Landgericht Bonn – Az. 5 S 52/13
Rückzahlung von Invaliditätsleistung bei nachträglicher Besserung
Verbessert sich der Invaliditätsgrad eines Versicherungsnehmers nachträglich, kann das zur Rückzahlung eines Teils der bereits erhaltenen Invaliditätsleistung führen. Diese Erfahrung musste eine Skifahrerin machen, die sich 2008 den linken Daumen verdreht und dafür Invaliditätsleistung von ihrer Unfallversicherung erhalten hatte.
Im Versicherungsvertrag war festgehalten, dass Versicherer und Versicherte innerhalb von drei Jahren den Invaliditätsgrad jährlich erneut prüfen lassen können. Von diesem Recht macht der Versicherer Gebrauch. Der beauftragte Gutachter hatte direkt nach dem Unfall eine Beeinträchtigung des verdrehten Daumens von drei Zehnteln attestiert.
Die erneute Überprüfung wollte die Versicherte bereits einen Monat nach Auszahlung der Invaliditätsleistung durchführen lassen. Die Versicherung allerdings ließ erst Mitte 2011 ein erneutes Gutachten durchführen. In diesem kam der Gutachter auf eine Schädigung von nur noch zwei Zehnteln. Ein Drittel der bereits gezahlten Invaliditätsleistung in Höhe von rund 10.700 Euro verlangte der Versicherer daraufhin zurück.
Die Versicherte zog gegen diese Forderung vor Gericht, unterlag dort aber.