb der Mann einen Invaliditätsgrad von 43,2 % geltend machen wollte und Entschädigung in Höhe von über 75.000 Euro forderte. Mit Hilfe von mehreren medizinischen Sachverständigen und Untersuchungen konnte das Gericht jedoch keine weitere Zuständigkeiten der Versicherung auffinden, als jene die bereits geleistet wurde, da der Unfall laut Beschreibung des Unfallhergangs und beschriebenen Symptomen deutliche Verletzungsspuren aufzeigen müsste. Es konnten seitens der Mediziner jedoch keine derartigen knöchernen Verletzungen oder Zerreißungen der Bandstrukturen aufgefunden werden. Auch dass die Versicherte infolge des Unfalls und noch am Folgetag Skilaufen konnte, veranlasste die Mediziner, lediglich von einem leichten bis mittleren Beschleunigungstrauma auszugehen. Der Versicherung wurden daher keine weiteren Leistungspflichten auferlegt und die Berufung wurde vom Gericht abgewiesen.

Kein Versicherungsschutz bei Fristversäumnis

Erleidet ein Versicherter einen Schaden und lässt diesen von einem Arzt fristgerecht untersuchen, ist die noch kein Garant für die Zahlung von Invaliditätsrente. Hier muss innerhalb einer 15-Monatsfrist die Invalidität festgestellt und die Rente beantragt werden. Beschluss vom 08.05. 2003; OLG Frankfurt (Az.: 3 U 136/02) Am 12.09.1999 erlitt bei einem Sturz der Kläger eine Kniedistorsion und wurde daraufhin invalid. Am 22.09. 1999 wurde schließlich der erste Besuch beim Hausarzt des Versicherten durchgeführt. Der Mann meldete den Unfall bei seinem Unfallversicherungsträger und wurde im Antwortschreiben vom 15.11. 1999 auf die 15-Monatsfrist nach dem Unfall für eventuelle Invalidenansprüche hingewiesen. Am 08.05. 2001 wurde ein von der Versicherung aufgegebenes orthopädisches Profil erstellt welches besagte, dass ohne erneute Untersuchung die Frage nach einer möglichen Invalidität nicht beantwortet werden kann. Nachdem diese Nachuntersuchung durchgeführt wurde und zu dem Ergebnis kam, dass eine Invalidität eingetreten ist, wies die Versicherung die geforderte Zahlung zurück. Grund dafür war die Nichteinhaltung der von der Versicherung vorgegebene 15-Monatsfrist. Das Gericht gab der Versicherung Recht, da es zum Ablauf der 15-monatigen Frist ab dem Unfallgeschehen am 12.09. 1999 und dem daraus folgenden Fristablauf am 12.12. 2000 – keinerlei ärztlichen Nachweis für eine Invalidität gegeben habe. Der Hausarzt habe zwar am 08.11. 1999 innerhalb der Frist eine Bescheinigung ausgestellt, die jedoch nicht als Invaliditätsfeststellung dienen kann. Die ärztliche Feststellung der Invalidität folgte erst deutlich nach dem Ablauf der Frist.

Invaliditätsgrad bei versteiftem Schultergelenk

Ein teilweiser Verlust der Armfunktionsfähigkeit ist nicht mit einem Armverlust gleichzusetzen. Es gelten hier abstufende Invaliditätsgrade. Beschluss vom 05.09. 2001; OLG Frankfurt (Az.: 7 U 180/00) Bei einem Sturz von einer Haushaltsleiter am 1.11. 1995 erlitt der Kläger eine Schulterverletzung, welche schließlich zu einer Schulterversteifung führte. Es blieb jedoch eine Einschränkung der Funktion des Ellenbogengelenks und der Hände und Finger zurück. Auch intensive Krankengymnastik konnte die Funktionalität des Schultergelenks nicht wieder herstellen, im Gegenteil: Die Versteifung nahm zu und die Muskeln bildeten sich zurück. Eine Beurteilung ergab eine Beeinträchtigung des Armes von 2/7 des Armwerts. Die Versicherung zahlte daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 50.000 DM. In Folge einer weiteren Verschlechterung der Armbeweglichkeit forderte der Kläger von der Versicherung weitere Zahlungen und die Anerkennung eines höheren Invaliditätsgrades. Hierfür wurde von der Versicherung eine erneute Beurteilung in Auftrag gegeben, welche jedoch keine weitere Verschlechterung ergab. Daraufhin legte der Kläger ein weiteres Gutachten vor, welches eine Verschlechterung von 4/10 Armwert ergab und einer Gesamtinvalidität von 28 % entsprach. Nach Rücksprache erkannte die Versicherung dies an und gewährte eine erneute Zahlung von 31.944,90 DM. Der Kläger wollte jedoch eine Gesamtinvalidität von 70 Prozent geltend machen und verwies hier auf eine Formulierung der Geschäftsbedingungen, welche den Eindruck erweckte, dass unabhängig der Funktionalität der Körper ferneren Gliedmaßen (Ellenbogen, Finger) ein steifes Schultergelenk mit dem Verlust eines Armes damit gleichzusetzen ist. Er verlangte daraufhin die Anerkennung einer 70-%igen Invalidität und eine Zahlung von 415.000 DM und einer monatlichen Unfallrente von 2.000DM. Die Klage wurde im Berufungsverfahren jedoch abgelehnt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass sich einem aufmerksamen und verständigen Leser die Gliedertaxe trotz unglücklicher Formulierungen erschließt. Eine Gleichsetzung von Armverlust und Beeinträchtigung fällt damit aus und die erbrachten Leistungen im Bezug auf die 4/10 Einschränkung des Armes bleibt bestehen. Button Versicherungsvergleich

Unfallversicherer kann bei Erschrecken Leistung verweigern

Die private Unfallversicherung wird mit dem Grundgedanken abgeschlossen, bei Unfällen in der Freizeit den Gesundheitsschaden zu decken bzw. den daraus entstehenden finanziellen Schaden. Allerdings bedarf es zum Auslösen des Leistungsfalles ein Ereignis, das von außen auf den Versicherten wirkt – und Erschrecken gehört nicht dazu. Beschluss vom 15.01.2009; OLG Celle (Az.: 8 U 131/08) Vor dem Oberlandesgericht Celle wurde ein Verfahren verhandelt, in dem es genau um die strittige Frage ging, wie weit der Schutz durch die private Unfallversicherung geht. Vorausgegangenen war dem Fall ein Skiurlaub in Österreich, während dessen der Versicherte auf der Piste vor einem vorbeifahrenden Skifahrer dermaßen erschrak, dass es zu einem Sturz mit schweren Schulterverletzungen kam. Dabei zog sich der Versicherte einen Sehnenriss in der Schulter beim Aufprall zu und machte anschließend einen Leistungsfall gegenüber seinem Versicherer geltend. Dieser wollte die Forderungen von 58.161,42 Euro in Form einer Einmalzahlung und einer Rente von 923 Euro allerdings nicht ohne Weiteres akzeptieren. Das Argument: Es fehlte dem Unfallereignis am äußeren Ereignis durch einen Zusammenprall oder ein entsprechendes Ausweichen. Vielmehr habe der Versicherte durch die Schreckreaktion den Sturz selbst verursacht. Eine Haltung, die letztlich das OLG Celle teilte. Denn es erkannte an, dass das äußere – auf den Körper wirkende – Ereignis sowie eine höhere Kraftanstrengung im vorliegenden Fall fehlten. Letztere seien aber genau die Elemente, welche erst den Unfall als Versicherungsfall definieren, und gehören deshalb zu Voraussetzungen, um die Leistungspflicht auszulösen. Und damit sei das Geschehen kein Fall für die private Unfallversicherung.

Unfall auf dem Bolzplatz eröffnet Leistungspflicht

Sport ist Mord – ein Motto, das im Alltag oft scherzhaft gebraucht wird, dennoch aber ein Körnchen Wahrheit beinhaltet. Denn Statistiken zeigen, dass gerade im Sport eine der wesentlichen Gefahrenquellen für Unfälle liegt. Und so wundert es nicht, dass Verfahren aus diesem Bereich vor deutschen Gerichten landen – etwa wenn es um das Kicken auf einem der beliebten Fußballplätze geht. Beschluss vom 15.08.2007; OLG Hamm (Az.: 20 U 5/07) Im vorliegenden Verfahren kassierte das Oberlandesgericht nicht nur eine Entscheidung der vorhergehenden Instanz ein und änderte diese ab, es grenzte auch den Rahmen der Krankheitsbilder ein, welche Versicherte anzugeben haben. Zugrunde lag ein Fall aus dem Jahr 2002, als ein Vater – gemeinsam mit seinem Sohn und weiteren Kindern sowie Erwachsenen – auf einem „Bolzplatz“ ins Kicken vertieft war. Hierbei zog er sich beim Tackling an einer Bodenunebenheit einen Fußwurzelausriss zu, welcher letztlich zu einer Thrombose führte. Gegenüber der privaten Unfallversicherung machte der Vater anschließend eine Forderung von 8.500 Euro geltend, welche allerdings die Leistung verweigerte. Seitens des Landergerichts Essen wurde deren Haltung zwar bestätigt, diese hatte vor dem OLG Hamm allerdings keinen Bestand. Zu dessen Entscheidungsgründen zugunsten des Versicherten gehörte unter anderem die Ansicht, dass es sich beim vorliegenden Fall sehr wohl um einen Unfall nach den Versicherungsbedingungen bzw. der gängigen Unfalldefinition handelt. Der Leistungspflicht zuwider lief in den Augen des OLG auch nicht die Tatsache, dass der Versicherte Fettleibigkeit gegenüber dem Unternehmen nicht angegeben hatte, es handele sich dabei um keine Erkrankung, die der Verbraucher hätte anzeigen müssen.

Unterlassene Angaben führen nicht automatisch zur Leistungsfreiheit

Wer in privaten Versicherungsverträgen wesentliche Angaben verschweigt, muss damit rechnen, dass die Unternehmen ihre Leistung im Ernstfall verweigern. Ein Umstand, der sich allein schon aus § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ergibt. Allerdings können die Versicherer diesen Joker nicht in jedem Fall ziehen, es gelten in den Augen des Bundesgerichtshofes wesentliche Grenzen, was letztlich dem Versicherten wieder zugute kommt. Beschluss vom 28.02.2007; Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 331/05) Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs lag ein Verfahren zugrunde, in dem sich eine private Unfallversicherung und ein Versicherungsnehmer über die Frage stritten, inwiefern die Nichtangabe eines Schutzbriefes, welcher Auslandskranken- und Unfallschutz enthielt, einen Verstoß gegen die Paragrafen des VVG darstellte und damit zur Leistungsfreiheit geführt hätte. Obwohl der Versicherte vor dem verhandelnden Landgericht Recht bekam, urteilte das Berufungsgericht anders – im Sinne der Versicherung. Letztlich stellte sich der Bundesgerichtshof aber hinter den Versicherungsnehmer. Denn aus den vorliegenden Fallmerkmalen hätte sich die arglistige Täuschung, auf welche das Berufungsgericht die Entscheidung abgestellt hatte, nicht erkennen lassen. Denn der Versicherte gab zwar nicht den Schutzbrief auf die Frage nach weiteren Policen an, teilte dem Versicherungsunternehmen aber das Bestehen einer weiteren Unfallversicherung mit. Eine Tatsache, die in den Augen des BGH gegen die arglistige Täuschung sprach.

Keine Leistungspflicht bei einem Zeckenbiss

Die private Unfallversicherung stellt in den Augen vieler Verbraucher eine Ergänzung der gesetzlichen Absicherung am Arbeitsplatz dar. Dass der Versicherungsschutz allerdings eingeschränkt werden kann, vergessen viele Versicherte, sie versäumen schlicht ein Studium der AUB (Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen). Dabei kann der Versicherer hier wesentliche Leistungsausschlüsse definieren – wie den Zeckenbiss und daraus folgende Infektionen. Beschluss vom 14.01.2005; LG Düsseldorf (Az.: 11 O 198/04) Im vor dem Landgericht verhandelten Verfahren forderte ein Versicherungsnehmer von seiner im März 2001 abgeschlossen Unfallversicherung eine Leistung von 54.365,00 Euro zzgl. 5 % Zinsen. Hintergrund war ein Zeckenbiss, den sich der Betroffene im Mai des darauffolgenden Jahres zuzog, und durch den Erreger einer Neuroborreliose in den Körper des Versicherten gelangten. Daraufhin kam es zu Lähmungen im Oberkörper des Hochdruckmonteurs und der Schulter-/Armmuskulatur, was zu erheblichen Einschränkungen und einer Arbeitsunfähigkeit führte. Die Versicherung des Klägers lehnte die Leistung allerdings ab – sie berief sich unter anderem auf unterlassene Angaben zu einer vor Vertragsschluss bestehenden Alkoholsucht. Auf dieser Grundlage versuchte das Unternehmen, die Anfechtung des Vertrags und die Leistungsfreiheit zu erwirken. In Bezug auf die Urteilsgründe bzw. die Abweisung der Klage bezog sich das verhandelnde Landgericht vor allem auf die AUB des Versicherers. Zwar erlitt der Versicherte einen Unfall und damit einen Leistungsfall für den Versicherer. Allerdings handelte sich um eine Fallkonstellation, welche zu den Leistungsausschlüssen in den Versicherungsbedingungen gehörte. Der Zeckenbiss sei eine geringfügige Verletzung der Haut von außen, was u. a. die Leistungspflicht der privaten Unfallversicherung ausschließe.

Wenn Vorschäden die Versicherungsleistung beeinflussen

Wer den Schutz einer privaten Unfallversicherung sucht, denkt an die Zukunft. Und will sich gegen Gesundheitsschäden schützen. Allerdings sollte man in diesem Zusammenhang sehr genau im Auge behalten, welche Konsequenzen sich daraus ergeben können. Denn geht ein Teil der gesundheitlichen Beeinträchtigung auf vorherige Unfälle zurück, kann es Ärger geben – auch, wenn man schon lange Mitglied einer privaten Unfallversicherung ist. Entsprechendes musste ein Versicherungsnehmer in Flensburg erfahren. Beschluss vom 10.07.2007; LG Flensburg (Az.: 1 S 1/07) Im Berufungsverfahren musste sich das Landgericht Flensburg mit der Frage auseinandersetzen, inwiefern eine Vorerkrankung Einfluss auf die Leistungen einer privaten Unfallversicherung hat. Zugrunde lag dem Verfahren der Streit zwischen einer Unfallversicherung und einem Versicherungsnehmer, der quasi doppelt Pech hatte. Einerseits durch gleich zwei Unfälle, zwischen denen mehrere Jahre lagen. Und auf der anderen Seite durch die Tatsache, dass trotz ausbleibender Invalidität der erste Unfall erheblichen Einfluss auf den weiteren Verlauf hatte. Versichert seit Juni 1999, erlitt der Versicherte im Sommer 2000 einen Unfall mit Riss des vorderen Kreuzbandes. Aus Ermangelung einer Invalidität wurde der Schaden zwar angezeigt, Forderungen blieben aber aus. Nach Abschluss eines neuen Vertrages beim selben Versicherer ereignete sich im April 2004 erneut ein Unfall mit einer Verletzung des Knies. Das Problem: Der begutachtende Arzt beurteilte den Vorschaden mit einem Einfluss von 25 Prozent. Daher minderte die Versicherung ihre Leistung um 5,25 % bzw. 3.150 Euro. Eine Tatsache, die der Kläger nicht hinnehmen wollte, aber sowohl vor dem Amts- wie auch dem Landgericht scheiterte. Denn mit dem neuen Versicherungsvertrag unterwarf er sich den AUB 2000, in denen das Unternehmen zu diesem Vorgehen berechtigt war. Nur Vorschäden, die weniger als 25 Prozent Einfluss ausmachen, wären demnach nicht zu berücksichtigen gewesen. Diese Tatsache gelte in den Augen des LG Flensburg auch dann, wenn es um ursächlich mit einem Unfall zusammenhängende Gesundheitsschäden geht.

Keine Leistung bei Tod durch abgeatmeten Hustensaft

In der privaten Unfallversicherung sind Leistungsausschlüsse keine Seltenheit. Eine Tatsache, der sich Versicherungsnehmer zu jedem Zeitpunkt bewusst sein sollten. Denn die Ausschlüsse können im Ernstfall dazuführen, dass Hinterbliebene sich im Streit mit dem Versicherer vor Gericht wiederfinden. Und dabei geht es längst nicht nur um offensichtliche Ausschlusstatbestände, sondern auch Situationen, in denen die Leitungsfreiheit alles andere als klar ist – etwa wenn Flüssigkeiten wie Hustensaft in die Lunge gelangen. Beschluss vom 25.08.2005; OLG Stuttgart (Az.: 7 U 94/05) Zu den Leistungen der privaten Unfallversicherung gehört oft auch eine Todesfallleistung an Hinterbliebene. Allerdings ist die Durchsetzung von Ansprüchen aus diesem Bestandteil der Versicherung für die Betroffenen nicht immer leicht. So musste sich das OLG Stuttgart mit einem Fall auseinandersetzen, indem die Hinterbliebenen sich auf der Verlierseite wiederfanden. Vorausgegangen war ein Streit am Landgericht zwischen den Hinterbliebenen des Versicherten und der privaten Unfallversicherung darüber, ob der Tod durch den verschluckten Hustensaft einen Leistungsfall darstellt oder nicht. Während die Versicherung kein Unfallereignis erkennen wolle, da es dem äußeren Einwirken fehle, und außerdem Heilbehandlungen zu den Ausschlüssen der Versicherungsbedingungen gehören, vertrat die Klägerin eine andere Haltung. In deren Augen sei nicht das Einatmen des verabreichten Medikaments durch den an Leukämie erkrankten Versicherten ursächlich, sondern dessen falsche Abgabe und letztlich die Lungenentzündung. Eine Tatsache, welche als äußerliches Einwirken zu werten sei und damit eine Leistungspflicht begründe. Zudem sei nach Ansicht der Klägerin ein Abstellen auf die Ausschlussklauseln nicht statthaft, da die Unfallsituation nicht eigentümliche Gefahr der Heilbehandlung sei. Daher forderte sie von der privaten Unfallversicherung die Zahlung von 51.129,19 Euro sowie Zinsen. Das Oberlandesgericht stellte sich allerdings nicht hinter die Argumente der Klägerin, sondern teilte vielmehr die Ansichten der Versicherung. Denn der Tod stand in den Augen des OLG sehr wohl im konkreten Zusammenhang mit einer Heilbehandlung wie auch die Tatsache, dass das Verschlucken und der mögliche Eintritt in die Lunge zu den eigentümlichen Risiken einer Behandlung mit flüssigen, zur oralen Aufnahme bestimmten, Medikamenten gehört. Insofern wies das OLG Stuttgart die Berufungsklage der Hinterbliebenen ab – es entstand keine Leistungspflicht für die private Unfallversicherung.

Versicherer bleibt leistungsfrei, wenn zusätzliche Versicherung verschwiegen wird

Wer sich die Mühe macht und Vertragsgrundlagen privat geschlossener Verträge genauer unter die Lupe nimmt, stößt schnell auf Paragrafen, die zur Belastung für alle werden können, die leichtfertig Versicherungen abschließen. Denn gehört die Angabe laufender Verträge aus dem Bereich der privaten Unfallversicherung zu den vorvertraglichen Anzeigepflichten, kann deren Verschweigen im Ernstfall schnell zu einem erheblichen Problem für den Versicherungsnehmer werden – wie ein Verfahren vor dem OLG Frankfurt a. Main zeigt. Beschluss vom 06.03.2007; OLG Frankfurt a. M. (Az.: 14 U 26/06) Im verhandelten Verfahren gerieten ein Unfallversicherer und ein Versicherungsnehmer in Streit, da in den Anträgen zu zwei privaten Unfallversicherungen der Verbraucher keine Angaben zu einer dritten Unfallversicherung gemacht hatte, welche bei einem anderen Unternehmen abgeschlossen wurde. Offensichtlich wurde dieses Versäumnis erst, als nach einem Unfall aus dem Jahr 2002, den die Versicherung mit 122.008,74 Euro aus beiden Verträgen reguliert hatte, die 3. Unfallversicherung durch Gutachten eine höhere Invalidität ermittelte und der Versicherte weitere Invaliditätsleistungen forderte. Da sowohl in der Schadensmeldung also auch im Vertrag die Frage nach bestehenden weiteren Versicherungen verneint wurde, focht die Versicherung die bestehenden Verträge an und erklärte die Leistungsfreiheit bzw. forderte die bereits gezahlten Leistungen vom Versicherungsnehmer zurück. In den Augen des Berufungsgerichts, welches der Versicherte nach dem für ihn negativ entschiedenen Urteil der Vorinstanz anrief, war die Entscheidung der Versicherung rechtmäßig. Einerseits verletzte der Versicherte durch das Verschweigen der zusätzlichen Unfallversicherung die Anzeigepflichten/Obliegenheiten für den Versicherungsfall. Und andererseits erkannte das OLG in der Urteilsbegründung die vorsätzliche Falschangabe an, es wies die Berufung des Versicherungsnehmers gegen den Beschluss der Vorinstanz zurück.

Allergische Reaktionen können Leistungspflicht für Unfallversicherung sein

Immer wieder geraten Kunden einer privaten Unfallversicherer mit den Unternehmen in Streit darüber, ob Gesundheitsschäden in bestimmten Situationen einen Unfall nach den Versicherungsbedingungen darstellen oder nicht. Dabei geht es nicht bloß um die Klärung juristischer Detailfragen, sondern für die Betroffenen mitunter um das finanzielle Überleben. Eine Tatsache, die besonders dann an Gewicht gewinnt, wenn es um Grauzonen geht – wie Gesundheitsschäden durch Allergien. Beschluss vom 01.03.2012; OLG München (Az.: 14 U 2523/11) Im Verfahren, mit dem sich das Oberlandesgericht München im Frühjahr 2012 beschäftigte, ging es um die Klärung einer gewichtigen Frage: Sind Allergien in der Lage, einen Leistungsfall nach den Versicherungsbedingungen der Unfallversicherer auszulösen oder nicht. Der Fall: Ein 15-jähriges, geistig behindertes Kind verzehrte Weihnachten 2009 Schokolade mit Nussbestandteilen. Eine ausgelöste allergische Reaktion führte letztlich zu dessen Tod. Auf die Forderung der Mutter hin verweigerte die private Unfallversicherung eine Zahlung von 27.000 Euro – unter Hinweis auf die Tatsache, dass es sich nicht um einen Unfall handele. Die erste Instanz folgte dieser Argumentation und erkannte in der allergischen Reaktion kein Unfallgeschehen, da es an der Unfreiwilligkeit mangele und der Schokoladenverzehr kein von außen wirkendes Ereignis darstellte. Das OLG München sah den Fall allerdings gänzlich anders. Der Begriff der Unfreiwilligkeit beziehe sich nicht darauf, dass der Verzehr von Haselnussschokolade stattgefunden habe, sondern die allergische Reaktion unfreiwillig erfolgte. Zumal das Oberlandesgericht auch das äußere Ereignis erkannte – in der Reaktion zwischen Mundschleimhaut und Schokolade. Hinzu kommt ein weiterer interessanter Aspekt des Urteils: Das OLG stellte die Entscheidung zur Allergie als Unfallursache nicht auf eine Krankheit ab, da die Reaktionsbereitschaft des Körpers allein in den Augen des verhandelnden Senats noch keine Erkrankung darstellt. Button Versicherungsvergleich