Versicherungsbeiträge sind nicht lebensnotwendig

Finanzgericht Baden-Württemberg – Az. 9 K 242/12

Versicherungsbeiträge sind nicht lebensnotwendig

Man kann sich vorzüglich darüber streiten, welche alltäglichen Dinge lebensnotwendig sind und welche nicht. Zum Beispiel bei den Versicherungen: Sind die Beiträge zu einer Lebensversicherung oder einer Unfallversicherung lebensnotwendig und somit in voller Höhe steuerlich absetzbar? Nein, sagt das Finanzgericht Baden-Württemberg – und schaffte somit Anfang des Jahres einen Präzedenzfall, der im weiteren Verlauf bestimmt noch für mehr Aufsehen sorgen wird. Doch der Reihe nach.

Freiwillige Versicherungen wie beispielsweise eine Kapital- oder Risikolebensversicherung sind ohne Frage sehr wichtig. Mit einer solchen kann man etwa seine Familie vor den schlimmen Folgen nach den eigenen Ableben absichern, oder aber auch für seinen eigenen Altersruhestand vorsorgen. Doch sind diese Beiträge – insbesondere in steuerlicher Hinsicht – lebensnotwendige Ausgaben?
Bislang verhält es sich so: Die Beiträge für Versicherungen sind jeweils nur bis zu einem bestimmten Grenzbetrag steuerlich absetzbar. Alles, was darüber hinausgeht, muss vom Versicherten in voller Höhe selbst getragen werden. Allerdings hielt das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2008 den Abzug von Sonderausgaben im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherungen für nicht ausreichend und veranlasste daher, dass zumindest alle Beiträge zum vollen Abzug zuzulassen, die einem Steuerpflichtigen bzw. seiner Familie eine Kranken- und Pflegeversorgung ermöglichen, die einem Bezug von Sozialhilfe nahe kommt.

Zurück zum hier vorliegenden Fall: Klären war ein Ehepaar, dessen Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bereits überschritten. Das bedeutet: Sämtliche Beiträge zu einer Kapitallebens- und Risikolebensversicherung sowie einer abgeschlossenen Unfallversicherung wurden nicht mehr als Sonderausgaben zuglassen und konnten dementsprechend nicht steuerlich geltend gemacht werden. Die Eheleute wollten dies nicht hinnehmen und verklagten das zuständige Finanzamt.

Mit ihrem Begehren hatten die Kläger vor dem Finanzgericht allerdings keinen Erfolg. Die Klage wurde in vollem Umfang abgewiesen. Interessant ist in diesem Zusammenhang die Begründung der Richter. Sie stellten fest, dass Beiträge zu Lebens- oder Unfallversicherungen keine notwenigen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein seien. Infolgedessen können sie nicht automatisch als abzugsfähige Sonderausgaben anerkannt werden. Entscheidend sei u. A. der Umstand, dass die genannten Versicherungsformen nicht gesetzlich verpflichtend seien, ihr Abschluss erfolgt also freiwillig. Somit gehören Lebens- und Unfallversicherungen nicht zu den Versicherungsformen, die der Sicherung der bloßen Existenz des Versicherten dienen.

Weiter stellten die Richter fest: Die genannten Versicherungen dienen vor allem dazu, den Lebensstandard und das Vermögen des Versicherten auf einem bestimmten Niveau zu halten. Hinzu kommt, dass zum Abdecken der existenzbedrohenden Risiken wie Invalidität, Alter (allgemein) und Tod bereits andere Versicherungsformen existieren, zum Beispiel die gesetzliche Rentenversicherung, die betrieblichen Altersvorsorgesysteme oder der Beamtenversorgung. Damit sei bereits die Grundlage zur Absicherung der bloßen Existenz jedes Steuerpflichtigen geschaffen, so dass der Abschluss sämtlicher weiterer Versicherungen – wie etwa einer privaten Unfallversicherung – nicht mehr einer grundsätzlichen steuerlichen Förderung bedürfe.

Fazit: Schlechte Nachrichten für die Verbraucher – insbesondere diejenigen, deren Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung schon so hoch ausfallen, dass die Grenzbeträge überschritten werden und somit kein weiterer Sonderausgabenabzug möglich ist. Für sie bleibt nur: Entweder in den sauren Apfel beißen oder die Reißleine ziehen und eine bzw. mehrere Versicherungen kündigen. Wer dies nicht möchte, sollte zumindest genau rechnen und vergleichen und evtl. ein günstige Versicherung wählen.