Welche Versicherung greift wann
Unfälle passieren nicht nur im Straßenverkehr, sondern am Arbeitsplatz, in der Freizeit im Garten oder beim Sport. Wer sich verletzt, ist nicht nur auf die umgehende Hilfe angewiesen, je nach Schwere kann die Existenzsicherung von der Frage abhängen, welche Versicherung für Unfallopfer zuständig ist.
Grundsätzlich müssen in diesem Zusammenhang unterschiedliche Bereiche anhand der Ursache bzw. des Geschehens abgegrenzt werden. So kommt im Straßenverkehr die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners – sofern das Verschulden zu dessen Lasten geht – in Frage. Darüber hinaus kann, wenn es sich bei dem Verkehrsunfall um einen Wegeunfall handelt, die gesetzliche Unfallversicherung parallel für Leistungen aus dem Verkehrsunfall zuständig sein.
Des Weiteren kann in diesem Fall, falls eine Absicherung durch die private Unfallversicherung besteht, aus dem Unfallgeschehen eine Leistungspflicht entstehen. Wie sieht es aber aus, wenn der Unfall sich nicht im Rahmen des Arbeitswegs ereignet hat? In diesem Fall fällt die gesetzliche Unfallversicherung aus, da sie nur Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten abdeckt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wäre aber weiterhin in der Pflicht – genauso wie die eigene private Unfallversicherung.
Natürlich ist der Straßenverkehr nur eine mögliche Gefahrenquelle. Wer zum Beispiel im Garten einen Unfall erleidet, etwa beim Errichten eines Carports, steht vor der Frage, welche Versicherung hier greifen könnte. In erster Linie wäre hier ein Leistungsanspruch gegen die private Unfallversicherung denkbar. Darüber hinaus kann, sofern aus dem Unfall eine erhebliche Einschränkung der Erwerbsfähigkeit resultiert, aber auch eine eventuell bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung für Leistungen Ansprechpartner sein. Entsteht der Schaden durch Fremdeinwirkung, wäre außerdem die Zuständigkeit einer privaten Haftpflichtversicherung denkbar.
In Bezug auf die Zuständigkeit verschiedener Versicherungszweige im Fall eines Unfalls muss also genau der Kontext des Unfallgeschehens, die Beteiligung Dritter und die Schwere der Unfallfolgen betrachtet werden. Erst dann lässt sich als Ergebnis eine eventuelle Leistungspflicht für einzelnen Versicherungszweige, wie die Berufsunfähigkeits-, private Unfallversicherung, (Dread-Desease-Versicherung) oder Erwerbsunfähigkeits- und Haftpflichtversicherung ableiten.