Unfallkosten durch Werbungskostenpauschale abgedeckt

Finanzgericht Rheinland-Pfalz – Az. 1 K 2078/15

Krankheitskosten nach einem Arbeitswegeunfall sind können nicht als Werbungskosten abgesetzt werden

Jeder kennt das aus seiner Steuererklärung: Die entstehenden Werbungskosten können steuerlich geltend gemacht werden. Als Werbungskosten gelten beispielsweise auch Fahrtkosten, die für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – also auf dem Weg zur Arbeit und auf dem Nachhauseweg nach getaner Arbeit – entstehen. Doch wie verhält es sich, wenn ein Unfall geschieht? Können Kosten, die damit im Zusammenhang stehen bzw. Krankheitskosten, die auf einen solchen Unfall zurückzuführen sind, zusätzlich steuerlich geltend gemacht werden? Mit dieser Frage musste sich vor kurzem das Finanzgericht Rheinland-Pfalz beschäftigen. Es ging konkret gesagt um die Frage, ob die Entfernungskostenpauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG auch sämtliche Aufwendungen umfasst, die einem Arbeitnehmer für die Arbeitswege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen. Folgender Sachverhalt lag dem im Anschluss gesprochenen Urteil zugrunde:

Unfall- und Krankheitskosten als Werbungskosten

Die Klägerin hatte als Angestellte im Jahr 2014 auf der Fahrt zu ihrer Arbeitsstelle mit dem eigenen Fahrzeug einen Unfall. Infolgedessen erlitt sie eine Verletzung im Hals- und Nackenbereich, die ihr über längere Zeit Schmerzen verursachte. Zudem entstand ein Schaden am Fahrzeug von insgesamt ca. 7.000 Euro. Im weiteren Verlauf entstanden zusätzliche Kosten durch eine Behandlung zur Rehabilitation in einer speziellen Klinik. All diese Kosten wurden von dritter Seite nur zu einem Teil erstattet. Somit blieb die Klägerin auf Kosten von insgesamt knapp 1.000 Euro für die Behandlung ihrer Krankheit sowie für die Reparatur des Fahrzeugs sitzen. Diese selbst getragenen Kosten machte sie anschließend in ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.

Finanzamt erkennt Krankheitskosten nicht an

Das zuständige Finanzamt verweigerte jedoch die Anerkennung als Werbungskosten – zumindest was die Krankheitskosten betraf. Die Reparaturkosten für das Fahrzeug wurden dagegen in Form von Werbungskosten anerkannt. Laut Finanzamt wären die für die Behandlung der Krankheit entstehenden Kosten allenfalls als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. In diesem Fall gelte das allerdings nicht, da der entsprechende Kostenbetrag die nach dem Gesetz zumutbare Eigenbelastung des Steuerpflichtigen nicht überschreitet. Mit dieser Regelung seitens ihres Finanzamts wollte sich die Klägerin nicht zufrieden geben und klagte schließlich auf Anerkennung der gesamten Kostenposition in Form von Werbungskosten. In den ersten Instanzen blieb die Klage für die Klägerin jeweils erfolglos. Abschließend wurde der Fall vor dem Finanzgericht Rheinland-Pflanz verhandelt. Auch hier vertrat das Gericht die Auffassung, dass für die Behandlungskosten der durch den Unfall auf dem Arbeitsweg entstandenen Krankheit kein Abzug von Werbungskosten infrage käme. Die Begründung des Gerichts: In den einschlägigen Gesetzen, insbesondere in § 9 Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz sei unmissverständlich festgelegt, dass sämtliche Aufwendungen, die durch die Wege zwischen der eigenen Wohnung und einer Arbeitsstätte entstehen, durch die Entfernungspauschale abgedeckt werden. Somit fielen auch außergewöhnliche Kosten darunter, die dann ebenfalls durch die Entfernungspauschale abgedeckt sind. Übergeordnetes Ziel dieser Regelung durch den Gesetzgeber sei die Steuervereinfachung und die Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall gewöhnliche oder außergewöhnliche steuerliche Aufwendungen vorliegen.