Bundessozialgericht – Az. B 2 U 7/13 R
Unfallschutz während einer Weihnachtsfeier besteht nur, wenn die Teilnahme durch die Betriebsleitung angeordnet ist
Weihnachtsfeiern sind in Unternehmen äußerst beliebt. Endlich die Kollegen und Vorgesetzten auch einmal von ihrer privaten Seite kennen lernen, gemütliche Gespräche führen und eventuell auch das eine oder andere Glas Alkohol trinken. Doch was passiert, wenn es bei einer solchen Weihnachtsfeier zu einem Unfall kommt? Besteht der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch in dieser Situation? Ein derart gelagerter Fall wurde kürzlich vor dem Bundessozialgericht verhandelt.
Hier der genaue Sachverhalt
Die Klägerin arbeitete als Fachassistentin in einem Jobcenter, bei dem die Belegschaft in insgesamt 22 Teams unterteilt ist. Jedes Team veranstaltete dabei seine eigene Weihnachtsfeier. Im Falle der Klägerin wurde die Weihnachtsfeier nach der Arbeitszeit in der Zeit von 15 bis 19 Uhr in einem Bowlingcenter veranstaltet. Die Mitarbeiter organisierten die Weihnachtsfeier selbst und trugen auch die Kosten dafür eigenständig.
Während der Weihnachtsfeier erlitt die Klägerin einen Unfall, als sie beim Rückweg von der Bowlingbahn einen Tisch übersah, stolperte und sich dabei verletzte. Da sie der Meinung war, dass es sich hierbei um einen Arbeitsunfall handele, da dieser im Rahmen einer Betriebsfeier geschehen sei, forderte sie Leistungen vom zuständigen Unfallversicherungsträger. Dieser lehnte allerdings jegliche Leistung ab, da es sich hierbei nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, der durch den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung abgedeckt sei.
Zunächst ging der Fall vor das zuständige Sozialgericht, wo man der Klägerin Recht gab und den Unfall als Arbeitsunfall einstufte. Die Bescheide der Beklagten wurden somit aufgehoben. Das Landessozialgericht wiederum hob dieses Urteil auf und wies die Klage der Unfallgeschädigten ab. Somit ging der Fall vor das Bundessozialgericht.
Die Richter am Bundessozialgericht bestätigten das Urteil der Vorinstanz. Sie stellten somit fest, dass die Klägerin keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Somit sei sie auch nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung versichert und könne von dieser die Leistungen fordern. Als Gründe führten die Richter aus, dass die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nur dann durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sei, wenn diese durch die Betriebsleitung angeordnet wurde, oder von der Betriebsleitung als deren eigene Veranstaltung durchgeführt würde. Sofern die Mitarbeiter untereinander selbst eine Weihnachtsfeier organisierten, könne von den hier geforderten Bedingungen keineswegs ausgegangen werden. Dabei sei es unerheblich, ob die Unternehmensleitung Kenntnis von der Betriebsfeier hatte oder nicht.
In dem hier vorliegenden Fall sei die Weihnachtsfeier von der Teamleiterin und nicht von der Unternehmensleitung geplant und durchgeführt worden. Zwar habe sich der zuständige Bereichsleiter positiv zur Durchführung einer solchen Feier geäußert, er sei allerdings an der Planung und Durchführung nicht beteiligt gewesen. Somit könne nicht davon gesprochen werden, dass die Betriebsleitung bei der hier vorliegenden Weihnachtsfeier in irgendeiner Art und Weise beteiligt gewesen sei. Ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung habe daher nicht bestanden, und die Klägerin müsse die finanziellen Folgen durch den Unfall selbst tragen bzw. durch eine private Unfallversicherung regulieren lassen.
Fazit: Es kann nicht schaden, sich vor der Teilnahme an einer Feier – egal welcher Art – erst einmal über einen eventuell bestehenden Versicherungsschutz zu informieren. Natürlich erwartet niemand auf einer solchen Feier einen Unfall, dennoch besteht diese Möglichkeit leider immer. Wer im Vorhinein weiß, dass kein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung besteht, der verhält sich vielleicht etwas vorsichtiger und lässt das eine oder andere Bier stehen.