Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (Az. S 1 U 461/12)
Kinder, die in Tageseinrichtungen betreut werden, sind gesetzlich unfallversichert
Gerade in Kindergärten und anderen Tageseinrichtungen kommt es immer wieder zu Unfällen, an denen Kinder beteiligt sind. Vielerorts fehlen Kräfte zur ausreichenden Betreuung, mit dem Effekt, dass die Gruppen in Kindergärten immer größer werden, bzw. immer weniger Betreuer für immer mehr Kinder zur Verfügung stehen. Somit steigt auch das Risiko von Unfällen. Das Gleiche gilt übrigens für die Betreuung von Kindern durch so genannte Tagesmütter, auch diese betreuen oft mehrere Kinder gleichzeitig und erkennen daher nicht immer sofort drohende Gefahren. Vermehrte Unfälle sind die Folge.
Doch wer ist zuständig, wenn wirklich einmal etwas passiert?
Insbesondere in versicherungstechnischer Hinsicht spielt diese Frage eine große Rolle. Seit langer Zeit wird in der juristischen Literatur diskutiert, ob in Tageseinrichtungen betreute Kinder durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt sind. Bislang ging man immer davon aus, dass dieser Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nur dann gegeben ist, wenn das Kind durch ein Jugendamt vermittelt wurde und das Jugendamt die entsprechenden Betreuungskosten trägt. Dass dem nicht so ist, beweist ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf, welches erst vor wenigen Tagen gefällt wurde.
Folgender Sachverhalt lag dem Verfahren zugrunde
Ein vierjähriges Kind verbrühte sich mit heißem Tee am Arm, während es unter der Betreuung einer Tagesmutter stand. Die Tagesmutter wurde von den Eltern engagiert, hierüber wurde ein privater Vertrag geschlossen. Die Betreuungskosten finanzierten die Eltern komplett aus eigener Tasche. Durch die Verbrühungen hatte das Kind schwere Verletzungen erlitten, in deren Folge unter anderem auch eine Hauttransplantation in einem Krankenhaus vorgenommen werden musste. Die Eltern des Kindes forderten nun Schmerzensgeld von der Tagesmutter.
Zunächst hatte jedoch die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen den Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt, so dass zumindest sämtliche Behandlungskosten durch die gesetzliche Unfallversicherung übernommen wurden. Dies gilt auch für noch eventuell auftretende Folgeschäden. Hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs wollten die Eltern ihre Ansprüche jedoch gegen die Tagesmutter durchsetzen, da ihrer Meinung nach in diesem Fall die gesetzliche Unfallversicherung nicht zuständig sei. Durch den privat abgeschlossenen Vertrag sei die Sache auch privatrechtlich zu behandeln.
Das Sozialgericht in Düsseldorf sah dies anders. Die Richter stellten fest, dass die Kindertagespflege seit dem Jahr 2006 der gesetzlichen Unfallversicherung unterstellt sei. Hierbei komme es lediglich darauf an, dass die Betreuungsperson die entsprechende behördliche Erlaubnis für die Ausübung dieser Tätigkeit habe. Ist diese Voraussetzung gegeben, so ist eine Tagesmutter grundsätzlich aus der Haftung entlassen und muss nicht für eventuelle Schmerzensgeldansprüche Dritter aufkommen. Die Richter betonten weiter, dass der Sinn und Zweck dieser Regelung sei, den geänderten gesellschaftlichen Verhältnissen zu folgen und damit sämtliche Kinder unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu stellen, die tagsüber von entsprechend ausgebildeten Personen betreut werden.
Für die Eltern des betroffenen Kindes bleibt also nur, sich mit ihren Schmerzensgeldanspruch an die gesetzliche Unfallversicherung zu wenden. Ob sich diese in dem hier vorliegenden Fall allerdings kooperativ zeigt und den Eltern bzw. dem Kind ein Schmerzensgeld auszahlt, bleibt abzuwarten. Von der Tagesmutter jedenfalls können die Eltern kein entsprechendes Schmerzensgeld erwarten.