Bundesgerichtshof – Az. IV ZR 39/11
Meldung von Unfallfolgen innerhalb von 15 Monaten zulässig
Für viele ist die
Unfallversicherung ein notwendiges Übel, von dem sie inständig hoffen, es nicht zu brauchen. Es gibt sie in der beruflichen oder auch der privaten Variante. Allen gemeinsam ist, dass sie für die Folgen eines Unfalls – zum Beispiel einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit – aufkommen.
In diesem Zusammenhang stellt sich allerdings die Frage, in welchem Zeitraum nach einem Unfall die entsprechenden Folgeerscheinungen der Versicherung gemeldet werden müssen, um den vollen Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Hierzu zunächst die Faktenlage: In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherungen aus dem Jahr 2002 ist eindeutig festgelegt, dass die Folgen von Unfällen innerhalb von 15 Monaten durch einen Arzt diagnostiziert, schriftlich festgehalten und bei der jeweiligen Versicherungsgesellschaft geltend gemacht werden müssen. Doch erfüllt diese Regelung auch die Anforderungen an das so genannte Transparenzgebot? Genau damit hatte sich der Bundesgerichtshof kürzlich auseinandergesetzt.
Der Streitfall im Detail: Eine Mutter hatte für ihren 17-jährigen Sohn eine Unfallversicherung abgeschlossen. Der Sohn erlitt einen schweren Motorradunfall mit umfangreichen Beinverletzungen, die kurz nach dem Unfall durch einen Arzt diagnostiziert und der Versicherung zur Regulierung vorgetragen wurden. Daraufhin einigte sich die Mutter des Unfallopfers mit der Versicherung auf die Zahlung von Leistungen im Rahmen einer dauerhaften Invalidität.
Im weiteren Verlauf wurde jedoch nach mehr als drei Jahren zusätzlich eine psychische Erkrankung als Folge des Unfalls festgestellt. Auch diese diagnostizierten sowohl ein Arzt als auch ein Psychiater. Die Versicherung weigerte sich daraufhin allerdings, weitere Leistungen für die psychische Erkrankung auszuzahlen. Als Grund dafür gab sie die in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen verankerten 15 Monate als Frist für eine Schadensmeldung an.
Die Klägerin wollte dies nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Von nun an ging der Fall durch sämtliche Instanzen, bis er schließlich vor dem Bundesgerichtshof landete. Dabei hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der BGH wies ihre Revision in vollem Umfang zurück und erklärte, dass durch die in den Versicherungsbedingungen verankerte 15-Monats-Frist keine Benachteiligung für den Versicherten entstehe. Auch eine im Raum stehende Intransparenz dieser Regelung wurde von den Richtern verneint.
Zugegeben wurde jedoch, dass die Überschriften und das Inhaltsverzeichnis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Unfallversicherungen für den Verbraucher nicht unbedingt vermuten lassen können, dass hier eine Fristenregelung für die Meldung vom Schäden bzw. den Folgen davon aufgenommen wurde. Dennoch sei dies grundsätzlich nicht zu beanstanden. Weiterhin stellten die Richter fest, dass es nicht treuwidrig sei, wenn sich die Versicherung auf die entsprechende Regelung in einem Schadensfall berufe.
Dieses Urteil zeigt wieder einmal, wie wichtig es für Verbraucher ist, die Bedingungen (das berüchtigte „Kleingedruckte“) einer Versicherung genauestens zu studieren – und zwar möglichst, bevor die entsprechende
private Unfallversicherung abgeschlossen wird. Sich im Nachhinein auf die (vermeintlich unleserlichen oder zu versteckten) Klauseln in den AGB zu berufen, ist äußerst schwierig. Man kann davon ausgehen, dass man mit einem solchen Unterfangen bei Gericht auf Granit beißen wird. Wichtig ist außerdem, einen echten Experten hinzuzuziehen, falls einzelne Versicherungsbedingungen bzw. Klauseln nicht verstanden werden.