Invalidität ist nach der Todesfolge die Folge eines Unfalls, welche viele am meisten fürchten. Das genaue Aussehen der Invalidität ist allerdings sehr individuell und reicht von Lähmungen, dem Verlust einzelner Körperteile oder den Grundfähigkeiten. Im Sinne der Unfallversicherung tritt die Invalidität ein, wenn ein Versicherungsnehmer durch ein Unfallereignis in seiner körperlichen und geistigen Leistung dauerhaft beeinträchtigt wird. Im Sinne der Unfallversicherung wird eine gesundheitliche Beeinträchtigung dann als dauerhaft bezeichnet, wenn sie:
- aller Voraussicht nach über einen Zeitraum von 36 Monaten anhält und,
- keine Verbesserung des Zustandes eintritt.
Diese Definition weicht zwar grundlegend von dem ab, was im allgemeinen Sprachgebrauch als Invalidität aufgefasst wird, ist aber für Versicherte entscheidend. Denn erst nach der Feststellung der Invalidität in einem Zeitfenster von 12 Monaten nach dem Unfall bzw. der schriftlichen Dokumentation und Geltendmachung tritt der Anspruch gegen den Versicherer wegen des Vorliegens der Invalidität ein.
Die Leistungen im Invaliditätsfall
Versicherte, die gegen Einschränkungen durch Unfallfolgen vorsorgen wollen, sind natürlich bestrebt, beim Vorliegen der Invalidität auch die entsprechende Leistung in Anspruch nehmen zu können. Im Zusammenhang mit der privaten Unfallversicherung ist an dieser Stelle aber zu beachten, dass die Invalidität als solche nicht automatisch den kompletten Verlust bestimmter Grundfunktionen voraussetzt.
Die Versicherungswirtschaft unterscheidet in diesem Zusammenhang mehrere Invaliditätsgrade, welche von wenigen Prozent – etwa beim Verlust eines Fingers – bis zur nahezu vollständigen Invalidität reichen können, wenn es etwa zum totalen Funktionsverlust eines Armes oder der Beine kommt.
Zusätzlich erschwert wird der Umgang mit dem Begriff Invalidität noch durch eine andere Tatsache. In der gesetzlichen Sozialversicherung ist der Begriff nicht mehr vorhanden, in den letzten Jahren hat die Erwerbsminderung die Invalidität bzw. erst die Invaliditätsrente und anschließend die Erwerbsunfähigkeitsrente abgelöst.
Übersicht zum Verhältnis der neuen Unfallrenten zu den Renten wegen Erwerbsminderung in der Deutschen Rentenversicherung Bund (Quelle: Zahlenberichte DGBUV und Deutsche Rentenversicherung Bund)
Die Gliedertaxe, also die Abstufung der Invalidität und damit zusammenhängend die Höhe der Leistung, ist allerdings auf die private Unfallversicherung beschränkt. In der gesetzlichen Unfallversicherung gelten andere Regeln. Hier wird keine vorab vertraglich fixierte Geldleistung durch den Träger der Unfallversicherung erbracht, sondern eine Rente, deren Höhe sich an 2 Faktoren orientiert, dem Grad der Erwerbsminderung und dem Jahresvedienst der Versicherten.
So erhalten Mitglieder einer gesetzlichen Unfallversicherung ab Erreichen einer Erwerbsminderung von 20 Prozent eine anteilige Rente, ab 100 Prozent Erwerbsminderung werden zwei Drittel des Jahresvedienstes als Rente geleistet. So erhält ein Unfallopfer aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei 45-prozentiger Erwerbsminderung und einem Jahresvedienst in Höhe von 40.000 Euro eine Rente von 11.880 Euro pro Jahr bzw. 990 Euro pro Monat.
Beide Versicherungen – sowohl die gesetzliche Unfallversicherung wie auch deren privater Zweig unterscheiden im Fall der Invalidität verschiedene Schweregrade. Wie das Rechenbeispiel für die gesetzliche Unfallversicherung allerdings zeigt, ersetzt die Versicherungsleistung bei Invalidität je nach Schweregrad nur einen Bruchteil des vor dem Unfall erzielten Einkommens. Geht man für die private Unfallversicherung dagegen von einer Versicherungsleistung in Höhe von 275.000 Euro aus und nimmt eine 45-prozentige Invalidität an, ergäbe sich eine Leistung in Höhe von 123.750 Euro.