Unfallversicherung muss auch bei einem zweiten Unfall zahlen

Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden (Az. S 1 U 86/06)

Gesetzliche Unfallversicherung muss ihre Leistung auch bei einem zweiten Unfall nach dem eigentlichen Unfall erbringen

Im Grunde ist der Sachverhalt einfach nachvollziehbar, auch wenn er in dem hier zugrunde liegendem Fall relativ kompliziert geartet ist. Die Frage lautet: Ist ein Unfall, der infolge eines bereits bestehenden vorherigen Unfalls passiert, ebenso durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt? Um diese Frage zu beantworten, wird zunächst folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Ein Versicherter in der gesetzlichen Unfallversicherung touchiert während des Heimwegs von seiner Arbeitsstätte ein entgegenkommendes Fahrzeug leicht. Als er den Kontakt mit dem entgegenkommenden Fahrzeug bemerkt, bremst er, wendet schließlich sein Fahrzeug und fährt zu seinem Unfallgegner zurück, um mit diesem die weitere Vorgehensweise zu klären. Unglücklicherweise wird er beim Aussteigen aus seinem Fahrzeug relativ schwer verletzt, da ein weiteres, von hinten kommendes Fahrzeug nicht rechtzeitig bremsen kann auf seinen Wagen auffährt. Es handelt sich hier also um zwei unabhängig voneinander geschehene Unfälle: Das erste Touchieren der beiden Fahrzeuge und anschließend – etwa 30 – 60 Sekunden später – der Auffahrunfall mit einem weiteren Fahrzeug, welches am ersten Unfall nicht beteiligt war. Laut Gesetz handelt es sich nur dann um einen Arbeitsunfall, wenn dieser Unfall auf direktem Wege von der Arbeitsstelle nach Hause geschieht. So lässt sich darüber streiten, ob die rund 150 Meter, die der Versicherte nach dem Wenden seines Fahrzeugs zurückgelegt hat, um das erste Unfallgeschehen aufzuklären, dafür sorgen, dass es sich hierbei nicht mehr um einen direkten Weg von der Arbeitsstätte nach Hause handelt. Genau das hatte das Sozialgericht Wiesbaden im oben genannten Fall zu klären. Die Richter kamen zu dem Urteil, dass die gesetzliche Unfallversicherung auch bei einem Unfall, der nach dem eigentlichen Unfallgeschehen passiert, ihre Leistung erbringen muss. Die Richter führten an, dass die Tatsache, dass ein Versicherter nach einem Unfall rund 150 Meter zurückfährt, um die Folgen dieses Unfalls zu regeln, nicht als Unterbrechung des Arbeitsweges gilt. Somit liege zweifelsfrei ein Arbeitsunfall vor. Verstärkend käme in dem vorliegenden Fall hinzu, dass der Kläger sich strafbar gemacht hätte, wenn er nach dem ersten Touchieren der beiden Fahrzeuge nicht gehalten und gewendet hätte. Somit hätte bei diesem Verkehrsunfall keine Schadensfeststellung erfolgen können, und der Versicherte hätte sich der Unfallflucht schuldig gemacht. Aus diesem Grund könne hier nicht von einem „eigenwirtschaftlichen Verhalten“ des Versicherten gesprochen werden, wie es die gesetzliche Unfallversicherung zunächst bezeichnet hatte. Das Gericht kam somit zu der Ansicht, dass die gesetzliche Unfallversicherung die Schäden, welche dem Versicherten durch den zweiten Unfall an seinem Fahrzeug und seiner Gesundheit entstanden sind, in vollem Umfang ersetzen müsse. Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass es sich bei dem hier besprochenen Urteil und dem zugrunde liegenden Sachverhalt um eine echte Ausnahme handelt. Wäre der zweite Unfall beispielsweise wesentlich später geschehen, nachdem der Versicherte den ersten Unfall und seine Folgen bereits geregelt hätte, hätten die Richter das Urteil sicherlich nicht mehr so eindeutig ausfallen lassen. Dies gilt besonders dann, wenn der zweite Unfall nicht mehr auf direktem Wege an der Arbeitsstelle nach Hause, sondern beispielsweise nach zwischenzeitlichem Abstellen des Fahrzeugs zum Einkaufen geschehen wäre. Man muss sich also immer bewusst sein, dass die Bedingungen für die Ausschüttung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung stets sehr genau genommen werden. Dies gilt natürlich auch für die private Unfallversicherung. Button Versicherungsvergleich