Sturz auf Arbeitsweg nach Hause: Kein Ersatz für zerbrochene Lesebrille

Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (Az. S 1 U 3461/13)

Sturz auf Arbeitsweg nach Hause: Kein Ersatz für zerbrochene Lesebrille

Wird ein Hilfsmittel in der Tasche mitgeführt und erleidet einen Schaden, muss die Berufsgenossenschaft keinen Schadenersatz leisten.

Der unfallversicherungsrechtliche Anspruch auf eine Heilbehandlung beschränkt sich dem Grundsatz nach auf eine Erneuerung oder Wiederherstellung eines Hilfsmittels, welches beschädigt wurde oder verloren gegangen ist. So hat es das Sozialgericht Karlsruhe entschieden. Befindet sich hingegen in einer Tasche eine Lesebrille, die beispielsweise durch einen Sturz beschädigt wird, gilt dies nicht. Schließlich gibt es eine Voraussetzung, die einen Anspruch auf Ersatz durch die Berufsgenossenschaft begründet. Hiernach muss das beschädigte Hilfsmittel während des Unfallherganges der Bestimmung nach am Körper zum Einsatz gekommen sein. Für einen Erstattungsanspruch durch die Berufsgenossenschaft reicht es nicht aus, das jeweilige Hilfsmittel lediglich in der Handtasche oder anderswie mitzuführen.

Zugrunde liegender Sachverhalt

Die Klägerin dieses Falls war als Einkäuferin beschäftigt. Sie beendete ihre Arbeit und machte sich auf den Weg zu ihrem Fahrzeug. Allerdings rutschte sie auf einer mit Eis bedeckten Fläche aus und stürzte. Sie landete auf ihrer Handtasche. In einem in der Handtasche befindlichen Etui, befand sich die Lesebrille der Klägerin. Beim Sturz auf die Tasche zerbrach die Brille. Die Klägerin forderte die Berufsgenossenschaft auf, die Kosten für eine Neuanschaffung einer Brille zu übernehmen. Die Berufsgenossenschaft lehnte dies allerdings ab. Die eingereichte Klage war erfolglos. Laut Sozialgericht Karlsruhe umfasse der unfallversicherungsrechtliche Anspruch auf die Heilbehandlung zwar die Erneuerung oder Wiederherstellung eines Hilfsmittels, sofern es sich um einen Versicherungsunfall (beispielsweise einen Arbeitsunfall) handele. Schließlich sei es so, dass man das beschädigte Hilfsmittel einer Gesundheitsstörung gleichsetzen könne, die durch einen Unfall eintritt. So könne das Hilfsmittel ähnlich wie die Funktion des Körpers unfallbedingten Einwirkungen ausgesetzt sein. Sofern der Versicherte das entsprechende Hilfsmittel zu dem Zeitpunkt an seinem Körper funktionsgemäß einsetzt, zu dem der Unfall passiert, bestünde demzufolge ein Anspruch auf Erstattung durch die Berufsgenossenschaft. Eine entsprechende Voraussetzung hierzu lag allerdings in diesem Fall nicht vor. Es reiche nicht aus, wenn das Hilfsmittel lediglich in der Handtasche mitgeführt werde. Zum Unfallzeitpunkt habe die Klägerin die Lesebrille nicht an ihrem Körper getragen, da die als Einkäuferin versicherte Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls bereits beendet gewesen sei. Die Lesebrille wäre in diesem Fall zudem weder für den Arbeitsweg noch für die Fahrt mit dem PKW vorgesehen gewesen. Somit erlitt die Klägerin diesbezüglich keinen Arbeitsunfall. Die Berufsgenossenschaft muss keine Kosten für eine Ersatzbeschaffung übernehmen. Button Versicherungsvergleich