Unfallversicherung besteht auch für Fußball-Amateure

SG Leipzig – Az. S 23 U 20/11

Unfallversicherung besteht auch für Fußball-Amateure

Das Sozialgericht Leipzig hat entschieden, dass auch Amateure im Fußballgeschäft bei Verletzungen durch die Unfallversicherung im Schadensfall gedeckt sind. Weiter hat das Gericht in seinem Urteil entschieden, dass jene Amateurfußballer, die ein vertragliches (Beschäftigungs-) Verhältnis innehaben, auch als Beschäftige im Sinne des Arbeitsrechts anzusehen sind. Infolge dieses Urteils haben dann auch Fußball-Vertragsamateure das Anrecht auf entsprechende Versicherungsleistungen. Dies berechtigt sie im Schadensfall auch zur Inanspruchnahme von Zahlungsleistungen, die sich aufgrund eines Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben. Somit fallen ihnen die gleichen Rechte zu wie die eines normalen Arbeitnehmers sollte es zum Schadenseintritt kommen.

Hintergründe zur Frage nach dem Angestelltenverhältnis

Grundlage des Streites war eine Person, die zum gefragten Zeitpunkt als Fußball-Vertragsamateur während der Spielsaison des Jahres 2004/2005 tätig war. Im Rahmen seiner Spielertätigkeit für seinen Sportverein klagte der Spieler eine zuvor vertraglich festgelegte Zahlung einer „Aufwandsentschädigung“ in Höhe von 800 Euro monatlich ein. Der besagte Verein, der zum gegenständlichen Zeitpunkt in der seinerzeit fünfthöchsten Spielklasse spielte, verweigerte dem Spieler allerdings dessen Auszahlung. Weiterhin verpflichtete sich sein Verein zu einer Auszahlung von Siegprämien, welche insgesamt vertraglich nach Maßgabe einer gesondert in seinem Vertrag festgelegten Prämienvereinbarung niedergeschrieben wurde. Der Vertrag besagte auch noch, dass dem Spieler eine entsprechende monatliche Aufwandsentschädigung, welche inbegriffen von vorher erwähnten Siegprämien, in Höhe von zumindest 1.100 Euro zustehen sollte. Der Spieler beanstandete vor Gericht, dass die Auszahlungen seines Vereins in letzter Zeit nur mehr unregelmäßig flossen und zudem im Monat April zuletzt auch nur mehr bei 40 Euro lagen. Allerdings wurden dem Spieler im April 2005 durch einen Dritten entsprechende Auszahlungen zu einem Betrag von etwa 1.100 Euro monatlich gewährt. Eine Querverbindung dieser Auszahlungen und jener eines entsprechenden Vertrages mit dem Verein war zu den Auszahlungen, die von dritten Parteien stammten, nicht auszumachen.

Der Unfall, der den Streit auslöste

Ausschlaggebend für den Rechtsstreit war ein Unfall des Spielers, der aus Sicht des Spielers als Arbeitsunfall zu werten sei. Die Berufsgenossenschaft der Spieler hat dieses Ansinnen des Sportlers jedoch verneint, weil nach Ansicht der Genossenschaft auch kein herkömmliches Beschäftigungsverhältnis vorliege. Mit dieser Begründung lehnen die Berufsvertreter auch einen Arbeitsunfall als gegenstandslos ab. Hintergrund der Geschichte war ein Unfall des Spielers, den sich dieser im Rahmen eines Pflichtspieles zuzog. Das dabei verletzte linke Sprunggelenk war ausschlaggebend für die Reklamation des Spielers. Die Berufsgenossenschaft lehnt das Ansuchen auf Erstattungen aus der Unfallversicherung ab.

Berufsgenossenschaft lehnt Zahlung ab

Die Begründung der Berufsgenossenschaft: Für den besagten Monat April 2005 war nur eine kleine Aufwandsentschädigung mit einem Betrag von 40 Euro an den Spieler bezahlt worden. Diese Summe könne daher auch nicht als herkömmliches Arbeitsentgelt verstanden werden. Es bestehe auch kein Schutz, der aus der gesetzlichen Unfallversicherung heraus abzuleiten sei, denn dies mangle einfach an einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis des Spielers. Allerdings zeige der Bestand eines Vertrages und auch die Überweisung eines Entgelts an den Spieler, dass auch ein entsprechendes Beschäftigungsverhältnis zwischen Spieler und Verein bestanden habe.

SG Leipzig unterstützt den klagenden Spieler

Von Seiten des Sozialgerichts Leipzig wurde der Klage des Spielers stattgegeben. Die Begründung des Gerichts lag darin, dass durchaus beim Kläger ein normales Beschäftigungsverhältnis gegeben sei. Im verhandelten Fall läge beim Kläger ganz klar eine erforderliche weisungsgebundene Eingliederung in die Tätigkeit des Vereins vor. Der Spieler hätte sich im Rahmen seiner Tätigkeit für den Verein nämlich zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten verpflichtet, die er ganz genau nach deren Weisung hätte durchzuführen habe. Dafür wäre ihm auch typischerweise die Zahlung eines Arbeitsentgelts angeboten worden. Es fehle allerdings nur dann an einem solchen Beschäftigungsverhältnis, wenn zwischen dem Sportverein und dem Spieler bloß eine Art mitgliedschaftsrechtliche Bindung bestehen würde. Der Spieler hatte aber im Rahmen seiner Klageschrift bewiesen, dass durch entsprechende Vorlage eines Vertrages mit dem Verein ein Beschäftigungsverhältnis bestanden hatte. Insbesondere würde dies auch zum Zeitpunkt des Unfallereignisses bestanden haben, da zum gegenständlichen Zeitpunkt auch die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung eines monatlichen Entgelts von mindestens 1.100 Euro bestanden habe. Daher würde sich der Spieler bei der Tätigkeit für den Verein nicht im Sinne einer bloßen Sportausübung unterwerfen und seine Tätigkeit sei auch nicht als bloße Ertüchtigung im Rahmen eines sportlichen Hobbys zu verstehen. Seine Spielertätigkeit ist demzufolge ganz klar als eine Beschäftigung anzusehen, dies sei zumindest im Nebenerwerb der Fall gewesen. Es handle sich auch nicht um ein Scheingeschäft, welches zur bloßen Vertragserfüllung während der ersten Saisonhälfte bestanden habe, denn es seien auch entsprechende Zahlungen des Vereins bis inklusive des Monates Februar 2005 nachgewiesen worden. Warum die Auszahlungen des Sportvereins an den Spieler dann in unregelmäßigen Abständen mit unterschiedlichen Höhen erfolgt seien, sei für das Gericht in seiner weiteren Urteilsverfolgung auch nicht weiter von Belang. Im Sinne einer folglich zu formulierenden weiteren Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses des Spielers im Sinne eines Dauerschuldverhältnisses muss auch auf die Sachwidrigkeit verwiesen werden, welche im Monat des Unfallereignisses bestanden habe und weshalb offenbar ein geringeres Entgelt ausbezahlt wurde. Einzige Entscheidungsgrundlage sei aber die beiderseitige Verpflichtung, die im Vertrag bestand hätte.